Beschluss:
Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Protokoll:
Stv. Lukat bezweifelt die Darstellung der Verwaltung, wonach es sich bei einem Trödelmarkt nicht um Einzelhandel handele. Lt. OVG-Urteil bedürfe es einer Einzelfallprüfung, ob ein feststehender Trödelmarkt als Einzelhandel einzustufen sei.
Stellungnahme der
Verwaltung zum OVG-Urteil
Bei dem von Frau
Lukat überlassenen Beschluss des OVG Münster
geht es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Trödelmärkten auf
einem Autokinoplatz mit einer Freifläche von ca. 15.000 qm. Die Entscheidung
befasst sich überhaupt nicht mit den Fragestellungen Frau Lukats zur
ordnungsbehördlichen Praxis bei der
Festsetzung von Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen und der
Zulassung von Neuwarenverkauf, ist insoweit überhaupt nicht und hinsichtlich
der baurechtlichen Zulässigkeit eines Flohmarktes in einem Gebäude mit einer
wesentlich kleineren Grundfläche von ca. 1.500 qm allenfalls in Nuancen
verwertbar. Im übrigen bestätigt die Entscheidung die Ausführungen der
Verwaltung, dass der Hallenflohmarkt nicht als Einzelhandelsbetrieb zu
qualifizieren und (sowohl bauordnungs- wie planungs- als auch gewerbe.-)rechtlich
zulässig ist sowie keine nachteiligen
Auswirkungen auf den Haaner Einzelhandel zu befürchten sind.
Abstimmungsergebnis:
einvernehmlich