Beschluss:

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Protokoll:

Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) fasst die wichtigsten Punkte aus der Gesetzesänderung kurz zusammen und weist insbesondere auf die Bedeutung zeitnaher Jahresabschlüsse für Haushaltsplanung und Konsolidierungsprozesse sowie die Bedeutung einer angemessenen Finanzausstattung (Konnexitätsprinzip) hin.

Auf Nachfrage von Frau Stv. Braun-Kohl nennt Frau Frindt-Poldauf den Bund und die Länder (auch für die kommunale Ebene) als auf Seite 5 erwähnte Entscheidungsträger. Wünschenswert sei eine Vereinheitlichung der öffentlichen Rechnungslegung.

Herr Stv. Wetterau sieht das Gebot der Sparsamkeit ausgehebelt.

Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) erläutert den Ansatz einer Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Rechnungsprüfung mit der Identifizierung von Verbesserungspotentialen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch die Verwaltung auf Basis anerkannter Verfahren, die auch Prüfungsgegenstand sein können.

Frau Stv. Braun-Kohl bittet um Erläuterung zu den Textstellen auf Seite 3 „wird prüfungsseitig begrüßt“ und zum Punkt c) Behandlung eines Jahresfehlbetrages im Jahresabschluss. Sie habe Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Städte.

Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) führt zur ersten Frage zunächst aus, dass aus Sicht der Rechnungsprüfung die maßgebliche Orientierung an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung besonderer gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften für größere Klarheit in der Auslegung der Vorschriften sorgt.

Durch die Option, Jahresfehlbeträge in Folgejahre zu schieben und anschließend ergebnisneutral gegen die Allgemeine Rücklage aufzulösen, könne eine zweckmäßige Haushaltskonsolidierung ggf. umgangen werden.

StvD‘in Abel ergänzt, dass auf diese Weise ermöglicht würde, Haushaltsdefizite über einen Verlustvortrag als geplanten Jahresfehlbetrag über einen begrenzten Zeitraum von maximal drei Jahren mit Überschüssen zu verrechnen. Erst mit dem Jahresabschluss des dritten Jahres, müsse ein nicht anders zu deckender Jahresfehlbetrag durch eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage gedeckt werden. Durch den verzögerten Verbrauch der Allgemeinen Rücklage können strategische Überlegungen in die Haushaltsplanung einfließen.

Frau Frindt-Poldauf (örtl. RP) entgegnet auf die Frage von Herr Stv. Ruppert, dass im Falle einer aufgezerrten Ausgleichsrücklage der Rat nach dem Gesetzeswortlaut frei wählen könne, ob der (verbleibende) Fehlbetrag vorgetragen und/oder mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werde.


Abstimmungsergebnis:

einvernehmlich