Beschluss:

 

Die nach Nr. 7 der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege zu zahlende  Tagespflegegeldleistung (Erstattung der angemessenen Kosten für den Sachaufwand sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII) wird mit Wirkung ab 01.01.2013 mit dem Faktor 4,33 Wochen je Monat berechnet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den dadurch beim Produktsachkonto 060130.533139   entstehenden Mehraufwand in 2013 in Höhe von voraussichtlich 25.000 € im Haushaltsplan 2013 zu berücksichtigen und für die Folgejahre entsprechend fortzuschreiben.

 

 

 


Protokoll:

 

Stv. Lukat erkundigt sich nach dem Prozessrisiko für den Fall, dass höhere Vergütungen für die Vergangenheit eingeklagt werden.

 

1. Bgo. Formella erklärt, mit der Kommunalaufsicht des Kreises Mettmann abgestimmt zu haben, dass die Vergütungen mit Rückwirkung zum 01.01.2013 ab sofort geleistet werden können. Etwaige weitere rückwirkende Nachzahlungen seien an die Genehmigung der Kommunalaufsicht gebunden, waren aber bislang nicht Gegenstand der Beantragung oder Diskussion.

 

Stv. Ruppert ist der Ansicht, den Haaner Tagespflegepersonen sei in den vergangenen Jahren kein finanzieller Nachteil entstanden, da der Haaner Stundensatz höher als in den anderen Städten des Kreises Mettmann gelegen habe. Eine Forderung auf Nachzahlung entbehre somit jeder Grundlage.

 

Stv. Sack legt dar, dass ein rückwirkender Antrag nicht gestellt und seines Wissens auch nicht einklagbar sei.


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig