a) Anzeige gem. § 18 Abs. 1
b) Aufstellung gem. § 18 Abs. 2
Sachverhalt:
zu a)
Nach § 18 I Korruptionsbekämpfungsgesetz (in Kraft getreten am 01. März 2005) zeigt der Bürgermeister seine Tätigkeiten nach § 68 I Landesbeamtengesetz vor Übernahme dem Rat an. Unter anderem sind anzugeben Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft oder einem in anderer Rechtsform betriebenen Unternehmen, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen.
zu b)
Gemäß § 18 II in Verbindung mit § 71 Landesbeamtengesetz hat der Bürgermeister dem Rat jährlich eine Aufstellung seiner Nebentätigkeiten des Vorjahres vorzulegen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten im jeweiligen Jahr insgesamt 1.200 € übersteigen.
Allgemeiner Hinweis zur Abführungspflicht von Nebeneinnahmen:
Gemäß § 13 Nebentätigkeitsverordnung (NtV) sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) insoweit abzuführen, als sie im Kalenderjahr 6.000 € übersteigen.
Gemäß § 18 Absatz 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind dem Rat vor der Übernahme Tätigkeiten nach § 68 Landesbeamtengesetz anzuzeigen:
Fehlanzeige
Auch vor In-Kraft-Treten des Korruptionsbekämpfungsgesetzes wurden keine entsprechenden Tätigkeiten aufgenommen.
Meldung
von Nebeneinnahmen (§ 71 LBG, § 15 NtV)
1. Folgende genehmigungspflichtige und / oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2,3 oder 4 b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (im Sinne des § 3 NtV) wurden gegen Vergütung ausgeübt:
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Gremium |
Art der Tätigkeit |
Zeitlicher Umfang – Anzahl Sitzungen / Jahr |
Vergütung 2013 |
1 |
Stadtwerke Haan GmbH |
Mitglied im Aufsichtsrat |
3 |
300,00 € |
Diese Vergütung wird direkt von den Gremien an die
Stadt Haan überwiesen.
2. Folgende genehmigungspflichtige und / oder nach § 69 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4b LBG nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden gegen Vergütung ausgeübt:
Fehlanzeige
3. Folgende Tätigkeiten unterliegen nicht der Anzeigepflicht, weil sie zu den Aufgaben im Hauptamt gehören, und somit keine Nebentätigkeiten im Sinne der NtV darstellen (Nr. 1-3). Dennoch werden sie im Interesse maximaler Transparenz aufgeführt:
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Gremium |
Art der Tätigkeit |
Zeitlicher Umfang – Anzahl Sitzungen / Jahr |
Vergütung 2013 |
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1 |
Stadtsparkasse Haan |
Mitglied im Verwaltungsrat |
7 |
1.785,00 € |
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2 |
Stadtsparkasse Haan |
Mitglied im Risikoausschuss |
3 |
765,00 € |
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3 |
Stadtsparkasse Haan |
Mitglied im Bauausschuss |
4 |
1.020,00 € |
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4 |
Bergisch-Rhein. Wasserverband |
Mitglied im Vorstand |
4 |
60,00 € |
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5 |
Bergisch-Rhein. Wasserverband |
Mitglied im Personalausschuss |
4 |
1.020,00 € |
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Obwohl das Korruptionsbekämpfungsgesetz eine Veröffentlichung nicht
vorschreibt, möchte ich meine Nebentätigkeiten auch den Bürgerinnen und Bürgern
der Stadt Haan bekannt geben. Diese Veröffentlichung erfolgt in der nächsten
Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Haan.
Beschlussvorschlag:
„Der Rat nimmt die Anzeige des Bürgermeisters über seine ausgeübten Nebentätigkeiten im Jahre 2013 zur Kenntnis.“
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt