Sitzung: 04.12.2024 Rechnungsprüfungsausschuss
Vorlage: 14/047/2024
Beschluss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss
nimmt den Bericht zur Kenntnis.
Protokoll:
Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) fasst die wichtigsten Punkte
aus der Gesetzesänderung kurz zusammen und weist insbesondere auf die Bedeutung
zeitnaher Jahresabschlüsse für Haushaltsplanung und Konsolidierungsprozesse
sowie die Bedeutung einer angemessenen Finanzausstattung (Konnexitätsprinzip)
hin.
Auf Nachfrage von Frau Stv. Braun-Kohl nennt Frau Frindt-Poldauf den Bund und die
Länder (auch für die kommunale Ebene) als auf Seite 5 erwähnte
Entscheidungsträger. Wünschenswert sei eine Vereinheitlichung der öffentlichen
Rechnungslegung.
Herr Stv. Wetterau sieht das Gebot der Sparsamkeit
ausgehebelt.
Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) erläutert den Ansatz einer
Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Rechnungsprüfung mit der Identifizierung
von Verbesserungspotentialen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit sowie die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
durch die Verwaltung auf Basis anerkannter Verfahren, die auch
Prüfungsgegenstand sein können.
Frau Stv. Braun-Kohl bittet um Erläuterung zu den Textstellen
auf Seite 3 „wird prüfungsseitig begrüßt“ und zum Punkt c) Behandlung eines
Jahresfehlbetrages im Jahresabschluss. Sie habe Bedenken hinsichtlich der
Vergleichbarkeit der Städte.
Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) führt zur ersten Frage zunächst aus, dass
aus Sicht der Rechnungsprüfung die maßgebliche Orientierung an den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung besonderer
gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften für größere Klarheit in der Auslegung
der Vorschriften sorgt.
Durch die Option,
Jahresfehlbeträge in Folgejahre zu schieben und anschließend ergebnisneutral
gegen die Allgemeine Rücklage aufzulösen, könne eine zweckmäßige
Haushaltskonsolidierung ggf. umgangen werden.
StvD‘in Abel ergänzt, dass auf diese Weise ermöglicht
würde, Haushaltsdefizite über einen Verlustvortrag als geplanten
Jahresfehlbetrag über einen begrenzten Zeitraum von maximal drei Jahren mit
Überschüssen zu verrechnen. Erst mit dem Jahresabschluss des dritten Jahres,
müsse ein nicht anders zu deckender Jahresfehlbetrag durch eine Inanspruchnahme
der allgemeinen Rücklage gedeckt werden. Durch den verzögerten Verbrauch
der Allgemeinen Rücklage können strategische Überlegungen in die
Haushaltsplanung einfließen.
Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) entgegnet auf die Frage von Herr Stv. Ruppert, dass im Falle einer
aufgezerrten Ausgleichsrücklage der Rat nach dem Gesetzeswortlaut frei
wählen könne, ob der (verbleibende) Fehlbetrag vorgetragen und/oder mit der
allgemeinen Rücklage verrechnet werde.
Abstimmungsergebnis:
einvernehmlich