Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 


Protokoll:

 

Stv. Lukat bezweifelt die Darstellung der Verwaltung, wonach es sich bei einem Trödelmarkt nicht um Einzelhandel handele. Lt. OVG-Urteil bedürfe es einer Einzelfallprüfung, ob ein feststehender Trödelmarkt als Einzelhandel einzustufen sei.

 

Stellungnahme der Verwaltung zum OVG-Urteil

 

Bei dem von Frau Lukat überlassenen Beschluss des OVG Münster  geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Trödelmärkten auf einem Autokinoplatz mit einer Freifläche von ca. 15.000 qm. Die Entscheidung befasst sich überhaupt nicht mit den Fragestellungen Frau Lukats zur ordnungsbehördlichen Praxis bei der  Festsetzung von Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen und der Zulassung von Neuwarenverkauf, ist insoweit überhaupt nicht und hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit eines Flohmarktes in einem Gebäude mit einer wesentlich kleineren Grundfläche von ca. 1.500 qm allenfalls in Nuancen verwertbar. Im übrigen bestätigt die Entscheidung die Ausführungen der Verwaltung, dass der Hallenflohmarkt nicht als Einzelhandelsbetrieb zu qualifizieren und (sowohl bauordnungs- wie planungs- als auch gewerbe.-)rechtlich zulässig ist  sowie keine nachteiligen Auswirkungen auf den Haaner Einzelhandel zu befürchten sind. 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einvernehmlich