hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele,
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB,
Beschluss einerVeränderungssperre, § 14 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangssituation
Das Plangebiet liegt in Haan-Mitte / -Süd zwischen der Haaner Innenstadt
und dem Haaner Bahnhof. Dieser Bereich entlang der B 228 wird planungsrechtlich
fast ausschließlich als Kern- oder Mischgebiet ausgewiesen. Der Bereich ist
gekennzeichnet durch einen attraktiven Mix aus Dienstleistungs- und
Gastronomiebetrieben, kleineren Läden sowie Wohnnutzungen. Der Haaner Bahnhof
und sein Umfeld sind in den letzten Jahren mit erheblichen Mitteln (u. a.
Städtebauförderungsmitteln) aufgewertet worden.
Das Plangebiet selbst ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt
Haan als Mischgebiet ausgewiesen. Es liegt im Plangebiet des Bebauungsplans Nr.
84 „Heidstraße“, für den am 18.04.1975 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde.
Das Verfahren wurde aber nicht weitergeführt. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan
liegt für das Plangebiet bislang nicht vor.
Auch die tatsächliche Nutzung des Plangebiets stellt sich im
Wesentlichen als Mischgebiet dar. Insbesondere ist eine Nutzungsmischung von
Wohnen in den Obergeschossen und nicht störendem Gewerbe (z. B. Versicherung,
Physiotherapie, Imbiss) in den Erdgeschossen vorzufinden.
Anlass
der Planung
In Haan gibt es immer wieder Anfragen,
bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zu etablieren. In der näheren Umgebung
des Plangebiets ist auf der Bahnhofsstraße im Einmündungsbereich der
Eisenbahnstraße bereits eine Vergnügungsstätte angesiedelt. Am 21.03.2012 ist
ein Bauantrag für eine weitere Vergnügungsstätte im Plangebiet gestellt worden.
So wurde im Bereich der ehemals durch die Firma Schlecker (Einzelhandel)
genutzten Gebäude eine Nutzungsänderung von Räumen zu einer Sportbar ohne
Alkoholausschank mit Vermittlung von Sportwetten beantragt. Da der Europäische
Gerichtshof 2010 das durch den Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche
Monopol auf Sportwetten für unzulässig erklärt hat, ist mit weiteren Anfragen
dieser Art zu rechnen.
Gem. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet nach seiner Art z.
Z. allein danach, ob sie nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem
Mischgebiet allgemein zulässig wären. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind in
Mischgebieten Vergnügungsstätten in den gewerblich geprägten Bereichen
allgemein zulässig. Hiervon ausgenommen sind lediglich Vergnügungsstätten, die
aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein
zulässig sind („kerngebietstypische Vergnügungsstätten).
Mit der Ansiedlung von
Vergnügungsstätten – auch bereits „nicht kerngebietstypischen
Vergnügungsstätten“ im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB - können negative
städtebauliche Auswirkungen verbunden sein.
Im Innenbereich der Stadt Haan sind Vergnügungsstätten in den seit 1984
rechtskräftig gewordenen Bebauungsplänen bereits überwiegend ausgeschlossen
worden oder in das 1. Obergeschoss verlagert worden. Zu diesen Bebauungsplänen
gehört auch die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 95
"Bahnhofstraße/Wilhelmstraße“, die am 27.02.2009 rechtskräftig wurde und
mit der der Bereich der bestehenden Spielhalle an der Bahnhofstraße überplant
wird.
Mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Plangebiet wird befürchtet,
dass andere wünschenswerte Nutzungen im Plangebiet und der näheren Umgebung
verbunden mit einem Rückgang der Angebotsvielfalt verdrängt werden und sich
auch die gestalterischen Maßstäbe zwischen Bahnhof und Innenstadt verändern
(„trading-down-Effekte“).
Planungsziele
Ziel der Planung ist es, den vorhandenen Mix aus Dienstleistungs- und
Gastronomiebetrieben, kleineren Läden sowie Wohnnutzungen entlang der B 228 zu
schützen und die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu steuern.
Entsprechend der im Plangebiet heute vorhandenen Nutzungsmischung aus
Wohnen und nicht störendem Gewerbe und der entsprechenden Darstellung im
Flächennutzungsplan der Stadt Haan soll im Bebauungsplan ein Mischgebiet
festgesetzt werden.
Aufgrund der oben dargestellten möglichen Auswirkungen einer Ansiedlung
von Vergnügungsstätten für die städtebauliche Entwicklung des Gebiets und der
Umgebung, sowie zum Schutz der im Plangebiet vorhandenen umfangreichen
Wohnnutzung sollen Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
(„nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“) im Bebauungsplan
ausgeschlossen werden. Damit besteht die Möglichkeit, entsprechende Anträge
ablehnen zu können, so dass andere Nutzungen, wie Gastronomie und Einzelhandel
bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden.
Planverfahren
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird der sich aus der
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht
wesentlich verändert.
Auch werden mit der Planung keine Vorhaben vorbereitet, welche der
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
Weiterhin sind keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutz-gesetzes betroffen.
Aus diesem Grunde kann für die Bebauungsplan-Änderung das vereinfachte
Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden:
Entsprechend § 13 (2) BauGB kann hierbei von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 (1) BauGB (Bürgeranhörung) und § 4 (1) BauGB
(frühzeitige Trägerbeteiligung) abgesehen werden.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der
Umweltprüfung nach
§ 2 (4) BauGB abgesehen.
Ebenso ist von der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a, von der
Angabe nach § 3 (2), Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 (5), Satz 3
BauGB abzusehen.
Erfordernis
der Veränderungssperre
Um die Planung im Plangebiet zu sichern, ist der Erlass einer
Veränderungssperre erforderlich, u. a. mit dem Inhalt, dass Vorhaben, die die
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben, nicht durchgeführt werden dürfen. Die Veränderungssperre ist von der
Stadt Haan als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Die
Verwaltung empfiehlt, den Geltungsbereich der Veränderungssperre auf den
gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ zu beziehen.
Die Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 176
„Bahnhofstraße“, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren, außer Kraft. Auf
die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs
nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die
Frist um ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzung für den Erlass der
Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Wenn besondere Umstände es erfordern,
kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Beschlussempfehlung
und nächste Schritte
Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Nr. 176 „Bahnhofstraße“ zu fassen. Des Weiteren wird empfohlen, zur Sicherung
der Planung, die Veränderungssperre Nr. 21 für das Plangebiet aufzustellen.
Die Verwaltung erarbeitet einen Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen
Auslegung, den sie zu gegebener Zeit vor der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB und
4 (2) BauGB in den Ausschuss zur Beschlussfassung einbringen wird.
Beschlussvorschlag:
„1. Der Bebauungsplan Nr. 176 „Bahnhofstraße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-Mitte / -Süd.
Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228), im Osten durch die Wilhelmstraße, im Westen durch die Heidstraße und im Süden durch die Flurstücke 69, 70 und 83 und 84 in Flur 25, Gemarkung Haan.
Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung zu dieser Sitzungsvorlage.
2. Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
3. Da die Voraussetzungen des § 13 (1) BauGB erfüllt sind, wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.“
4. Die Veränderungssperre Nr. 21 für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 176 „Bahnhofstraße“ wird beschlossen.
Das Gebiet der Veränderungssperre Nr. 21 befindet sich in Haan-Mitte / -Süd.
Es wird begrenzt im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228), im Osten durch die Wilhelmstraße, im Westen durch die Heidstraße und im Süden durch die Flurstücke 69, 70 und 83 und 84 in Flur 25, Gemarkung Haan.
Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.
Finanz. Auswirkung:
Kosten entstehen für die Erstellung einer Vermessungsgrundlage sowie für die Beauftragung von Gutachten zur Planung (Schalltechnische Untersuchung, Altlastengutachten). Die Mittel hierfür von ca. 5.000 € müssen noch bei Produktkonto 090110.529190 bereitgestellt werden.