Sitzung: 26.03.2019 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
Beschluss: Entscheidung ausgesetzt
Vorlage: 61/268/2019
Beschluss:
Einvernehmlich zur Beratung in der nächsten Sitzung des SUVA am 04.06.2019 vertagt.
Protokoll:
Stv. Meike Lukat gibt zu bedenken, dass die Vorgaben des Baulandbeschlusses (Realisierung von 30% sozialem Wohnungsbau) durch den Vorhabenträger nicht eingehalten werden und bezweifelt, dass zu diesem Tagesordnungspunkt überhaupt ein Beschluss gefasst werden kann. Der Stellplatzschlüssel von 1:1,5 werde nicht eingehalten.
Stv. Walter Drennhaus pflichtet Stv. Meike Lukat bei und bemängelt, dass die geplanten Wohnungsgrößen nicht für Familien mit Kindern ausgelegt seien.
Technischer Beigeordneter
Engin Alparslan
erläutert, dass der Vorhabenträger ausschließlich im Mietsegment tätig sei und
der Baulandbeschluss im Übrigen erst nach Fassung des Aufstellungsbeschlusses
des Bebauungsplans Nr. 184 erfolgt ist.
Der Vorhabenträger beabsichtige 9 Wohneinheiten im geförderten Segment und 6 Wohneinheiten mit einem Mietzins knapp über Mietniveau des geförderten Segments zu realisieren. Im Umfeld des Plangebietes seien derzeit 22 baulastmäßig gebundene, aber ungenutzte Stellplätze vorhanden, welche in die Bemessung des Stellplatzbedarfs einbezogen worden seien. Der Stellplatzschlüssel 1:1,5 sei somit erreicht.
Im Ausschuss besteht Einvernehmen, dass die Verwaltung zur nächsten Sitzung des SUVA am 04.06.2019 die Rechtssicherheit des Beschlusses prüft und sodann noch einmal vorlegt.
Prüfergebnis der Verwaltung:
Als Ergebnis der verwaltungsinternen Prüfung, unter Einbeziehung des
Rechtsamtes, ist festzuhalten, dass der Baulandbeschluss trotz des bereits seit
2 Jahren laufenden Planungsprozesses anzuwenden ist. Allerdings ist hierbei zu
berücksichtigen, dass die vorgegebene Quote nur Planungen betrifft, welche den
Bauträger auch begünstigt und zu einem Wertzuwachs seiner Grundstücke führt. So
bestehen nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 46a bereits heute
umfangreiche Baurechte, die im Rahmen der Berechnung des 30 %-Anteils nicht mitgerechnet
werden dürfen.
Im vorliegenden Fall befanden sich im Plangebiet bereits 16
Wohneinheiten (WE), wobei damit das bestehende Planungsrecht noch nicht
ausgeschöpft wurde, da nur II- anstatt III-geschossig gebaut wurde und auch die
Baugrenzen nicht völlig ausgenutzt wurden.
Durch den rechtskräftigen BP 46a
wird für den von der Planung betroffenen Bereich bereits heute eine
Bruttogeschossfläche von rund 2.500 qm ermöglicht. Unter Berücksichtigung eines
Faktors von 0,75 (Bruttogeschossfläche abzüglich der Konstruktionsfläche und
der Nebenflächen) ergäbe sich eine mögliche Wohnfläche von ca. 1.875 qm. Zieht
man diese bereits bestehende Bebauungsmöglichkeit von den nunmehr insgesamt
3.070 qm geplanter Wohnfläche ab, wird der Bauverein mit einer zusätzlichen
Wohnfläche von 1.195 qm begünstigt. 30% von 1.195 qm sind 358,5 qm. Geplant ist
der Bau von 9 geförderten Wohneinheiten mit einer Größe von 60 qm Wohnfläche,
was einer Wohnfläche von insgesamt 540 qm entspricht und somit die festgesetzte
Quote übersteigt.
Abstimmungsergebnis:
einvernehmlich