Protokoll:

 

Antwort der Verwaltung zu Nr. 1 und 2 der Anfrage des Stv. Rehm vom 24.09.2016:

 

Zu Nr. 1: „Bitte erläutern Sie die Zulässigkeit eines Restaurants im GI-Gebiet.“

Das geplante Asia-Restaurant an der Landstraße 33 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung, der seit dem 04.07.2006 rechtskräftig ist. Das Vorhaben liegt im GI1-Gebiet des vorgenannten Bebauungsplans. In Industriegebieten sind gemäß § 9 (2) BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerplätze, Lagerhäuser und öffentliche Betriebe zulässig, zu denen grundsätzlich auch Restaurants zählen. Im Bebauungsplan wurden alle Betriebe der Abstandsklasse I-V ausgeschlossen, Betriebe der Abstandsklassen V-VI sind nur ausnahmsweise zulässig, sofern der Immissionsschutz sichergestellt ist und Einzelhandelsnutzungen wurden eingeschränkt. Das geplante Asia-Restaurant ist bauplanungsrechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu werten. Diese wurden im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und sind daher in allen GI-Gebieten des Bebauungsplanes Nr. 40b, 1. Änderung zulässig.

 

Zu Nr. 2: „Bitte erläutern Sie auch, warum hier nicht steuernd eingegriffen wurde, zumal fraktionsübergreifend die Ansiedlung der Restaurants an der östlichen Landstraße negativ beurteilt wurden.“

Seitens der Verwaltung wurde kein Anlass zur Steuerung gesehen, da es sich hier nicht um Schnellrestaurants wie an der östlichen Landstraße mit den dadurch ausgelösten Problemen wie z.B. Vermüllung handelt. Es gibt zudem keinen Planungsauftrag aus der Politik, den Bebauungsplan Nr. 40b, 1. Änderung zu ändern und die Ansiedlung von Schank- und Speisewirtschaften auszuschließen.