Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 5, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

1.     Der Gesellschaftsvertrag zur Stadtentwicklungsgesellschaft wird in der Fassung der Anlage mit nachstehenden Änderungen beschlossen.

 

1.1  § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Stadt Haan wird in der Gesellschafterversammlung durch den/die Bürgermeisterin als Ratsvorsitzende/r vertreten. Er/Sie ist an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

 

1.2  § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages erhält folgende Fassung:

Seine / Ihre Vertretung ist in nachstehender Reihenfolge

1. die / der Erste Beigeordnete,

2. die / der weitere Beigeordnete,

3. die Kämmerin / der Kämmerer.

 

2.     Unter Aufrechterhaltung der Ratsbeschlüsse vom 02.07.2019 im Übrigen wird die Verwaltung beauftragt,

o  die Gesellschaftsgründung bei der Kommunalaufsicht unter Wahrung der 6-Wochenfrist vor Gründungsvollzug anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 GO NRW);

o  den Gesellschaftsvertrag auf der Grundlage der beschlossenen Fassung und weitere Gründungsdokumente notariell beurkunden zu lassen und die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

 

3.     Der nicht die Schriftform wahrende Antrag der WLH-Ratsfraktion vom 03.07.2019 (Anlage 2), den Ratsbeschluss vom 02.07.2019 zu TOP14 „Neugründung Stadtentwicklungsgesellschaft Haan“ aufzuheben, wird abgewiesen.

 

4.     Die Stellungnahme der Verwaltung zu einer Genehmigung der entgeltlichen Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst für einen Wahlbeamten als einem von zwei Geschäftsführern der Stadtentwicklungsgesellschaft und den Vergütungsregelungen gem. Nebentätigkeitsverordnung bei Beamten wird übernommen.


Protokoll:

 

Bgm’in Dr. Warnecke erläutert die Ergänzungsvorlage der Verwaltung. In Bezug auf die vorherige Diskussion bezüglich eines Interessenskonfliktes bei der Bestellung des Technischen Beigeordneten zum 1. Beigeordneten verweist sie auf Punkt 1 des in der Vorlage aufgeführten Sachverhaltes:

 

Zur Klar- und Richtigstellung schlägt die Verwaltung daher vor, dass der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamte im Aufsichtsrat von den Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes vertreten wird. In ihrer Funktion als Ratsvorsitzende ist sie in der Gesellschafterversammlung von den ehrenamtlichen Bürgermeister(inne)n zu vertreten.“

 

Stv. Lukat verweist darauf, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer der Stadtentwicklungsgesellschaft im Nebenamt ausgeführt werden solle. Sie bezieht sich auf die damalige Stellenausschreibung des Technischen Beigeordneten aus 2011 / 2012, auf die sich Herr Alparslan damals beworben habe. Demnach sei eine Zuordnung der Tätigkeit im Hauptamt des Technischen Beigeordneten durchaus möglich.

 

 


Abstimmungsergebnisse:

 

zu 1. (inkl 1.1 und 1.2)

mehrheitlich angenommen

13 Ja  /  5 Nein  /  0 Enthaltungen

 

zu 2.

mehrheitlich angenommen

13 Ja  /  4 Nein  /  1 Enthaltung

 

zu 3.

mehrheitlich angenommen

13 Ja  /  2 Nein  /  3 Enthaltungen

 

zu 4.

mehrheitlich angenommen

13 Ja  /  4 Nein  /  1 Enthaltung