Protokoll:

Die kurzfristig eingegangene Anfrage der CDU-Fraktion zum Snackautomaten in Gruiten wird zu Protokoll beantwortet.

 

Antwort der Verwaltung zu Protokoll:

 

  1. Ist ein solcher Snack-Automat genehmigungsfrei oder ist für die Aufstellung eine Genehmigung zu erteilen? Wurde diese Genehmigung erteilt?

Nacht Mitteilung des Amtes für Bauaufsicht und Denkmalschutz ist gemäß
§ 62 Abs. 1 Nr. 12 b) BauO NRW 2018 ist das Aufstellen von Warenautomaten verfahrensfrei und benötigt daher keine baurechtliche Genehmigung.

 

  1. Wie beurteilt die Verwaltung das Angebot an Produkten im Snack-Automaten an der Prälat-Marshall-Straße im Hinblick auf den Kauf durch (Grund-)Schulkinder?

Der Gesetzgeber gibt der Verwaltung keine Möglichkeit, das Angebot in Snack-Automaten oder auf dem Schulweg liegenden Kiosken, Bäckereien u.ä. zu beeinflussen. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass Kinder ihr Taschengeld an vielen Stellen im Stadtgebiet auch für den Kauf von Süßigkeiten und Getränken verwenden können. Hierzu zählen Lebensmittelgeschäfte, Tankstellen und Kioske. Vor diesem Hintergrund erscheint der Snack-Automat als weitere Bezugsquelle.

 

  1. Werden die in dem Automaten angebotenen Produkte durch die Verwaltung kontrolliert?

Nein.

 

  1. Besteht die Möglichkeit, den Verkauf bestimmter Produkte – wie beispielswiese Energy Drinks und Takis – zu untersagen?

Nein, da es keine festgelegte Altersgrenze für den Konsum von Energydrinks gibt, ist der Verkauf an Minderjährige nicht verboten, so dass daher auch der Betrieb des Snack-Automaten aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht untersagt werden kann.