hier: Beschluss einer Veränderungssperre, § 16 BauGB
Sachverhalt:
1./ Planungsanlass
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurden für das
Grundstück Bahnhofstraße 82-84 Bebauungsabsichten zur Errichtung eines
Wohngebäudes als Doppelhaus auf den rückwärtigen Grundstücksflächen (Flurstücke
10 und 11) vorgetragen. Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB als grundsätzlich
zulässig zu beurteilen.
Die Prüfung des Vorhabens durch die
Verwaltung ergab, dass das Vorhaben mit den im Beschluss des damaligen
Planungs- und Verkehrsausschusses vom 30.11.2010 festgelegten städtebaulichen
Zielen nicht im Einklang steht und deshalb negativ zu beurteilen ist. Der vorgesehene Baukörper stellt auf Grund
seiner Lage zu der dem Baudenkmal Horst Nr. 8 vorgelagerten Obstwiese eine
Beeinträchtigung des gewachsenen Ortsbilds dar und weicht von den beschlossenen
Zielen der Bauleitplanung ab.
Es ist festzuhalten, dass Belange wie
Erschließung, Ortsbild und Denkmalschutz bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB
u. U. nicht ausreichend gewürdigt werden können. Erschwerend kommt hinzu, dass
bereits auf dieser Rechtsgrundlage realisierte Baukörper, wie die Bebauung des
ehemaligen Feuerlöschteichs oder die Wohngebäude südlich der Obstwiese den
Rahmen einer denkmalgerechten Maßstäblichkeit deutlich überschreiten und
negative Vorbildwirkung für weitere Vorhaben entfalten. Auch der Aspekt der
Rücksichtnahme in Bezug zur östlichen Bestandsbebauung (Wohngebäude
Breidenhofer Straße Nr. 6) wäre bei einer Beurteilung auf dieser
Rechtsgrundlage vermutlich nicht konfliktfrei zu lösen.
Vor dem Hintergrund der eingereichten
Bauvoranfrage hat die Stadt Haan als Bauaufsichtsbehörde das geplante Vorhaben
mit Schreiben vom 12.12.2016 gemäß § 15 BauGB auf die Dauer von 12 Monaten
zurückgestellt. Als Grundlage für die Zurückstellung dienen die mit dem
Bebauungsplan Nr. 107 formulierten städtebaulichen Ziele.
Zur Sicherung der Planungsziele war die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 107 formal erneut zu beschließen. Dem
entsprechend fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am
28.03.2017 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 107 „Horst“ (siehe
SV 61/169/2017). Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 107 wurde in Amtsblatt
am 31.03.2017 ortsüblich bekannt gemacht.
2./ Erfordernis der Veränderungssperre
Vorhaben,
welche erkennbar den formulierten Planungszielen zuwider laufen, können diese
insgesamt gefährden. Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben geeignet, die
Durchsetzung dieser Ziele zu gefährden.
Um die
Durchsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet zu sichern und
insbesondere zu verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets
Veränderungen vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des
Bebauungsplans Nr. 107 widersprechen, ist vor dem Ablauf der Zurückstellung der
Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Die Veränderungssperre und die
bislang erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben der Stadt die Möglichkeit,
die Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder andere Gefahren für die
Planung befürchten zu müssen.
Die Veränderungssperre ist
von der Gemeinde als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen.
Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Die Veränderungssperre tritt mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 107, spätestens jedoch nach Ablauf von 2
Jahren, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde
kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzung für den Erlass
der Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Eine Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde ist für die erstmalige Verlängerung nicht erforderlich. Nach
Ablauf der drei Jahre kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
3./ Beschlussempfehlung und weiteres Verfahren
Um die Sicherung der Planungsziele vor Ablauf der
Zurückstellungsfrist von einem Jahr (am 12.12.2017) weiterhin gewährleisten zu
können, ist der vorherige Beschluss einer Veränderungssperre erforderlich.
Seitens der Verwaltung wird deshalb empfohlen, zur Sicherung der Planungsziele
die Veränderungssperre Nr. 25 zu beschließen.
Der Satzungstext zur Veränderungssperre Nr.
25 und die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs sind dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
„Die Veränderungssperre Nr. 25 für den
zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 107 „Horst“ wird entsprechend
der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage gemäß § 16 (1) BauGB als Satzung
beschlossen.
Das Gebiet der Veränderungssperre Nr.
25 wird umgrenzt von
- der Kölner Straße/Bahnhofstraße im Norden
- der Breidenhofer Straße im Osten
- der Thienhausener Straße im Süden
- den Flurstücken Gemarkung Haan, Flur 24, Nr.
488, Flur 25, Nrn. 392, 393, 470, 483 im Westen.
Die genaue Darstellung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.“