Protokoll:

 

Bgm’in Dr. Warnecke verweist auf eine Anfrage der WLH-Fraktion vom 10.02.2020 bezüglich des Facebook-Profiles der Bürgermeisterin (Siehe Ratsinformationssystem). Sie teilt mit, dass die entsprechenden Antworten der Verwaltung ebenfalls auf dem Dokument im Ratsinformationssystem vermerkt sind.

 

 

Stv. Lukat fragte nach, aus welchem Grund die Verwaltung die Anfrage der WLH nicht in öffentlicher Sitzung behandeln möchte.

 

Bgm’in Dr. Warnecke erklärt, dass die Namen von Bauherren nicht in öffentlicher Sitzung genannt werden.

 

Anmerkung der Verwaltung: Die Verwaltung hat die persönlichen Namen geschwärzt und Anfrage öffentlich ins RIS eingestellt (siehe Ratsinformationssystem - TOP 5).

 

 

Antwort der Verwaltung:

Die Vorsitzende der WLH-Fraktion unterstellt der Verwaltung in ihrer Anfrage, eine Baugenehmigung entgegen der Beschlusslage des Rates der Stadt Haan erteilt zu haben, um dem Bauherren einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

 

Behauptet wird nicht nur rechtswidriges Handeln des Technischen Dezernats, sondern auch, dass dies geschehen sei, um einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen.

 

Die Intention der WLH erscheint klar: Sie versucht durch diese Unterstellungen die Verwaltung zu diffamieren - dabei müsste ihr klar sein, dass die Beschlusslage des Rates beachtet und das Baugenehmigungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

 

Im Folgenden wird das gesamte Thema: Erteilung von Baugenehmigungen am Teichkamp dargelegt und die Sachlage objektiv dargestellt:

 

I. Bebauungsplan und Begründung, Städtebaulicher Vertrag und Bebauungskonzept

 

Am 27.06.2017 beschloss der Rat mehrheitlich den Bebauungsplan Nr. 149.

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auszugsweise:

"......... Im Baugebiet WA1 wird die Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur des Siedlungsbereiches festgesetzt.

Im den WA2- und WA3- Gebieten erfolgt keine Beschränkung auf eine Bauweise, um im WA2 ggfs. auch Hausgruppen realisieren zu können bzw. um im WA3 zur Befriedigung des Bedarfs an preisgedämpften Wohnungsbau auch die Realisierung eines Mehrfamilienhauses zulassen zu können..."

 

Der Stadtrat stimmt ferner mehrheitlich einem Städtebaulichen Vertrag und einem Bebauungskonzept zu. (Anmerkung: Diese Tatsache erwähnt die WLH nicht)

 

 

Aus der Begründung zum Bebauungsplan wird deutlich, dass der Bebauungsplan einen Rahmen vorgibt. Er liegt mitnichten eine Pflicht vor, dass die Verwaltung preisgedämpften Wohnungsbau zulassen muss.

Darüber hinaus hat der Rat den Städtebaulichen Vertrag, der keine Verpflichtung zu einem preisgedämpften Gebäude enthält, beschlossen. Ebenso ist im Bebauungskonzept lediglich ein Mehrfamilienhaus vorgeschrieben, ohne Konkretisierung "preisgedämpftes Gebäude".

 

Ähnliches gilt für den Kinderspielplatz:

 

Der Stadtrat hat keine Einrichtung eines allgemein nutzbaren Kinderspielplatzes gefordert. Der Bebauungsplan und seine Begründung enthalten daher auch keine Ausweisung von entsprechenden Gemeinbedarfsflächen. Auch der Städtebauliche Vertrag sieht keine Errichtung von Kinderspielplätzen und deren Erschließung vor. Daher halten sich die Baugenehmigungen an die Beschlusslage.

 

Angesichts der auf den Baugrundstücken vorzusehenden Spielplätze sowie dort und in deren Umgebung vorhandenen Spielmöglichkeiten durfte auf den Bau eines zentralen Spielplatzes verzichtet werden.

 

Die Behauptung der WLH: „Ebenso wurde für das Neubaugebiet entgegen der rechtlichen Festlegung aus § 8 BauONRW kein großer Kinderspielplatz festgelegt.“ ist schlicht falsch. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW kann mitnichten ein "großer Kinderspielplatz" gefordert werden. Nach dieser Vorschrift genügt bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen die Anlage eines ausreichend großen Spielplatzes für Kleinkinder auf dem Baugrundstück. Dies ist nach dem BPlan möglich und dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Zudem entspricht die Anlegung des Spielplatzes auf dem Baugrundstück am besten der gesetzgeberischen Intention, weil hier eine Überwachung der Kleinkinder durch Erziehungsberechtigte regelmäßig unproblematisch möglich ist.

 

II. Zuständigkeiten für Baugenehmigungsverfahren

 

Die Untere Bauaufsicht ist für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig. Dies gilt auch für Entscheidungen über Befreiungen und Ausnahmen (hier: rechtmäßige Genehmigung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten).

 

Weder Dezernent noch Bürgermeisterin üben die Fachaufsicht aus, können daher die Mitarbeiter in der Bauaufsicht nicht anweisen, Baugenehmigungen mit bestimmtem Inhalt zu erteilen. Vielmehr dokumentiert der jeweilige Sachbearbeiter durch seine Unterschrift sein im Rahmen der Gesetze ausgeübtes pflichtgemäßes Ermessen. Die Fachaufsicht liegt beim Kreis Mettmann.

 

Die Erteilung von Baugenehmigungen ist keine Angelegenheit, in welcher dem Rat Mitwirkungsrechte zustehen. Beschäftigte der Bauaufsicht werden gemäß Geschäftsverteilungsplan eingesetzt. Stadtverordnete oder Fraktionen haben keinen Auskunftsanspruch, einzelne Bearbeiter der Unteren Bauaufsicht namentlich genannt zu bekommen.

 

Im Übrigen erhält der Fachausschuss stets eine Liste zu Baugenehmigungsverfahren im nichtöffentlichen Sitzungsteil. So wurde auch die Antragstellung für das Vorhaben am Teichkamp mit 10 Wohneinheiten in der Sitzung des SUVA am 21.06.2018 und die Genehmigung im SUVA am 27.11.2018 mitgeteilt.

 

III. Fazit

Der Bauherr hat einen genehmigungsfähigen Bauantrag gestellt.

Die von der Bauaufsicht der Stadt Haan erteilten Baugenehmigungen sind rechtmäßig erteilt worden.

 

Der Bauherr wurde durch die Baugenehmigungen nicht begünstigt.

 

IV. Bewertung

Die Fraktionsvorsitzende bittet in ihrer Frage 5 um Bewertung der Bgm‘in:

 

Die Landesbauordnung, der Bebauungsplan 149, der Städtebauliche Vertrag und das Bebauungskonzept widerlegen in Gänze die Auffassung der WLH-Fraktion. Die Behauptungen und Unterstellungen der WLH-Fraktion sind nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich falsch.

 

Solch fehlerhaften Behauptungen bewirken leider, dass beim Bürger der falsche Eindruck entsteht, dass die Verwaltung rechtswidrig einem Dritten einen Vorteil verschaffen will. Das hat diese Verwaltung nicht verdient.

 

 

Weitere Anfragen liegen nicht vor.