Sachverhalt:
Nach dem Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) vom 16. 11.
2006 darf die Stadt Haan als örtliche Ordnungsbehörde - auch im Dezember -
zusätzliche Ladenöffnungszeiten an Sonn- und einigen Feiertagen durch eine
Ordnungsbehördliche Verordnung freigeben. Eines besonderen Anlasses für die
Freigabe bedarf es nicht mehr.
Entsprechend den guten Erfahrungen in den vergangenen
Jahren sollen auch in diesem Jahr aus Anlass verschiedener Veranstaltungen nach
erfolgter Anhörung des Haaner Einzelhandels zusätzliche Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen freigegeben werden. Die nach dem vg. Erlass vorgenommene Anhörung der
Gewerkschaften, Einzelhandelsverbänden und Kirchen ist nicht erforderlich und
daher unterblieben.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden wie in den vorangegangenen Jahren erfüllt. Die Verwaltung empfiehlt daher den Erlass der in Anlage 1 enthaltenen Verordnung.
Der Einzelhandel im Bereich Haan-Ost war daran interessiert, die Geschäfte bereits am 01.02.2009 öffnen zu können. Aus diesem Grunde wurde eine Dringlichkeitsentscheidung gefertigt. Zur besseren Abgrenzung dieses Gebietes von der Innenstadt wurde der Bereich in den beiden Verordnungen deutlicher bezeichnet.
Beschlussvorschlag:
1) Die Dringlichkeitsentscheidung vom 06.01.2009 über die Verordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen - innerhalb des von der östlichen Stadtgebietsgrenze und den Straßen Vohwinkeler Straße - Iserkull - Obgruiten - Stropmütze - Gruitener Straße - Elberfelder Straße - Alleestraße - Kampstraße - Am Ideck - Walder Straße umrissenen Gebietes - am Sonntag, dem 01.02.2009, zwischen 13.00 und 18.00 Uhr (s. Anlage 2, 3) wird genehmigt.
2) Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2009 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine