Beschluss:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt HFA und Rat, der aktualisierten Satzung über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zuzustimmen.

 

Der stellvertr. Vors. Vincent Endereß unterstützt den Vorschlag von Frau Stollenwerk und lässt zusätzlich über die Änderung der Satzung zu § 4 Ziff. (2) 5. hinsichtlich der Altersgrenze von 60 auf „…ab dem Zeitpunkt der Erreichung ihres jeweiligen gesetzlichen Renteneintrittsalters…“. abstimmen.

 


Protokoll:

Die AL Elke Fischer weist darauf hin, dass die Vorlage die Punkte beinhaltet, die vom KiBiZ aufgenommen werden mussten und die Ergänzungen der Fachberatung seien dadurch selbsterklärend. Die von der IG Kindertagespflege beantragten 10 zusätzlich bezahlten Krankentage pro Jahr sind ebenfalls aufgenommen worden.

 

AM Joana Stollenwerk hat eine Nachfrage zu § 4 Ziff. (2) 5. der Satzung – Tagespflege-  personen ab dem 60. Lebensjahr müssen die Gesundheitsbescheinigung jährlich einreichen. Dieser Passus irritiert die IG Kindertagespflege; solche Beschränkungen gelten sonst nur für den Pilotenberuf. Darüber hinaus gibt es ohnehin alle fünf Jahre eine Überprüfung der Tagespflegepersonen.

Die AL Elke Fischer erklärt, dass dies eine Empfehlung der Fachberatung ist. Es gibt ein einschlägiges Urteil des Verwaltungsgerichtes hierzu. Ein dokumentiertes Arztgespräch reicht aus, damit keine jährliche Überprüfung stattfinden muss. Dann ist die Pflegeerlaubnis wieder fünf Jahre gültig.

AM Joana Stollenwerk merkt an, dass landesweit nur die Stadt Köln diesen Passus in ihre Satzung aufgenommen hat. Sie hat vor allem die Sorge, dass über 60-jährige bei Krankheit keiner Beschäftigung als Tagespflegeperson mehr nachgehen dürfen.

Die AL Elke Fischer führt weiter aus, dass diese Regelung eine Absicherung den Eltern gegenüber darstellt.

 

Die Stv. Annette Leonhardt fragt nach, wie man zu der Altersgrenze von 60 Jahren kommt.  Wie wird grundsätzlich überprüft? Gibt es regelmäßige Kontrollen? Dies auch im Hinblick auf schwere Erkrankungen bei jüngeren Tagespflegepersonen. Warum gibt es keinen Passus zu den Räumen bezüglich der Abnahme? Was passiert, wenn Räumlichkeiten nachträglich verändert werden? Was wird Eltern von Seiten der Verwaltung angeraten, wenn die Verpflegungspauschale zu hoch ist. Die zusätzlich bezahlten 10 Krankentage für Tagespflegepersonen findet sie unterstützenswert, da ansonsten womöglich krank gearbeitet wird. 

 

Die AL Elke Fischer führt aus, dass man sich beim Lebensalter 60 an Empfehlungen orientiert hat. Grundsätzlich steht die Fachberatung immer im Kontakt mit den Tagespflegepersonen, so dass durch das vorherrschende Vertrauensverhältnis auch Krankheitsfälle thematisiert werden. Die Verpflegungspauschale ist bereits ein Höchstbetrag und wird sinnvollerweise – wie auch im KITA-Bereich – direkt vor Ort entrichtet. 

Die Abnahme der Räume wird vor Erteilung der Erlaubnis vorgenommen und im Rahmen der regelmäßigen Hausbesuche überprüft. In Haan hat es noch keine Vorfälle der Art gegeben, dass Räumlichkeiten nachträglich wieder verändert wurden. 

 

Der stellvertr. Vors. Vincent Endereß stellt fest, dass in der Satzung die Höhe des Mahlzeitenentgeltes eine Sollbestimmung und somit nicht bindend ist.

Darüber hinaus stellt er die Frage, ob es neben der Empfehlung der Fachberatung Anlass zum Festhalten an der 60 Jahre Grenze durch Fälle in den letzten Jahren gibt.

Darauf erwidert die AL Elke Fischer, dass man nicht unbedingt an den 60 Jahren festhalten muss, aber schon Bedenken hat. Grundsätzlich ist sie zur Änderung der Altersstufe bereit. 

 

AM Joana Stollenwerk berichtet, dass sich vier Kolleginnen in Haan langsam dem Alter 60 nähern. Diese nehmen sich aber selbst schon zurück, wenn sie merken, dass ihre Belastungsgrenze erreicht ist. Sie schlägt als Altersgrenze das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 vor.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen