Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 11, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung empfiehlt eine getrennte Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten:

 

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Haan vom 19.02.2009 wird mit Wirkung ab 01.01.2017 wie folgt geändert:

 

1.   § 2 Steuermaßstab und Steuersatz

 

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

a)   nur ein Hund gehalten wird                       120,-- Euro,

b)   zwei Hunde gehalten werden                    144,-- Euro je Hund,

c)   drei oder mehr Hunde gehalten werden     168,-- Euro je Hund.

 

Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

2.   § 3 Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

(1)   Hunden bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Haan aufhalten, wenn sie die Tiere bei ihrer Ankunft besitzen und nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2)   Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen  „B", „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

(3)   Hunden, die der Halter nachweislich aus einem Tierheim der Städte Hilden, Wuppertal oder Solingen aufgenommen hat. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.

 

3.   § 4 Allgemeine Steuerermäßigung

Für Personen, die

    Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII),

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII),

    Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten

    sowie diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen

wird die Steuer für einen bereits veranlagten Hund auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt. Diese Ermäßigung gilt nur für den ersten Hund.

 

4.   § 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)   Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt bis zur Erteilung eines neuen Steuerbescheides.

(2)   Die Steuer ist in einer Summe am 01.07. eines jeden Jahres zu zahlen. Bei Beginn der Steuerpflicht in der 2. Jahreshälfte wird die Steuer erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Sie kann auch für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer jeweils am 01.07. eines Jahres weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten.

(3)   Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle  eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf  die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende  Steuer verlangen.

 

5.    Für die Haltung eines Hundes, der nach dem Landeshundegesetz NRW als

gefährlicher Hund eingestuft wird, ist ab in Kraft treten dieser Satzung für neu anzumeldende Hunde ein durch zwölf teilbarer Betrag in Höhe von 480,- € pro gefährlichem Hund gem. § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW jährlich zu zahlen.


Protokoll:

 

Stv. Stracke verweist darauf, dass bei Listenhunden eine Wesensprüfung Pflicht sei. Bei einer positiven Wesensprüfung solle daher kein Zuschlag zur normalen Hundesteuer gezahlt werden.

 

Stv. Lukat erklärt, dass die Listenhunde sowie deren Halter bereits geprüft seien. Sollten diese nun erneut geprüft werden, stelle dies eine zusätzliche Belastung dar. In Haan sein bisher 11 Listenhunde gemeldet. Bisher kam es bei diesen Hunden zu keinen Vorfällen. Sie weist nocheinmal auf die Wichtigkeit der Hundezählung hin.

 

Stv. Giebels erklärt für die CDU-Fraktion, dass der Zuschlag für Listen- bzw. Kampfhunde nicht für Bestandshunde gelten solle. Hier müsse es einen Bestandsschutz zum alten Tarif geben. Die Koppelung an eine Wesensprüfung halte er für nicht sachdienlich.

 

Stv. Schwierzke weist daraufhin, dass der § 3 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Haan auch für Listenhunde gelten müsse.

 

Stv. Stracke bittet die Verwaltung daraufhin dies bis Ende des Jahres zu prüfen.

 

StORR Rennert erläutert, dass die Koppelung an eine Wesensprüfung rechtlich möglich sei. Sinn eines solchen Zuschlages sei es jedoch den Bestand an Listenhunden zu verringern bzw. die Neuanschaffung eines solchen Hundes unattraktiv zu machen. Aus Gründen der einfacheren Rechnung solle der Betrag des Zuschlages, sofern dies beschlossen wird, durch 12 teilbar sein. Als Beispiel nennt er den Betrag von 480,00 €.


Abstimmungsergebnis:

 

Über die einzelnen Punkte wurde separat abgestimmt.

 

Zu 1.

Einstimmig beschlossen

 

Zu 2.

Einstimmig abgelehnt

(Die bisherige Fassung inkl. des § 3 Abs. 3 bleibt bestehen.)

 

Zu 3.

Einstimmig beschlossen

 

Zu 4.

Einstimmig beschlossen

 

Zu 5.

Mehrheitlich beschlossen

24 Ja  /  11 Nein  /  2 Enthaltungen