Beschluss:
1. Eine obligatorische Bildung von
Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen erfolgt für
- im Vorjahr
kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren
Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
- nachlaufende
konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht
werden können und
- im Vorjahr
beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv),
die sich noch in der Abwicklung befinden.
2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven
Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.
Ermächtigungen zu 1a und b sind nur für
ihren eigentlichen Zweck verfügbar.
Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen
und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag
hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen