Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Plakatierungssatzung wird in der Fassung der Anlage 1 mit folgender Änderung beschlossen:

In § 2 Abs. 3 wird das Wort "genehmigungsfähig" durch das Wort "erlaubnisfähig" ersetzt.


Protokoll:

StOAR Skroblies informiert, dass in § 2 Abs. 3 das Wort "genehmigungsfähig" durch das Wort "erlaubnisfähig" ersetzt wurde, um diesen Terminus einheitlich zu führen. Er berichtet, dass das Planungsamt den Entwurf hinsichtlich der Bereiche in welchen Plakatierung erlaubt werde, federführend verfasst habe. Die Beseitigung der nicht genehmigten Werbeträger werde wie bisher durch Drittfirmen erfolgen und dem Verursacher in Rechnung gestellt. Autorisierte Plakatierung können man künftig an den anzubringenden Aufklebern erkennen.

 

Stv. Greef fragt, ob nicht der Betriebshof  kostenpflichtig entfernen und damit die Stadt Geld verdienen könne. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die personellen Ressourcen nicht ausreichen und die Zeit für andere Aufgaben dann fehle.

 

AM Eisner schlägt vor, dass sich Vereine mit der Beseitigung Geld verdienen könnten.

 

Stv. Holberg dank für die Formulierung der Satzung und erbittet Klarstellungen. Die Kreuzungsbereiche seien zur Aufstellung von Werbeträgern besonders begehrt und daher ein Abstand von 15 m hart. Für die gleiche Werbewirkung müsse man zwei Werbeträger an anderer Stelle platzieren. Im Straßenverzeichnis werde der gesamte Bereich von der Bahnhof- bis zur Alleestraße gesperrt und lediglich 14 Tage vor der Veranstaltung könnte im Einzelfall zu knapp sein.

 

StOAR Skroblies erklärt, dass man aus dem Baurecht hergeleitet habe, in welchem Bereich man Plakatierung akzeptieren wolle. Die übrigen Regelungen dienen u.a. dem Schutz der Verkehrsteilnehmer.

 

Stv. Rehm spricht sich gegen den Vorschlag von AM Eisner einer „Kopfprämie“ für abgelaufene Plakate aus. Er erfragt, ob es für Spendenaufrufe oder gemeinnützige Vereine vorbehaltende Plätze oder Werbeträger wie Brückenbanner geben dürfe.

 

StOAR Skroblies erklärt, dass man zwischen der kleinflächigen Werbung des § 3 der Satzung und der großflächigen Werbung des § 4 der Satzung unterschieden muss. § 4 der Satzung lasse Ausnahmen für bestimmte Veranstaltungen und in Absprache mit der Verwaltung zu. Damit sei die Veranstaltungswerbung mit den bekannten Brückenbannern weiterhin möglich. Grundsätzlich gelte aber das Prinzip der Gleichbehandlung. Daher muss jede Plakatierung frei von kommerzieller Werbung sein, dass gelte auch für Sponsorenwerbung.

 

Stv. Rehm wünscht eine Gebührenbefreiung für im Sinne des Gemeinwohls tätige Vereine. StOAR Skroblies entgegnet, dass die Beträge nicht übermäßig hoch ausfielen.

 

Stv. Stracke dankt für die Ausarbeitung, die einem SPD-Antrag folgend darauf zielen soll, eine Verschandelung des Stadtbildes zu unterbinden. 14 Tage im Vorfeld einer Veranstaltung seien angemessen. Als Vereinsvorsitzender beurteile er die Gebührenhöhe als tragbar ein. Einzelfallentscheidungen sollten aber möglich bleiben.

 

Stv. Daniel empfindet die vorliegende Satzung als kompliziert und hielte die Begrenzung auf Hauptstraßen für ausreichend. Geldbußen von bis 10.000 Euro würden nicht ernst genommen.

 

StOAR Skroblies erklärt, dass mit der Genehmigung für die Betroffenen Klarheit geschaffen werde. Zur Aufdeckung der Ordnungswidrigkeiten sei man auch auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen.

 

Der Vorsitzende Drennhaus möchte die Mitarbeiter der Stadtverwaltung mit in die Pflicht nehmen, wilde Plakatierungen aufzudecken.

 

AM Eisner fragt, warum es so schwierig sei, die Strafgebühr konkret zu definieren. Man könnte diese doch in den Richtlinien konkret benennen und öffentlich machen. StOAR Skroblies erläutert, dass nach den gesetzlichen Vorschriften in der Satzung nur die Vorgabe eines Bußgeldrahmens rechtlich zulässig sei. Das Bußgeld selbst muss tatangemessen im Einzelfall festgesetzt werden. Bgm. vom Bovert ergänzt, dass für die Verwaltung der Handlungsspielraum wichtig sei. Gegenüber einem finanzstarken Verursacher müsse man mehr Druck ausüben können. Dieser dürfe keine Grundlage bekommen, Nutzen und Strafgeld abzuwägen.

 

Stv. Rehm bittet nach einer Anlaufphase mit der neuen Satzung um eine Berichterstattung.

 

Der Vorsitzende Drennhaus möchte die Geltungsdauer der Satzung begrenzen.

 

Stv. Holberg empfiehlt mit der neuen Satzung erste Erfahrungen zu sammeln, diese auszuwerten und anschließend über die dauerhafte Einrichtung zu entscheiden.

 

StOAR Skroblies nennt den 1.6.2010 für das vorgesehene Inkrafttreten der Satzung.

 

Bgm. vom Bovert möchte nur für den Fall von Beschwerden über die Anwendung der neuen Satzung diese neu verhandeln, als Beitrag zur Entbürokratisierung.

 

Der Vorsitzende Drennhaus erläutert, dass die Werbetafeln der Gewerbegebiete Bestandteil der Satzung seien und sich daher die Straßenkarte auch auf diese Stadtgebiete erstrecke.