hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung
Sachverhalt:
Anlass und Ziel der
Lärmaktionsplanung
Die Europäische Union hat Anfang
dieses Jahrtausends einheitliche Vorschriften zur systematischen Erfassung der
Lärmbelastung durch Umgebungslärm und der Erstellung von Lärmaktionsplänen erlassen.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie[1]
in nationales Recht ist daraufhin in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG)
ein neuer sechster Teil über die Lärmminderungsplanung eingefügt worden (§47a
bis 47f BlmSchG).
Gemäß § 47d i. V. m. § 47e Abs. 1 BImSchG ist die Stadt Haan
verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Ziel der Lärmaktionsplanung
ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen
vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden Lärmkarten erstellt, Betroffenenschwerpunkte
ermittelt und Lärmminderungsmaßnahmen geprüft. Maßnahmen können nur dann verbindlich
in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen
Behörden dem zustimmen.
Zu berücksichtigende Lärmquellen
Die Lärmaktionsplanung erfolgt
stufenweise. In der 1. Stufe war die Umgebung von offensichtlich stärkeren
Lärmquellen zu betrachten. Die Lärmaktionsplanung der Stufe 1 wurde am
05.03.2013 durch den Rat der Stadt Haan beschlossen. In der zu bearbeitenden 2.
Stufe müssen auch kleinere Lärmquellen, nämlich alle nationalen und regionalen
Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz/Jahr
(~ 8.200 Kfz/Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von
mehr als 30.000 Zügen/Jahr (~ 82 Züge/Tag) im Hinblick auf ihre
Lärmauswirkungen untersucht werden. Die Straßen, die unter diese Kriterien
fallen, wurden von der Landesbehörde auf der Grundlage der durch Straßen.NRW
durchgeführten Verkehrszählung 2010 ermittelt.
Es handelt sich um
-
die Autobahn A 46
-
die Bundesstraße B 228
-
die Landesstraße L 357
Das LANUV hat für diese Straßen
die Lärmkartierung durchgeführt. Das beauftragte Büro hat zur Ermittlung der
Betroffenenschwerpunkte die Lärmauswirkungen auf Basis der für den Stand 2015
geeichten Verkehrsdaten des Verkehrsentwicklungsplans, Stufe 2 neu berechnet.
Änderung der Zuständigkeit für
die Lärmaktionsplanung Schienenverkehr
In Bezug auf den Schienenverkehr
wurde das BImSchG dahingehend geändert, dass ab dem Jahr 2015 das
Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten
Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist. Das EBA hat
inzwischen einen Pilotlärmaktionsplan fertig gestellt, in der u. a. eine
Prioritätenliste für die Lärmsanierung enthalten ist. Die Priorität für die
Durchführung der Sanierungsabschnitte, die das Haaner Stadtgebiet betreffen,
ist weiterhin eher gering. Die Bundesbehörde wertet derzeit die Rückmeldungen
aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung zum Pilotlärmaktionsplan Ende letzten
Jahres hierzu aus.
Bearbeitung und Stand der Planung
Die Bearbeitung der 2. Stufe der
Lärmaktionsplanung, erfolgt, wie in der 1. Stufe durch die Arbeitsgemeinschaft
der Büros Stadtverkehr, Hilden und ACCON, Köln.
Die Vorgehensweise und Zwischenergebnisse wurden dem
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr (SUVA) jeweils vorgestellt.
Inzwischen wurde ein Entwurf des Lärmaktionsplans, Stufe 2 mit Stand von Januar
2016 für die Stadt Haan erstellt. Dieser befindet sich in der Anlage.
Ergebnisse der Analyse der
Lärmsituation
Nach den o. a. Vorschriften ist die Lärmsituation in strategischen Lärmkarten darzustellen. Die Lärmquellen innerhalb des Stadtgebiets sowie die modellhaft berechneten Lärmbelastungen, die von ihnen ausgehen, werden hierin erfasst. Weiterhin ist zu ermitteln, wie viele Menschen von den berechneten Lärmbelastungen betroffen sind. Hiermit sollen die negativen Lärmauswirkungen sichtbar gemacht werden. Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 besteht dringlichster Handlungsbedarf, wenn Anwohner in Bereichen leben, die mit
-
70 dB(A) LDEN (24-Stunden-Belastung) oder
-
60 db (A) Lnight (in der Nacht von 22.00 bis 06.00 Uhr)
und mehr belastet sind.
In Bezug auf die zu berücksichtigten Lärmquellen befinden sich solche Orte nahe der A 46, der B 228 und der L 357 in Haan (s. Karten auf Seite 14, 15 des Lärmaktionsplanentwurfs). Teilweise sind auch Bereiche in Nachbarstädten, hier insbesondere Erkrath betroffen. Insgesamt sind nach dem zugrunde zu legenden Berechnungsansatz rd. 140 Personen tagsüber in ihren Wohnungen Geräuschpegeln ausgesetzt, die den o. a. 24-Stunden Grenzwert überschreiten, nachts sind rd. 220 Personen Geräuschpegeln über dem angegebenen Grenzwert ausgesetzt.[2]
Neben diesen Personen, die sehr
hohen Belastungen ausgesetzt sind, sind weitere Personen hohen Belastungen oder
Belästigungen ausgesetzt, worauf der Entwurf des Lärmaktionsplans auf Seite 13
eingeht.
Problembereiche liegen nach Betrachtung der Noise-Score-Karte[3]
(s. Seite 16 des Lärmaktionsplanentwurfs) vor allem im Umfeld der B 228 und L 357.
Hier sind vor allem die zentralen Bereiche der B 228 (Bahnhofstraße,
Kaiserstraße und Alleestraße) sowie Bereiche der L 357 (Polnische Mütze) zu nennen.
Maßnahmenkonzept
Aufbauend auf den im SUVA am
25.08.2015 vorstellten Ergebnissen der Analyse der Lärmsituation, wurde ein
Maßnahmenkonzept bestehend aus einzelnen Maßnahmensteckbriefen erarbeitet. Diese
stellen Maßnahmen dar, die in den betroffenen Gebieten in Frage kommen könnten,
aber einer genauen Überprüfung unterzogen werden müssen. Die Steckbriefe für
die einzelnen Straßenzüge beinhalten Informationen der Lärmkartierung (u. a.
Hotspots, LDEN, Lnight). Aufbauend auf der Analyse
werden im jeweiligen Steckbrief verschiedene kurz- bis mittelfristige sowie
langfristige Maßnahmen aufgezeigt. Die Maßnahmensteckbriefe (inkl. Wirkungsanalyse
und groben Kostenangaben) finden sich in Kapitel 5 des Lärmaktionsplanentwurfs.
Beteiligungsverfahren
Gemäß § 47d Abs. 3 wird die
Öffentlichkeit zu den Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält
rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung der
Lärmaktionspläne mitzuwirken. Maßnahmen können nur dann verbindlich in den
Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen
Behörden dem zustimmen.
Vor diesem Hintergrund soll die Verwaltung beauftragt
werden, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
[1] Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.07.2002
[2] Die B 228 wurde hierbei mit Standardasphalt berechnet. Unter Zugrundelegung des bei der Sanierung eingesetzten Splittmastixasphalts SMA 5S würden sich jeweils um 100 Personen geringere Betroffenenzahlen ergeben. Die Berechnung mit dieser lärmverbesserten Deckschicht kann derzeit noch nicht in der Lärmaktionsplanung herangezogen werden. Die Hintergründe wurden in der o. g. Sitzung des SUVA erläutert und sind auch im Lärmaktionsplanentwurf dokumentiert.
[3] Der Noise-Score ist ein Lärmbewertungsmaß, das auch die Anzahl der Einwohner einbezieht und das der Höhe der Pegel ein besonderes Gewicht gibt
Beschlussvorschlag:
„1. Dem Entwurf des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 27.01.2016
wird zugestimmt.
2. Der Entwurf des Lärmaktionsplans ist für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, sind einzuholen.“