Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

 

Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 


Protokoll:

 

Stv. Lukat kritisiert, mit der Einführung der City-Streife seien hoheitliche Aufgaben auf einen privaten Dritten abgewälzt worden. Die Beantwortung vieler ihrer Anfragen sei die Verwaltung schuldig geblieben. So möchte sie wissen, inwieweit die Verwaltung Statistiken zu den Einsatzzahlen / Auffälligkeiten erhoben habe, um einen Nachweis für die Aussage führen zu können, es habe weniger Einsätze / Auffälligkeiten gegeben.

 

Stv. Rehm erkundigt sich, ob die City-Streife alkoholisierte Jugendliche tatsächlich allein nach Hause geschickt habe und ob im damaligen Ratsbeschluss zur Einführung der City-Streife auch der Ortsteil Gruiten inbegriffen gewesen sei.

 

StORR Rennert erklärt, der Sicherheitsdienst habe nicht die Aufgabe, die Jugendlichen vor dem Haus der Eltern abzuliefern. Die Einbeziehung des Ortsteils Gruiten in den Tätigkeitsbereich der Citystreife sei Bestandteil des Ratsbeschlusses hierzu.

 

Herr Dersch ergänzt, dass die Begleitung alkoholisierter Jugendlicher auch davon abhängig gemacht werde, wie angetrunken der Jugendliche tatsächlich sei und damit ob er auf dem Weg nach Hause eine Gefahr für sich oder andere Menschen darstelle. Ganz allgemein berichtet er von einer guten Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsdienst und Polizei und einer frühzeitigen Zuhilfenahme der Polizei, wenn dies erforderlich sei.

 

Stv. Lemke erklärt, nur positive Rückmeldungen aus der Bevölkerung erhalten zu haben. Das subjektive Sicherheitsgefühl der Haaner insbesondere an dunklen Orten sei gestiegen.

 

Auch Bgm. vom Bovert bekräftigt, an ihn sei keinerlei Beschwerde über das Auftreten oder die Tätigkeit des Sicherheitsdienstes herangetragen worden.

 

Stv. Schneider mahnt, dass eine rechtliche Überprüfung der Handlungsweisen dennoch richtig und wichtig sei.

 

Stv. Lukat moniert, dass dem Rat bis heute keine Dienstanweisung des Unternehmens vorliege. Dies sei aber rechtlich verbindlich, wenn die Mitarbeiter Hieb- und Stoßwaffen mitführten.

 

StORR Rennert führt aus, bei Dienstanweisungen handele es sich um betriebsinterne Anweisungen an die Beschäftigten, die nicht veröffentlich würden. Für die diesbezügliche Kontrolle sei die Überwachungsbehörde im Bezirk des Unternehmenssitzes zuständig.


Abstimmungsergebnis:

 

einvernehmlich