Beschluss:

 

Die nach Nr. 7 der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege zu zahlende  Tagespflegegeldleistung (Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) wird mit Wirkung ab 01.01.2013 mit dem Faktor 4,33 Wochen je Monat berechnet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den dadurch beim Produktsachkonto 060130.533139   entstehenden Mehraufwand in 2013 in Höhe von voraussichtlich 25.000 € im Haushaltsplan 2013 zu berücksichtigen und für die Folgejahre entsprechend fortzuschreiben.

 

 


 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig