Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 1

Beschluss:

 

„1.   Über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB, über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und in der Beteiligung nach § 4 (2) BauGB sowie über die im Verfahren nach § 4a (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.

 

2.    Der Bebauungsplan Nr. 161 „Champagne“ in der Fassung vom 20.05.2010 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der Begründung in der Fassung vom 20.05.2010 wird zugestimmt.

       Das Plangebiet befindet sich im südöstlichen Siedlungsbereich des Stadtteils Gruiten. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die gewerblich genutzten Flächen und eine zu Wohnzwecken genutzte Fläche entlang der Straße Champagne, zwischen der Bahnlinie im Norden und der Gruitener Straße im Süden. Im Westen umfasst das Plangebiet die städtischen Flurstücke Nr. 1221, 1517 und 1582 in Flur 2 der Gemarkung Obgruiten. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung."

 

(Stv. Rehm hat an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen)


Protokoll:

 

Die Vorsitzende, Stv. Wollmann, weist auf die Tischvorlage zu diesem TOP hin.

 

StOBR Rautenberg erläutert den Stand der Dinge. Demnach seien alle erforderlichen Beteiligungsschritte erledigt. Die AGNU habe auf die Situation der Korbweiden hingewiesen, weswegen man sich zu einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange entschieden habe. Ein weiterer Abstimmungstermin mit der vorhabenstragenden Firma finde in den nächsten Tagen statt. Die Verwaltung empfehle den Satzungsbeschluss.

 

Stv. Straßburg möchte wissen, ob die Verwaltung Spielräume für den Fall sehe, dass der Investor die Entfernung der Korbweiden fordere.

 

StOBR Rautenberg erläutert, der Spielraum entstünde in einem solchen Fall über das Instrument der Befreiung. Dies erfordere aber eine Kompensationsbedarfsminderung und eine gute Einfügung als Grünstreifen und stelle eine kostengünstigere Planung dar.

 

Stv. Becker möchte wissen, ob die Ausgleichsfläche dringend umzusetzen sei.

 

StOBR Rautenberg bestätigt, es sei gesetzliche Verpflichtung, die Qualität der Natur auf einem Level zu halten.


Abstimmungsergebnis:

 

17 Ja- und 1 Nein-Stimme