Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 28, Nein: 4, Enthaltungen: 0

Beschluss:

Die mit Datum vom 07.08.2017 gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung (Anlage 1) wird genehmigt.


Protokoll:

 

Bgm’in Dr. Warnecke teilt mit, dass der große steuerliche Querverbund und die steuerliche Rückwirkung nicht zum 01.01.2017, jedoch zum 01.01.2018 vom Finanzamt anerkannt würde. Weiterhin berichtet sie, dass der Notartermin Ende August war und der Übergang des Hallenbades auf die Stadtwerke am 03.09.2017 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Betriebsführung des Hallenbades sei zum 01.09.2017 auf die Stadtwerke Haan GmbH übergegangen. Jetzt erfolge die operative Umsetzung, d.h. Kassensysteme würden auf die Stadtwerke umgestellt, Bestellungen und Eingangslieferungen würden von den Stadtwerken vorgenommen, Verträge würden umgeschrieben, etc.

 

Stv. Lukat möchte wissen, wie sich diese Änderung der Dringlichkeitsentscheidung auf die tatsächliche Wirtschaftlichkeitsberechnung auswirke.

 

-       Antwort der Verwaltung:

Aufgrund der steuerlichen Wirkung des Großen steuerlichen Querverbundes  erst ab 01.01.2018 reduziert sich die Einsparung von ca. T€ 230 (Gr. steuerlicher Querverbund) auf T€ ca. 100  (Kl. steuerlicher Querverbund) um ca. T€ 130 nur für das Jahr 2017, da der kleine steuerliche Querverbund für 2017 erhalten bleibt. Dies ist somit ein Einmaleffekt und reduziert ebenfalls in der modellhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung (siehe anbei) den Totaleffekt für 10 Jahre von T€ 1825 auf T€ 1.695 um ebenfalls T€ 130.

 

Verfasser: Herr Wolfgang Voos, Amt 20-3


Abstimmungsergebnis:

 

mehrheitlich beschlossen

28 Ja  /  4 Nein  /  0 Enthaltungen