Beschlussvorschlag:
(Hinweis: Gegenüber der Vorlage
51/109/2016/1 sind Änderungen im Beschlussvorschlag in fett/kursiv
dargestellt).
Der Rat stimmt der Fortschreibung des
Beschlusses vom 28.06.2016 zur Finanzierung von
Kindertageseinrichtungen/Defizitabdeckung wegen geänderter gesetzlicher Bestimmungen
zu:
1.
Die
Stadt übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kindertages-einrichtungen,
soweit von den Trägern in den Verwendungsnachweisen nach dem
Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendungen die Erträge
übersteigen (Defizitabdeckung). Die Defizitabdeckung für einen Träger/für eine
Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass die vom Rat
beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage
51/108/2016/1) durch den Träger/die Kindertageseinrichtungen berücksichtigt
werden.
2.
Für die
Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzierungsdefizites oberhalb der
„KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergartenjahr
werden zu Grunde gelegt:
a)
Der
durch den Träger erstellte Verwendungsnachweis (für ein Kindergartenjahr) ist
Grundlage der Berechnungen. Ausgangswerte sind die im Verwendungs-nachweis
ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.
b)
Rücklagen
nach § 40 KiBiz sind vor
Gewährung eines städtischen Zuschusses einzusetzen bzw. bei der
Zuschussberechnung in Abzug zu bringen. Über Abweichungen hierzu, z. B. bei
notwendig anstehenden und aus der Rücklage aufzuwendenden
Unterhaltungs-/Erhaltungsmaßnahmen entscheidet der Rat.
c1) Für die
Personalaufwendungen gem. § 28 Abs. 1 KiBiz werden die „Gesamtpersonalkraftstunden“
vorgehalten, soweit die Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII keinen höheren Personalstundenwert vorgibt.
c2) Für einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII als
selbstständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur
Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der
Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der
Empfehlungen des LVR/Landesjugendamtes „Rahmenbedingungen in Waldkinder-gärten“
in der jeweils aktualisierten Fassung im Umfang der in der Betriebserlaubnis
genannten Betreuungszeit.
c3)
Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten „Gesamtpersonal-kraftstunden“ den ermittelten Personalstundenwert,
erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Personalstunden.
d)
Der
Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwaltungskosten wird auf 3 %
der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 36 KiBiz plus
Zuschuss Familienzentrum nach § 43
Ab.1 KiBiz festgesetzt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage
der Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu
berichten.
4. Haushaltsmittel für den Defizitausgleich
sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines
städtischen Zuschusses zum Defizitausgleich ist jährlich neu durch den Rat zu
entscheiden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen