Beschluss:

 

1.         Die Stadt übernimmt anteilig Aufwendungen der Träger der Kinder­tageseinrichtungen, soweit von den Trägern in den Verwendungsnach­weisen nach Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) nachgewiesene Aufwendun­gen die Erträge (Defizitabdeckung) übersteigen.

            Die Defizitabdeckung für einen Träger / für eine Kindertageseinrichtung erfolgt unter der Maßgabe, dass ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 die vom Rat beschlossenen Kriterien zur Aufnahme gemeindefremder Kinder (siehe Vorlage 51/108/2016/1) durch den Träger / die Kindertageseinrichtung eingehalten werden.

2.         Für die Gewährung eines städtischen Zuschusses zur Abdeckung des Finanzie­rungsdefizits oberhalb der „KiBiz-Finanzierung“ für ein Kindergarten­jahr werden zu Grunde gelegt:

a)        Grundlage ist der für ein Kindergartenjahr durch den Träger erstellte Verwen­dungsnachweis.

            Ausgangswerte sind die im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen.

b)        Rücklagen nach § 20a KiBiz sind vor Gewährung eines städtischen Zuschus­ses einzusetzen bzw. bei der Zuschussberechnung in Abzug zu bringen.

            Über Abweichungen hierzu, z. B. bei notwendig anstehenden und aus der Rück­lage aufzuwendenden (Unterhaltungs-/Erhaltungs-)Maßnahmen, ent­schei­det der Rat.

c1)      Für die Personalaufwendungen werden höchstens berücksichtigt der in Anlage zu § 19 KiBiz definierte Personalstundenwert für die Mindestausstat­tung (= „1. KiBiz-Wert“) zuzüglich der Personalstunden für Leitungsfreistellung, soweit die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII keinen höheren Perso­nalstundenwert vorgibt.

c2)      Für einen eingruppigen Waldkindergarten, der gemäß Betriebserlaubnis nach § 45 SBG VIII als selbständige Einrichtung geführt wird, erfolgt zusätzlich zur Berücksichtigung der Personalaufwendungen nach c1) die Berücksichtigung der Personalaufwendungen für eine weitere geeignete Kraft auf der Grundlage der Empfehlungen des LVR, Landesjugendam­tes, „Rahmenbedingungen in Waldkindergärten“ in der jeweils aktuali­sierten Fassung im Umfang der in der Betriebserlaubnis genannten Betreuungszeit.

c3)      Überschreiten die im Verwendungsnachweis berechneten Personalstunden ohne Personalstunden für zusätzliche Pauschalen (= Abschnitt III. des Verwen­dungsnachweises) den nach c1) oder c2) ermittelten Personalstun­denwert, erfolgt bei der Defizitberechnung eine prozentuale Kürzung der Per­sonalaufwendungen in Höhe der prozentualen Überschreitung der Personal­stunden.

d)        Der Höchstwert der zu berücksichtigenden Verwal­tungskosten wird auf 2 % der Summe aus Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 KiBiz plus Zuschuss Fami­lienzentrum nach § 21 Abs. 4 plus Trägeranteil und 5 KiBiz plus Zuschuss Familienzen­trum nach § 21 Abs. 6 und 7 KiBiz festgesetzt.

3.         Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage der Verwendungsnachweise für jedes Kindergartenjahr über die Entwicklung zu berichten.

            Haushaltsmittel für den Defizitausgleich sind vom Rat jährlich im Finanzplan zu etatisieren. Die Gewährung eines städtischen Zuschusses zum Defizitaus­gleich ist jährlich neu durch den Rat zu entscheiden.

4.         Unter Berücksichtigung der Beschlussfassung zu 2. a) bis d) erhält die Ev. Kirchen­gemeinde Haan für die Kindergartenjahre 2012/2013 bis 2014/2015 zur Finanzierung der Aufwendungen oberhalb der Finanzierung nach dem Kinder­bil­dungsgesetz (Defizitabdeckung) einen städtischen Zuschuss in Höhe von 377.926,66 EUR.

 

 

 

 


 

 


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig