Protokoll:

 

Stv. Lukat erläutert den Antrag der WLH-Fraktion und bittet um Erläuterung, ob der § 12 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV NRW) im Falle des technischen Beigeordneten Alparslan greife.

 

StVD Rennert erklärt, dass die WLH-Fraktion vermutlich meine, dass der § 12 Abs. 3 lit. b NtV NRW greife, nach dem eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht vergütet werden dürfe, wenn die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden könne. Er erläutert, dass für den technischen Beigeordneten als Wahlbeamten die generelle Wochenarbeitszeit von 41 Stunden gelte, auch wenn dieser von der Zeiterfassung befreit sei. Da er arbeitszeitmäßig im Hauptamt mehr als vollständig ausgelastet sei, dürfe er mangels einer entsprechenden Entlastung für die Übernahme weiterer Aufgaben im Nebenamt eine Vergütung für eine Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer erhalten.

 

Stv. Lukat erwidert darauf, dass nach der Kommentierung zur Nebentätigkeitsverordnung dies bei Wahlbeamten jedoch anders gesehen werde. Wenn der technische Beigeordnete nicht von der Zeiterfassung befreit wäre, teile sie die Ansicht des StVD Rennert.

 

Stv. Stracke bekräftigt den Wunsch, dass es den Fraktionen helfen würde, die Rechtsauffassung der Verwaltung zu erfahren um dies innerhalb der Fraktionen entsprechend diskutieren zu können.

 

Bgm’in Dr. Warnecke zeigt Verständnis, dass eine Einschätzung der Verwaltung gewünscht werde. Sie verweist auf den mehrheitlich gefassten Beschluss des Rates, dass für die Stadtentwicklungsgesellschaft zwei Geschäftsführer auf 450,-€ Basis im Nebenamt vorgesehen seien. Sie verweist beispielhaft auch auf andere Städte mit Tochtergesellschaften, wie zum Beispiel die Städte Heiligenhaus und Hilden. Hier seien Beigeordnete ebenfalls als Geschäftsführer eingesetzt. Sie erinnert hierzu nochmal daran, dass die Stadtentwicklungsgesellschaft als solches vom Rat beschlossen sei.

 

Der Vorsitzende Stv. Ruppert erläutert, dass er derzeit nicht sehe, dass über den Antrag der WLH-Fraktion abgestimmt werden könne. Er bittet daher die Verwaltung die angesprochenen Bedenken aufzunehmen und entsprechend zu beantworten.