Protokoll:

 

Es liegen 2 Einwohneranfragen vor.

 

Die Fragen des Herrn Bretschneider (Anlage 1) werden von Bgm. vom Bovert wie folgt beantwortet:

 

Der Grundsatz der Öffentlichkeit gilt nach § 169 S. 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO nur für die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht  einschließlich der in diesem Rahmen durchgeführten Beweisaufnahmen sowie für die Verkündung (§ 116 Abs. 1) des Urteils. Auf Erörterungsverhandlungen und Beweiserhebungen, die vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter im Rahmen des § 87 Abs. 1 und 3 VwGO durchgeführt werden, sowie auf Beweisaufnahmen durch den beauftragten oder ersuchten Richter nach § 96 Abs. 2 VwGO erstreckt sich der Grundsatz nicht. Der Grund dafür ist, dass der Richter in diesen Funktionen für das Kollegium nur einzelne Verfahrenshandlungen vornimmt und damit nicht als „erkennendes Gericht“ tätig wird.

 

Die "Waffengleichheit" sei durch die Sachkunde und die Objektivität des anwesenden Richters und der Sachbearbeiter der Verwaltung gewährleistet.

 

 

Die Frage der Frau Eppert (Anlage 2) beantwortet StORR Rennert wie folgt:

 

Es gibt keine regulierende Instanz innerhalb des Stadtrates. Diese ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Ausübung einer kommunalen Mandatstätigkeit setzen die Regelungen in § 37 KWahlG eine Grenze. Hierüber hat Sie die Verwaltung mit Mail vom 19. 03. 2010 ausführlich informiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt dieser Antwort verwiesen.