Beschluss:

 

„Die Veränderungssperre Nr. 20 für den zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 61 „Tenger“ wird entsprechend der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage gemäß § 16 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

 

Das Gebiet der Veränderungssperre Nr. 20 befindet sich in Haan-Südwest. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen südlich und östlich der Ohligser Straße, welche von  den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 70 und 156 begrenzt werden sowie die Flächen des Thienhausener Bachtals. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.“

 

 

 

 

 


Protokoll:

 

Bgo. Buckesfeld erläutert die Vorlage. Er führt aus, dass die Veränderungssperre klassischer Weise der Sicherung der Planung eines Gebietes diene. Hier liege für dieses Gebiet eine konkrete Bauvoranfrage vor, die den städtebaulichen Zielen widerspreche. Die Veränderungssperre sei das geeignete Instrument zur Planungssicherung.

 

Stv. Drennhaus weist darauf hin, dass die Satzung unter § 5 einen Fehler bzgl. der Bebauungsplan-Nr. enthalte.


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig