Beschluss:
(Hinweis: Gegenüber der Vorlage 51/109/2016/1 sind
Änderungen im Beschlussvorschlag in fett/kursiv dargestellt).
Der Rat stimmt der Fortschreibung des Beschlusses
vom 28.06.2016 zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung
wegen geänderter gesetzlicher Bestimmungen zu:
1. Die Stadt
übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertages-einrichtungen,
soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach dem
Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge
übersteigen (Defizitabdeckung). Die Defizitabdeckung für einen Träger/für eine
Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass die vom Rat
beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage
51/108/2016/1) durch den Träger/die Kindertageseinrichtungen berücksichtigt
werden.
2. Für die
Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzierungsdefizites oberhalb der
„KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr
werden zu Grunde gelegt:
a) Der durch
den Träger erstellte Verwendungsnachweis (für ein Kindergartenjahr) ist
Grundlage der Berechnungen. Ausgangswerte sind die im Verwendungs-nachweis
ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b) Rücklagen
nach § 40 KiBiz sind vor
Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der
Zuschussberechnung in Abzug zu bringen. Über Abweichungen hierzu, z. B. bei
notwendig anstehenden und aus der Rücklage aufzuwendenden
Unterhaltungs-/Erhaltungsmaßnahmen entscheidet der Rat.
c1)
Für die Personalaufwendungen gem. § 28 Abs. 1 KiBiz werden die „Gesamtpersonalkraftstunden“
vorgehalten, soweit die Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII keinen höheren Personalstundenwert vorgibt.
c2) Für einen eingruppigen
Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII als selbstständige
Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur Berücksichtigung der
Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der Personalaufwendungen für
eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der Empfehlungen des
LVR/Landesjugendamtes „Rahmenbedingungen in Waldkinder-gärten“ in der jeweils
aktualisierten Fassung im Umfang der in der Betriebserlaubnis genannten
Betreuungszeit.
c3) Überschreiten die im Verwendungsnachweis
berechneten „Gesamtpersonal-kraftstunden“ den
ermittelten Personalstundenwert, erfolgt bei der Defizitberechnung eine
prozentuale Kürzung der Personalstunden.
d) Der
Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 3 %
der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 36 KiBiz plus
Zuschuss Familienzentrum nach § 43
Ab.1 KiBiz festgesetzt.
3.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der
Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu
berichten.
4. Haushaltsmittel
für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren.
Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich
neu durch den Rat zu entscheiden.
Protokoll:
Herr Scholz erläutert
kurz die Notwendigkeit, den Ratsbeschluss vom 28.06.2016 - Finanzierung
Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung (Vorlage 51/109/2016/1) aufgrund der
gesetzlichen Neuregelung des KiBiz anzupassen und fortzuschreiben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen