Beschluss:

(Hinweis: Gegenüber der Vorlage 51/109/2016/1 sind Änderungen im Beschlussvorschlag in fett/kursiv dargestellt).

 

Der Rat stimmt der Fortschreibung des Beschlusses vom 28.06.2016 zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung wegen geänderter gesetzlicher Bestimmungen zu:

 

1.    Die Stadt übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertages-einrichtungen, soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge übersteigen (Defizitabdeckung). Die Defizitabdeckung für einen Träger/für eine Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass die vom Rat beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage 51/108/2016/1) durch den Träger/die Kindertageseinrichtungen berücksichtigt werden.

 

2.    Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des   Finanzierungsdefizites oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr   werden zu Grunde gelegt:

 

a)    Der durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis (für ein Kindergartenjahr) ist Grundlage der Berechnungen. Ausgangswerte sind die im Verwendungs-nachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.

 

b)    Rücklagen nach § 40 KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen. Über Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rücklage aufzuwendenden Unterhaltungs-/Erhaltungsmaßnahmen entscheidet der Rat.

 

c1) Für die Personalaufwendungen gem. § 28 Abs. 1 KiBiz werden die        „Gesamtpersonalkraftstunden“ vorgehalten, soweit die Betriebserlaubnis       nach § 45 SGB VIII keinen höheren Personalstundenwert vorgibt.

 

    c2) Für einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach            § 45 SGB VIII als selbstständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der Empfehlungen des LVR/Landesjugendamtes „Rahmenbedingungen in Waldkinder-gärten“ in der jeweils aktualisierten Fassung im Umfang der in der Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.

 

   c3) Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten „Gesamtpersonal-kraftstunden“ den ermittelten Personalstundenwert, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalstunden.

 

d)    Der Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 3 % der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 36 KiBiz plus Zuschuss Familienzentrum nach § 43 Ab.1 KiBiz festgesetzt.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.

 

4.    Haushaltsmittel für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich neu durch den Rat zu entscheiden.

 


Protokoll:

 

Herr Scholz erläutert kurz die Notwendigkeit, den Ratsbeschluss vom 28.06.2016 -  Finanzierung Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung (Vorlage 51/109/2016/1) aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des KiBiz anzupassen und fortzuschreiben.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig angenommen