Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe wird in der Fassung der Anlage beschlossen.

 

 


Protokoll:

 

Stv. Rehm bittet darum zu prüfen, ob eine Ordnungsbehördliche Verordnung tatsächlich nötig sei und nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) bzw. die Richtlinie Freizeitlärm derartige Ausnahmen von der Nachtruhe bereits einräumen.

Weiterhin bittet er um Aufklärung, warum zwischen den §§ 1 und 2 unterschieden werde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Es gilt das LImSchG, und dies verlangt eine OV - sh. § 9 Abs. 1 und 3 LImSchG:

 

§ 9 (Fn 22)

Schutz der Nachtruhe

(1) Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für

1. Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,

2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.

3. den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden,

4. Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und

5. (aufgehoben) (Fn 23)

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.

 

Grundsätzlich gilt Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des nachfolgenden Tages.

Ausnahmen: für Außengastronomie i. S. des Abs. 2 (aufgrund gesetzlicher Regelung) und (nur aufgrund einer Ordnungsbehördlichen Verordnung) für Veranstaltungen i. S. des Abs. 3.

 

Unterschied zwischen § 1 und 2 des VO-Entwurfs besteht in dem unterstellten (geringeren) Bedürfnis, dass für die letzte Kirmesnacht und Tanz in den Mai nicht die Nachtruhe komplett aufgehoben werden muss.

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig