Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 16, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Gemäß § 60 (1) Gemeindeordnung NRW sind Dringlichkeitsentscheidungen dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Erforderlichkeit der Dringlichkeitsentscheidung vom 12.04.2011 wird hiermit festgestellt und genehmigt.

 


Protokoll:

 

Stv Pohler stellt fest, dass die SPD mit der Vorgehensweise im Hinblick auf die Dringlichkeitsentscheidung nicht einverstanden sei. Es habe keine Informationen hinsichtlich der Auswirkungen gegeben. Seiner Meinung nach war eine Dringlichkeit der Entscheidung nicht gegeben, da noch genügend Zeit war, eine Sondersitzung des Rates der Stadt einzuberufen, um dann über die beabsichtigte Maßnahme zu entscheiden.

 

Stv Lukat merkt an, dass ihr eine Beantwortung über die Begründung der Dringlichkeit der Maßnahme aus Gründen des Datenschutz hier im öffentlichen Teil nicht möglich sei. Im übrigen sei die Politik bereits im AK-Personal informiert gewesen.

 

Stv Schneider führt aus, dass § 60 GO die entsprechenden Kriterien aufführe, wann eine Dringlichkeitsentscheidung notwendig sei. Diese Kriterien wären vorliegend nicht ersichtlich, da der Rat rechtzeitig hätte einberufen werden können.

 

Nach Meinung von Stv Giebels ist die Dringlichkeit der Entscheidung auf 2 Seiten sehr ausführlich begründet. Eine Einberufung des Rates während der Osterpause wäre, auch in finanzieller Hinsicht nicht sinnvoll gewesen, da in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Die CDU-Fraktion stimme der Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung zu.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:  26         Dagegen:   16         Enthaltungen:   1