Beschluss: einvernehmliche Regelung gefunden

 

 


Protokoll:

 

Stv. Lukat kann nicht nachvollziehen, warum der Beschluss des Sozialausschusses zur Beschlusskontrolle rechtswidrig sein solle. Der Haaner Text sei nicht identisch mit dem Ratinger Text und übersehe die lt. Landrat zu berücksichtigenden besonderen örtlichen Begebenheiten eines jeden Einzelfalles. Der Sozialausschuss habe gerade keine allgemeine pauschalisierende Beschlusskontrolle wie die Ratinger gewollt. Die Verwaltung sollte aufgefordert werden, sich zeitliche Zielvorgaben zur Erledigung von Beschlüssen zu setzen. Dies biete Vorteile für Politik und Verwaltung.

 

Stv. Ruppert bekennt, in der Gemeindeordnung noch nicht die Stelle gefunden zu haben, die es rechtfertige, den Beschluss des Sozialausschusses als rechtswidrig zu beanstanden. Die Beschlüsse des Rates müssten von diesem auf Umsetzung überprüft werden können. Dennoch empfiehlt er die Aufhebung des Beschlusses und die Beratung über eine - wie vom Landrat angeregte - freiwillige Einführung einer Beschlusskontrolle in der Fraktionsvorsitzendenrunde.

 

Stv. Stracke kritisiert, dass die in Rede stehende Niederschrift des Sozialausschusses entgegen den Bestimmungen der Geschäftsordnung noch nicht einmal in Auszügen vorliege. Eine Begründung der Beanstandung durch den Bürgermeister habe er noch nicht vernommen. Es genüge nicht, zwei nicht übereinstimmende Beschlüsse miteinander zu vergleichen und daraus die Rechtswidrigkeit beider abzuleiten. Dabei sei eine solche Regelung, wie der bisher nicht mal in Ansätzen umgesetzte Beschluss zum Klimaschutzkonzept zeige, absolut sinnvoll und notwendig. Der Verwaltung fehle ein Qualitätsmanagement. Es müssten in dieser Frage Wege einer vertrauensvollen und effektiven Zusammenarbeit zwischen Rat und Verwaltung gefunden werden.

 

Bgm. vom Bovert betont, die Fraktionsvorsitzendenrunde habe diese Thematik ausführlich diskutiert und die Rechtsauffassung der Verwaltung sei vor dem Beschluss des Sozialausschusses bekannt gewesen. Die mangelnde Transparenz innerhalb der Fraktionen könne ihm nicht angelastet werden. Der Beschluss sei aufgrund seiner Rechtswidrigkeit von ihm zu beanstanden gewesen und müsse vom Sozialausschuss wieder zurückgenommen werden.

 

Stv. Sack fragt, ob künftig jeder Beschluss bei der kleinsten Vermutung, er könne rechtswidrig sein, beanstandet werde. Auch der Jugendhilfeausschuss habe im Jahre 2005 eine Art Beschlusskontrolle eingeführt, die nicht beanstandet worden sei. Die Verwaltung hingegen verstoße ihrerseits sehr oft gegen den § 55 Gemeindeordnung. Insgesamt erlebe er eine zunehmend schlechte Art der Zusammenarbeit zwischen Rat und Verwaltung. Die Fraktionsvorsitzendenrunde sei als reines Informationsaustausch-Gremium gedacht gewesen und nicht, um inhaltliche Vorbesprechungen durchzuführen. Daher behalte es sich die GAL-Fraktion vor, einen Antrag auf Abschaffung dieses Gremiums einzureichen.

 

Stv. Lerch fügt hinzu, die Verwaltung solle Lösungsvorschläge in Richtung des erkennbaren Willens des Rates und seiner Ausschüsse machen und nicht den destruktiven Weg der Beanstandung von Beschlüssen wählen.

 

Stv. Lukat glaubt nicht an eine Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses und verweist auf die unterschiedlichen Beschlüsse von Ratingen und Haan. Die Darstellung des Abarbeitungsstandes von Gremiumsbeschlüssen sei keine Holschuld der Rats- und Ausschussmitglieder, sondern vielmehr eine Bringschuld der Verwaltung.

 

StORR Rennert erklärt, der als rechtswidrig beanstandete Beschluss könne vom Sozialausschuss entweder aufgehoben oder ersetzt werden.

 

Stv. Stracke regt an, die Verwaltung möge zur kommenden Sitzung des Sozialausschusses eine Tischvorlage einbringen, die darlege, wie die Verwaltung eine freiwillige Beschlusskontrolle umzusetzen gedenke. Ein solcher Beschluss könne den beanstandeten Beschluss ersetzen.

 

Stv. Kohl gibt zu bedenken, der Rat bürde der Verwaltung immer mehr Aufgaben auf und gestehe ihr parallel immer weniger Personal zu.

 

Stv. Lemke schlägt vor, der Sozialausschuss möge über eine Rücknahme seines Beschlusses entscheiden. Unabhängig von diesem Ergebnis möge die Verwaltung eine freiwillige Umsetzung einer Beschlusskontrolle prüfen.

 

Hierzu besteht Einvernehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

einvernehmlich