Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan bestellt den Technischen Beigeordneten, Herrn Engin Alparslan, zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin (1. Beigeordneter).


Protokoll:

 

Stv. Lukat erklärt die Ablehnung des Beschlussvorschlages für die WLH-Fraktion. Sie verweist hierzu auf den § 71 Abs. 3 S. 3 GO NRW. Demnach muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen. Nach Ansicht der WLH-Fraktion solle dies der / die erste Beigeordnete sein. Der technische Beigeordnete Alparslan erfülle diese Voraussetzung nicht. Weiterhin führt sie an, dass der technische Beigeordnete Alparslan als Geschäftsführer für die zukünftige Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Haan angedacht sei. Als erster Beigeordneter und somit allgemeiner Vertreter der Bürgermeisterin sehe die WLH-Fraktion hier einen Interessenskonflikt.

 

Bgm’in Dr. Warnecke verweist darauf, dass die Gemeindeordnung NRW nicht vorsehe, dass der/die erste Beigeordnete zwingend die Voraussetzungen für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2 (ehem. gehobener Dienst), erstes Einstiegsamt erfüllen müsse. Insofern sehe die Verwaltung hier kein Hindernis den technischen Beigeordneten Alparslan zum ersten Beigeordneten zu ernennen.

 

Stv. Elker pflichtet dem Argument des Interessenskonfliktes der WLH-Fraktion bei. Sollte der technische Beigeordnete Alparslan zum ersten Beigeordneten und somit zum allgemeinen Vertreter der Bürgermeisterin ernannt werden, könne er nicht gleichzeitig Geschäftsführer der Stadtentwicklungsgesellschaft sein.

 

Stv. Wetterau plädiert dafür, eine Person zum ersten Beigeordneten zu ernennen, welche innerhalb der Verwaltung und auch dem Rat bekannt sei. Daher spricht er sich für den technischen Beigeordneten Alparslan aus. Bezüglich der Stadtentwicklungsgesellschaft müsse genau geprüft werden, ob hier tatsächlich ein Interessenskonflikt bestehe.

 

StVD Rennert erklärt zu den Bedenken der WLH-Fraktion und dem Verweis auf den § 71 der GO NRW, dass es aus rechtlicher Sicht nicht problematisch sei, den technischen Beigeordneten Alparslan zum ersten Beigeordneten zu ernennen. Auch müsse es nicht unbedingt sein, dass der § 71 Abs. 3 S. 3 GO NRW zwingend für Haan gelte. Hier müsse entsprechend in die Kommentierungen und die Rechtsprechung geschaut werden.

 

Stv. Ruppert bittet darum, dies bis zur Sitzung des Rates zu prüfen.


Abstimmungsergebnis:

 

mehrheitlich angenommen

9 Ja  /  1 Nein  /  0 Enthaltungen