Beschluss:

 

„1.   Der Bebauungsplan Nr. 176 „Bahnhofstraße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.

       Das Plangebiet befindet sich in Haan-Mitte / -Süd.

       Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228), im Osten durch die Wilhelmstraße, im Westen durch die Heidstraße und im Süden durch die Flurstücke 69, 70 und 83 und 84 in Flur 25, Gemarkung Haan.

       Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung zu dieser Sitzungsvorlage.

 

2.    Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.

 

3.    Da die Voraussetzungen des § 13 (1) BauGB erfüllt sind, wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.“

 

4.    Die Veränderungssperre Nr. 21 für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ wird beschlossen.

       Das Gebiet der Veränderungssperre Nr. 21 befindet sich in Haan-Mitte / -Süd.

       Es wird begrenzt im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228), im Osten durch die Wilhelmstraße, im Westen durch die Heidstraße und im Süden durch die Flurstücke 69, 70 und 83 und 84 in Flur 25, Gemarkung Haan.

       Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.

 

 


Protokoll:

 

Bgo. Alparslan erklärt, die Tischvorlage der Verwaltung enthalte unter dem Abschnitt Sachverhalt einen Fehler dahingehend, dass die Verwaltung im letzten PlUA keinen Beschluss zur öffentlichen Auslegung, sondern einen Aufstellungsbeschluss eingebracht habe.

 

Stv. Drennhaus bittet um kurze Erläuterung, warum nicht das gesamte Plangebiet über einen Bebauungsplan abgewickelt werden könne. Er habe nicht die Gelegenheit gehabt, in der Kürze der Zeit die Tischvorlage zu lesen.

 

Bgo. Alparslan legt dar, dass die Verwaltung aufgrund der Größe des Plangebietes empfehle, dieses nicht zuletzt auch deshalb in zwei verschiedenen Planverfahren zu entwickeln, weil die nördlichen Flächen im Bereich Bahnhofstraße mit einbezogen werden müssten, um die vorhandene Nutzungsmischung gesamthaft planungsrechtlich zu sichern und zu steuern. Die hierzu erforderlichen Planungsunterlagen waren aber in der Kürze der Zeit nicht zu erstellen, zumal aufgrund des zurückgestellten Bauantrages dringender Handlungsbedarf bestehe.

 

Stv. Lukat zeigt sich erfreut darüber, dass der illegale Glücksspielbetrieb in der Zwischenzeit untersagt wurde. Laut Glücksspielstaatsvertrag gelte es aber Mindestabstände einzelner Glücksspielstätten zueinander zu beachten, die in Haan nicht eingehalten seien.

 

Bgo. Alparslan erwidert, rein planungsrechtlich bestehe keine Handhabe, das Aufstellen der Glücksspielautomaten zu verhindern. Die Ämter 63 und 32 seien über den Sachverhalt bereits informiert worden.

 

Stv. Lukat moniert, die Verwaltung habe den Bauantrag seit einem Jahr vorliegen und lege die Thematik dem Rat auf den letzten Drücker mit dem Argument vor, nun schnell handeln zu müssen.

 

Bgo. Alparslan macht deutlich, die Verwaltung habe schon in der Sitzung des PlUA erläutert, dass man an einem Gesamtkonzept arbeite, aktuell bestehe aber akuter Handlungsbedarf, um den Bauantrag nicht genehmigen zu müssen.

 

Stv. Ruppert gibt zu bedenken, dass im PlUA Konsens bestand, die beantragte Sportsbar an dieser Stelle zu verhindern. Dazu müsse aktuell die Veränderungssperre beschlossen werden. Das Angehen der Grundsatzproblematik sei sicherlich wünschenswert, aber aktuell nicht zu stemmen.

 

Stv. Giebels fasst zusammen, der vorliegende Bauantrag müsse demnächst bescheidet werden. Wichtig sei, dass der Rat sich darüber einig sei, dass das Gebiet ohne Spielstätten weiter in Richtung Nordstadt bis etwa zur Einmündung Schillerstraße reichen solle.


Abstimmungsergebnis:

 

36 Ja- Stimmen bei 2 Enthaltungen