Beschluss:

 

Bei der Neuausweisung von Plangebieten ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob im betreffenden B-Plangebiet zusätzliche Stellplatzflächen ausgewiesen werden, die es ermöglichen, mind. zwei voneinander unabhängige Stellplätze herzustellen. Im Übrigen ist die „Stellplatzablösesatzung“ lediglich um den klarstellenden Satz zu ergänzen, dass die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze unabhängig voneinander anfahrbar sein müssen.

 


 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig