Beschlussvorschlag:
Der § 2 Abs.1 lit. d
der Hundesteuersatzung wird ergänzt:
„d. gefährliche Hunde, ab einem Lebensjahr des Hundes, gehalten werden 480,-- € je Hund.“
Die
Hundesteuersatzung wird in § 2 um den Abs. 3 ergänzt :
„Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2
dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer
mit dem Steuersatz nach Absatz 1 Buchst. a) bis c) erfolgen. Diese Festsetzung
erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.
Der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung ist durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.“
Protokoll:
Stv. Rehm führt aus, dass ein möglicher Wesenstest bei Hunden frühestens ab einem Lebensjahr des Hundes Sinn mache. Gemäß des vorgeschlagenen Satzungstextes wäre der erhöhte Steuersatz jedoch bereits ab dem dritten Lebensmonat des Hundes zu entrichten, ohne die Chance, diesen durch einen positiven Wesenstest zu verringern. Er schlägt daher vor, den Satzungstext dahingehend zu ändern, dass der erhöhte Steuersatz erst ab einem Lebensjahr des Hundes zu entrichten ist.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen