Beschluss:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt HFA und Rat, der aktualisierten
Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zuzustimmen.
Der stellvertr. Vors. Vincent Endereß unterstützt den
Vorschlag von Frau Stollenwerk und lässt zusätzlich über die Änderung der
Satzung zu § 4 Ziff. (2) 5. hinsichtlich der Altersgrenze von 60
auf „…ab dem Zeitpunkt der Erreichung ihres jeweiligen gesetzlichen
Renteneintrittsalters…“. abstimmen.
Protokoll:
Die AL Elke Fischer weist darauf hin, dass die Vorlage die Punkte
beinhaltet, die vom KiBiZ aufgenommen werden mussten und die Ergänzungen der
Fachberatung seien dadurch selbsterklärend. Die von der IG Kindertagespflege
beantragten 10 zusätzlich bezahlten Krankentage pro Jahr sind ebenfalls
aufgenommen worden.
AM Joana Stollenwerk
hat eine Nachfrage zu § 4 Ziff. (2) 5. der Satzung – Tagespflege- personen ab dem 60. Lebensjahr müssen die
Gesundheitsbescheinigung jährlich einreichen. Dieser Passus irritiert die
IG Kindertagespflege; solche Beschränkungen gelten sonst nur für den
Pilotenberuf. Darüber hinaus gibt es ohnehin alle fünf Jahre eine Überprüfung
der Tagespflegepersonen.
Die AL Elke Fischer erklärt, dass dies eine Empfehlung der
Fachberatung ist. Es gibt ein einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichtes
hierzu. Ein dokumentiertes Arztgespräch reicht aus, damit keine jährliche
Überprüfung stattfinden muss. Dann ist die Pflegeerlaubnis wieder fünf Jahre
gültig.
AM Joana Stollenwerk
merkt an, dass landesweit nur die Stadt Köln diesen Passus in ihre Satzung
aufgenommen hat. Sie hat vor allem die Sorge, dass über 60-jährige bei
Krankheit keiner Beschäftigung als Tagespflegeperson mehr nachgehen dürfen.
Die AL Elke Fischer führt weiter aus, dass diese Regelung eine
Absicherung den Eltern gegenüber darstellt.
Die Stv. Annette Leonhardt fragt nach, wie man zu der
Altersgrenze von 60 Jahren kommt. Wie
wird grundsätzlich überprüft? Gibt es regelmäßige Kontrollen? Dies auch im
Hinblick auf schwere Erkrankungen bei jüngeren Tagespflegepersonen. Warum gibt
es keinen Passus zu den Räumen bezüglich der Abnahme? Was passiert, wenn
Räumlichkeiten nachträglich verändert werden? Was wird Eltern von Seiten der
Verwaltung angeraten, wenn die Verpflegungspauschale zu hoch ist. Die zusätzlich
bezahlten 10 Krankentage für Tagespflegepersonen findet sie unterstützenswert,
da ansonsten womöglich krank gearbeitet wird.
Die AL Elke Fischer führt aus, dass man sich beim Lebensalter 60
an Empfehlungen orientiert hat. Grundsätzlich steht die Fachberatung immer im
Kontakt mit den Tagespflegepersonen, so dass durch das vorherrschende
Vertrauensverhältnis auch Krankheitsfälle thematisiert werden. Die
Verpflegungspauschale ist bereits ein Höchstbetrag und wird sinnvollerweise –
wie auch im KITA-Bereich – direkt vor Ort entrichtet.
Die Abnahme der Räume wird vor Erteilung der Erlaubnis vorgenommen und
im Rahmen der regelmäßigen Hausbesuche überprüft. In Haan hat es noch keine
Vorfälle der Art gegeben, dass Räumlichkeiten nachträglich wieder verändert
wurden.
Der stellvertr. Vors. Vincent Endereß stellt fest, dass in
der Satzung die Höhe des Mahlzeitenentgeltes eine Sollbestimmung und somit
nicht bindend ist.
Darüber hinaus stellt er die Frage, ob es neben der Empfehlung der
Fachberatung Anlass zum Festhalten an der 60 Jahre Grenze durch Fälle in den
letzten Jahren gibt.
Darauf erwidert die AL Elke Fischer, dass man nicht unbedingt an
den 60 Jahren festhalten muss, aber schon Bedenken hat. Grundsätzlich ist sie
zur Änderung der Altersstufe bereit.
AM Joana Stollenwerk
berichtet, dass sich vier Kolleginnen in Haan langsam dem Alter 60 nähern.
Diese nehmen sich aber selbst schon zurück, wenn sie merken, dass ihre
Belastungsgrenze erreicht ist. Sie schlägt als Altersgrenze das gesetzliche
Renteneintrittsalter von 67 vor.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen