Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschluss:

 

1.    Über die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.

2.    Der Lärmaktionsplan der 3. Runde gem. § 47d BImSchG in der Fassung vom 19.11.2021 wird beschlossen.

 


Protokoll:

 

Stv. Meike Lukat: Lärmtechnische Prüfungen wurden von der Stadt nicht durch­geführt. Die WLH wird es begrüßen, wenn dieser Umstand erläutert wird. Darüber hinaus wird eine Temporeduzierung auf der Autobahn angeregt. Die Autobahn GmbH argumentiert jedoch, dass zu wenige Anlieger_innen betroffen sind. Die WLH bittet, hier beim Straßenbaulastträger nachzuhaken. Darüber hinaus ist aus Sicht der WLH eine Informationsbringschuld seitens der Verwaltung gegenüber den betroffenen Personen gegeben (s. Anlage 1: Stellungnahme der Verwaltung zum Protokoll /Böhm).

 

TA Silke Böhm: Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Berechnungsmethodik nicht bemängelt wurde. Vielmehr wurde betont, dass die RLS-90 die Berechnungsgrundlage ist. Die Stadt Haan hat dahingehend bereits eine Berechnung durchgeführt. Die Erläu­terung im Bericht ist nicht als Kritik, sondern als Hinweis auf das gültige Verfahren zu verstehen. Bezugnehmend zum Wortbeitrag von Stv. Meike Lukat: Es kann keine Empfehlung zum Klageanspruch durch die Betroffenen ausgesprochen werden, um gegen den mangelnden Lärmschutz vorzugehen. Grund hierfür ist der Umstand, dass es sich hierbei um Einzelbetroffenheiten handelt. Ein anderes Ergebnis könnte sich aus der Lärmaktionsplanung vierter Stufe ergeben, da aufgrund einer neuen EU-weiten Berechnungsmethodik mit einer stärkeren Betroffenheit gerechnet werden kann.

 

Stv. Andreas Rehm: Der Kreis Mettmann und der Landesbetrieb Straßen NRW argu­mentieren, dass sich durch die Umsetzung von Temporeduzierungen Schleichwege etablieren können. Dieser Rückschluss ist jedoch nicht zwingend.

 

Stv. Andreas Rehm: Es wurden nachweislich Gebiete im Stadtgebiet identifiziert, die gemäß Richtlinie Lärmgrenzwertüberschreitungen vorliegen. Und dennoch wird den Bürger_innen mit einer Tempo-Reduzierung nicht geholfen. Haben wir keine Möglich­keiten? Besteht keine Klagemöglichkeit?

 

Dr. Rolf Brockmeyer fordert auf, der Fragestellung von Stv. Andreas Rehm nach­zugehen.

 

Guido Mering: Der Lärmschutz ist den Straßenbaulastträgern des Kreises und des Landes wichtig. Es ist jedoch zu bedenken, dass eine Temporeduzierung als die Wahl des Mittels zur Lärmminderung das schärfste Mittel darstellt. Daher wird von den Straßenbaulastträgern vorgeschlagen, dass betroffene Anwohner_innen Lärmschutz­fenster beantragen können.

 

Stv. Meike Lukat: Die WLH spricht sich dafür aus, den betroffenen Bürgern eine adäquate Unterstützung zu bieten, indem die Politik und die Verwaltung auf die Straßenbaulastträger einwirken und gegebenenfalls auch den Rechtsweg einschlagen.

 

Stv. Andreas Rehm: Darüber hinaus weist die GAL darauf hin, dass es die Betreffen­den, die in einem Mietverhältnis wohnen, schwer haben werden Anträge zu stellen und diese durchzusetzen. Anträge können nämlich nur vom Hauseigentümer gestellt werden. Im schlimmsten Fall wird kein Lärmschutzfenster eingebaut, sondern lediglich ein Ausgleich ausgezahlt. Wünschenswert ist es daher die Primärquelle des Lärms zu eliminieren und nicht die Immissionsstellen nachzurüsten.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig beschlossen

Ja 14 / Nein 0 / Enthaltung 3