Sitzung: 02.07.2019 Rat
Protokoll:
Bgm’in Dr. Warnecke verweist auf die vorliegende Anfrage der WLH-Fraktion vom 30.06.2019 bezüglich der Steuerbescheide (siehe Ratsinformationssystem TOP 20).
StOVR Titzer und StOVR’in Abel antworten hierzu wie folgt:
1.
Wieviele
Mitarbeiter/innen haben das Steueramt seit 1.1.2019 verlassen? Wieviele Stellen
sind ab 1.7.2019 noch immer / wieder unbesetzt im Steueramt?
Zwei Mitarbeiterinnen haben seit dem 1.1.2019 aus persönlichen Gründen (u.a. zu lange Fahrtzeiten) das Steueramt verlassen. Ab dem 15.7.2019 kommt eine neue Vollzeitkraft ins Steueramt. Aufgrund von Teilzeitarbeitsverhältnissen sind dann noch 10 Stunden unbesetzt. Vorübergehend erfolgt seit dem 10.6. eine stundenweise Unterstützung aus anderen Ämtern.
2.
Wie
hoch sind die aktuellen Rückstände bei den Steuereinnahmen wegen der fehlenden
Steuerbescheide?
Bislang sind bei der Hauptveranlagung rd. 200.000 € weniger veranlagt worden als 2018. Die Veranlagung bei Eigentumswechsel wird lfd. vorgenommen, es wird insgesamt nicht mit geringeren Einnahmen als 2018 gerechnet.
3.
Wann
können die Bürger/innen damit rechnen, die Steuerbescheide zu erhalten?
Es erfolgt eine lfd. Bearbeitung der Rückstände. Ein konkreter Termin kann nicht genannt werden.
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Bgm’in Dr.
Warnecke verweist auf die vorliegende Anfrage der FDP-Fraktion vom
28.07.2019 bezüglich der Verzinsung von Steuerrückständen (siehe Ratsinformationssystem TOP 20).
StOVR’in Abel antwortet hierzu wie folgt:
1.
Ist
der Verwaltung die Problematik bekannt?
Der Verwaltung
ist die Problematik bekannt.
2.
Wie
werden in Haan Widersprüche von Gewerbesteuerzahlern gegen die Zinsfestsetzung
behandelt?
Sofern der Widerspruch nur die Zinshöhe betrifft, wird der Widerspruch mit Hinweis auf das Urteil des OVG Münster (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2018 – 14 B 1366/18) zurückgewiesen.
3.
Kann
sich die Verwaltung vorstellen, solche Widersprüche nach dem Beispiel einiger
anderer Städte pragmatisch zu behandeln, indem kein Bescheid erteilt wird und
somit keine Rechtskraft eintritt, gegen die der Gewerbesteuerzahler dann nur
noch den Klageweg beschreiten kann?
Nein. Die
Zinshöhe gilt nicht nur für Nachzahlungszinsen, sondern auch für
Erstattungszinsen, die von der Stadt Haan an Gewerbesteuerzahler zu zahlen
sind. Vom Städte- und Gemeindebund wurden verschiedene Handlungsoptionen und
deren Folgen aufgezeigt. An eine dieser Empfehlung (WS zurückweisen unter
Hinweis auf oben genanntes Urteil) hält sich die Stadt.
Sollte die
Verfassungswidrigkeit festgestellt werden, müssen die Zinsbescheide von Amts
wegen aufgehoben und neu bescheiden werden, unabhängig davon, ob Widerspruch
gegen den Zinsbescheid erhoben und Klage eingereicht wurde oder nicht.
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Stv. Rehm verweist darauf, dass zur Thematik der Haldenerweiterung der Kalkwerke den Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem auch die Antragsunterlagen des Planfeststellungsverfahrens, allerdings nicht öffentlich, zur Verfügung gestellt wurden. Er frage sich, weshalb dies nicht öffentlich sei, da doch das Verfahren und auch die Antragsunterlagen im entsprechenden Verfahren öffentlich waren.
Techn. Bgo. Alparslan erklärt hierzu, dass die Unterlagen der Information der Ratsmitglieder diene, die Verwaltung von der Bezirksregierung jedoch gebeten wurde, diese nicht öffentlich zugängig zu machen, um so nicht den Eindruck zu erwecken, dass das Beteiligungsverfahren noch offen sei.
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Die vorliegende Anfrage der WLH-Fraktion vom 23.06.2019
bezüglich der Sperrung des Sandbachtals wurde bereits schriftlich durch die
Verwaltung beantwortet (Siehe
Ratsinformationssystem TOP 20).
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Weitere Anfragen liegen nicht vor.