Sitzung: 26.02.2013 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 32-2/017/2013
Beschluss:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über allgemeine Ausnahmen vom Schutz der Nachtruhe wird in der Fassung der Anlage beschlossen.
Protokoll:
Stv. Rehm bittet darum zu prüfen, ob eine Ordnungsbehördliche Verordnung tatsächlich nötig sei und nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) bzw. die Richtlinie Freizeitlärm derartige Ausnahmen von der Nachtruhe bereits einräumen.
Weiterhin bittet er um Aufklärung, warum zwischen den §§ 1 und 2 unterschieden werde.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Es gilt das LImSchG,
und dies verlangt eine OV - sh. § 9 Abs. 1 und 3 LImSchG:
§ 9 (Fn 22)
Schutz der Nachtruhe
(1) Von 22 bis 6 Uhr
sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
(2) Das Verbot des
Absatzes 1 gilt nicht für
1. Ernte- und
Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr,
2. die
Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der
Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für
Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2
Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr
vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch
im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.
3. den Betrieb von
Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem
Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach
dem Bundesberggesetz betrieben werden,
4. Maßnahmen zur
Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes, und
5. (aufgehoben) (Fn
23)
Darüber hinaus kann
die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen,
wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse
oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme
kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Bei Vorliegen
eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können
die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen, ähnliche
Veranstaltungen und für Zwecke der Außengastronomie sowie für die Nacht vom 31.
Dezember zum 1. Januar durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen. Ein öffentliches Bedürfnis
liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen
oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht und deshalb das Interesse der
Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem
Schutzbedürfnis der Nachbarschaft überwiegt.
Grundsätzlich gilt
Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des nachfolgenden Tages.
Ausnahmen: für
Außengastronomie i. S. des Abs. 2 (aufgrund gesetzlicher Regelung) und (nur
aufgrund einer Ordnungsbehördlichen Verordnung) für Veranstaltungen i. S. des
Abs. 3.
Unterschied zwischen
§ 1 und 2 des VO-Entwurfs besteht in dem unterstellten (geringeren) Bedürfnis,
dass für die letzte Kirmesnacht und Tanz in den Mai nicht die Nachtruhe
komplett aufgehoben werden muss.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig