hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele,
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Ausgangssituation
Der Standort des Haaner Gymnasiums befindet sich am
nördlichen Siedlungsrand des Haaner Stadtgebiets im Hangbereich des im
Landschaftsplan des Kreises Mettmann als Landschaftsschutzgebiet (LSG)
festgesetzten Hühnerbachtals. Die Gebäude wurden in den 1960-er und 1970-er
Jahren errichtet. Sie reichen zusammen mit den dazu gehörenden
Außensportanlagen weit in den naturnahen Talraum. Der zur Adlerstraße
ausgerichtete Schulhof dient gleichzeitig als Parkfläche für die
Veranstaltungen der Schule und der Versammlungsstätte. Als solcher ist er
ständig überlastet, bietet keinen Platz für Spielgeräte bzw. für eine Kind- /
Jugendgerechte Gestaltung. Die Ausrichtung zur Wohnbebauung sowie die zu
geringen Parkkapazitäten führen zu Konflikten mit der Nachbarschaft.
Nach der Sanierung der Turnhalle in den Jahren 2012
und 2013 unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel wurde deutlich, dass
der finanzielle Aufwand für die dringend erforderliche Sanierung der übrigen
Gebäude des Gymnasiums dem eines Neubaus zumindest gleich kommen würde. Die
Erkenntnis, dass die Gebäude auch nach einer Sanierung auf Grund ihrer
Raumstruktur nicht mehr die Anforderungen an einen zeitgemäßen Schulbetrieb
erfüllen könnten, führte letztendlich zu der Entscheidung für einen Neubau.
Nach intensiver Prüfung von Standortalternativen innerhalb des Haaner
Stadtgebiets verblieb letztendlich der Standort an der Adlerstraße als optimal
und ohne gleichwertige Alternative.
2./ Bestehendes Planungsrecht und Anlass der
Planung
Der Flächennutzungsplan stellt
den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7 als Fläche für den Gemeinbedarf,
Zweckbestimmung „Schule“, „Sportanlage“, „Spielplatz“, Kategorie „A“ sowie als
„öffentliche Parkfläche“ dar. Die nördlich an das Schulgrundstück angrenzenden
Flächen sind als Wald bzw. als Grünfläche, Zweckbestimmung „Parkanlage“
dargestellt.
Landschaftsplan:
Die Fläche des Fahrweges
„Horstmannsmühle“ liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans
Kreis Mettmann; das nördlich anschließende Außensportgelände liegt sogar innerhalb des LSG „Oberlauf des Hühnerbaches“
(Anlage 1).
Der Bebauungsplan Nr. 7 aus dem
Jahre 1965 wurde aufgestellt, um auf einer Fläche südwestlich der Verlängerung
des Drosselweges (ursprüngliche Zufahrt zur Diekermühle) ein Schulgebäude für
eine Realschule zu errichten. Hierfür setzt der Bebauungsplan ein Allgemeines
Wohngebiet (WA), überlagert mit der Festsetzung einer Fläche für den
Gemeinbedarf, „Schulgrundstück“ fest. Nördlich der Adlerstraße setzt der
Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein Reines Wohngebiet (WR) zur
Errichtung von Wohngebäuden in eingeschossiger, offener Bauweise fest.
1967 wurde im Rahmen der 1.
Änderung der westliche Teil dieses WR-Gebietes dem Schulgrundstück
zugeschlagen, um dem vergrößerten Raumbedarf zur Errichtung des nunmehr vorgesehenen
Gymnasiums Rechnung zu tragen. Die bislang fortbestehende Wegeverbindung zur
Diekermühle wurde dafür aufgegeben.
Der Bau des Gymnasiums erfolgte
schließlich nicht nur unter Inanspruchnahme dieser Wegefläche, sondern auch unter
erheblicher Überschreitung der mit der 1. Änderung festgesetzten überbaubaren
Fläche, ja sogar des gesamten Plangeltungsbereichs (s. Anlage 1).
Es ist abzusehen, dass auch bei einem Neubau Flächen
außerhalb des heutigen Bebauungsplans Nr. 7 in Anspruch genommen werden müssen
(Außenbereich gemäß § 35 BauGB). Auch sind die im LSG gelegenen Flächen der
Sportanlage in die Planung mit einzubeziehen. Weitere Belange, wie z. B. der
Artenschutz sind nach den heute gültigen Rechtsnormen abzuhandeln. Der alte
Bebauungsplan Nr. 7 scheidet somit als Rechtsgrundlage für das Vorhaben aus.
Deshalb ist auf Grundlage der Hochbauplanung für den
Gymnasium-Neubau der Bebauungsplan Nr. 7 insgesamt neu aufzustellen.
3./ Ziele und Inhalte der Planung
Mit der gesamthaften 2. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 7 sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die
Umsetzung des Gymnasium-Neubaus geschaffen werden. Regelungsbedarf besteht
hierbei nicht nur für die Flächen des derzeit gültigen Bebauungsplans, sondern
auch für die nördlich anschließenden Flächen, auf denen sich ebenfalls bereits
heute Gebäude des Gymnasiums, außerdem der Fahrweg „Horstmannsmühle“ sowie das
Außensportgelände des Gymnasiums befinden. Auch zukünftig sollen Teile dieser
Flächen – wenn auch in weit geringerem Maße, als bisher – durch die
geplante Neubebauung in Anspruch genommen
werden. Aus diesem Grunde wurde das Plangebiet um diese Flächen (derzeit nach §
35 BauGB zu beurteilen und nördlich des Weges sogar Bestandteil des LSG) erweitert.
Auf der anderen Seite können mit dem Änderungsverfahren auch Flächen aus dem
bisherigen Geltungsbereich heraus genommen werden, für welche nach den heutigen
Gegebenheiten kein Planungserfordernis mehr besteht (ausgebaute Verkehrsfläche
der Adlerstraße und zwei bebaute Wohngrundstücke im östlichen Geltungsbereich,
s. Anlage 1).
Da die Planung sich auch auf Außenbereichsflächen, teilweise auch auf
Flächen des LSG erstreckt, hat die Verwaltung vorab ein Gespräch mit Vertretern
des Kreises Mettmann, hier der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) geführt und die
Planungskonzeption vorgestellt: Der geplante Baukörper des Gymnasiums ragt zwar
punktuell etwas weiter in den Talraum hinein, als die vorhandenen Gebäude, der
Eingriff ist jedoch insgesamt gesehen erheblich geringer (s. unter Nr.
4.3).
Die Vertreter der ULB sehen das Vorhaben positiv und haben auch keine
prinzipiellen Bedenken gegen eine mögliche, allenfalls geringfügige
Inanspruchnahme von Flächen des Landschaftsschutzgebiets durch den geplanten Baukörper.
Als Voraussetzung nannten die Vertreter der ULB, dass im Bauleitplanverfahren
die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und der Artenschutz fachgerecht
gem. § 1 (6) Nr. 7a BauGB abgearbeitet werden müssen. Der Landschaftsplan kann
dann im laufenden B-Planverfahren angepasst werden.
4./ Konzeption der Hochbauplanung
4.1./ Bestand
Die vorhandene Architektur des Gymnasiums wirkt wie ein Querriegel,
welcher eine Öffnung des Stadtgefüges in das Bachtal hinein verhindert. Die
Baukörper erscheinen zwar zur Schulhofseite mit ihrer starken Gliederung und
den nur 2 wahrgenommenen Geschossen recht moderat, zur Talseite ergeben sich
jedoch 4 Geschosse mit insgesamt geringen Raumqualitäten (Belichtung /
Ausblick, Nordwestlage) und damit verbundener schlechter Nutzerakzeptanz,
insbesondere der Untergeschosse. Der auf der Nordseite des Gebäuderiegels
verbleibende Grundstücksanteil bis zum Fahrweg „Horstmannsmühle“ ist wegen der
Verschattung durch den hier viergeschossigen Gebäuderiegel und der Abriegelung
von der Schulhofseite weder als Schulhof (Belichtung) noch für das Parken
(Zuwegung) zu nutzen.
4.2./ Planung
Das Gebäudemanagement hat aus dem pädagogischen und
organisatorischen Konzept des Gymnasiums heraus ein Raumprogramm als Grundlage
für die weitere Projektbearbeitung entwickelt und in den beiden gemeinsamen Sitzungen des Schul- und
Sportausschusses und des Bau-, Vergabe-, Verkehrs- und Feuerschutzausschusses
am 30.01.2014 und am 20.02.2014 vorgestellt. Das Raumprogramm wurde hierbei als
Grundlage für die weitere Projektbearbeitung beschlossen. Unabhängig von einer
Entscheidung über zukünftige Schulformen in Haan und der daraus resultierenden
3- oder 4-Zügigkeit des Gymnasiums ist deshalb dieses Raumprogramm (als
Maximalvariante) als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans
heranzuziehen.
Die aus dem Raumprogramm heraus von der Verwaltung
konzipierte Vorplanung („Massenmodell“) sieht einen kompakten Baukörper mit
rautenförmiger Grundfläche vor: Dieser ist, von der östlichen Grundstücksecke
ausgehend, Südost - Nordwest ausgerichtet und kragt noch etwas über den Weg
„Horstmannsmühle“ hinaus. Er „schaut“ gleichsam
in das Bachtal bzw. zur Hofschaft Diekermühle. Die energetisch vorteilhafte
Konzeption des geplanten Neubaus ermöglicht eine entsprechend geringe
Grundfläche, wodurch sich ein weiterer Vorteil ergibt: Der Neubau kann bei
laufendem Schulbetrieb (in den vorerst verbleibenden Atriumgebäuden) auf der
Fläche des heutigen Ostflügels (Aula) errichtet werden und Ausweichquartiere
können gespart werden.
Die Atriumgebäude würden nach Fertigstellung des Neubaus abgebrochen und
der Bereich zur Schulhoffläche mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten
innerhalb der Hanglage umgestaltet und terrassiert werden (die beiden
vorhandenen, versetzten Zugangsebenen zur Sporthalle könnten ebenfalls in die
Neugestaltung integriert werden). Es können so zusätzliche Flächen für das
Parken, aber auch für die Anordnung von Spiel- und Aufenthaltsmöbel gewonnen
werden; die Begrünung aus dem Bachtal könnte in das Freigelände des Schulhofs
hinein gezogen werden, gleichzeitig wäre der Blick in das Tal wieder geöffnet.
Die neue Schulhoffläche hätte eine auch die Nachmittage berücksichtigende
Himmelsausrichtung. Ungenutzte, unansehnliche Flächen hinter dem jetzigen
Gebäudekomplex würden verschwinden. Die Qualität der unteren Geschosse würde
durch die Anbindung an das terrassierte Gelände mit freiem Blick in das Bachtal
aufgewertet.
Die Entwurfselemente des Hochbaukonzepts sind in der Anlage 2
dargestellt.
Die derzeit im Landschaftsschutzgebiet gelegene Außensportanlage soll
aufgegeben und zurückgebaut werden. Funktionen dieser Fläche sollen teilweise
in die neue Schulhofgestaltung integriert, im Wesentlichen aber durch die
sanierte Sportanlage Deller Straße übernommen werden. Der Sportplatz Deller
Straße liegt in nur ca. 1 km fußläufiger Entfernung zur Sporthalle des
Gymnasiums.
4.3./ Natur- und Landschaftsschutzrechtliche Belange
Mit dem Rückbau der bestehenden, im LSG gelegenen Außensportanlage kann die
ursprüngliche Talaue wiederhergestellt werden und somit ein besonders
effektiver, naturschutzrechtlicher Ausgleich am Eingriffsort realisiert werden.
Dieses Vorhaben, sowie die landschaftsverträgliche Gestaltung auch der übrigen
Freiflächen rechtfertigen aus Sicht der Verwaltung über die rein rechnerische
Kompensation hinaus die Einbeziehung der Außenbereichsflächen in die Projekt-
und in die Bauleitplanung. Ebenfalls positiv auf die Eingriffsbilanzierung
wirkt sich aus, dass die südlich der Diekermühle gelegene Parzelle 229
zukünftig nicht mehr als Fläche eines Baugebiets, sondern gemäß der Darstellung
des Flächennutzungsplans als Wald festgesetzt werden wird. Für den Kreis
Mettmann ergibt sich somit die Möglichkeit, diese Fläche zusätzlich in das LSG
Hühnerbachtal aufzunehmen („Doppeldeckung“ gem. § 16 (1) LGNW), was bisher an
der widersprechenden Festsetzung als nicht überbaubare Grundstücksfläche nach §
9 (1), Nr.2 BauGB scheiterte. Ob darüber hinaus weitere städtische Flächen in
das LSG einbezogen werden können (Grün- / Pflanzflächen der zukünftigen
Außenanlagen) ist im Verlauf der weiteren Planung zu klären.
5./ Art
des Planverfahrens
Mit der Bauleitplanung
ist beabsichtigt, eine bebaute Fläche in ihrer Nutzung zu optimieren und weiter
zu entwickeln. Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, können im beschleunigten
Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden.
Die 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7 entspricht zwar grundsätzlich den Anforderungen des § 13 a
BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“: Der Bebauungsplan setzt weniger
als 20.000 qm Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO fest, er begründet nicht die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht unterliegen, und es
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b
BauGB genannten Schutzgüter. Da jedoch das Plangebiet auch nördlich angrenzende
Flächen des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs und sogar des
Landschaftsschutzgebiets einbezieht, ist abzusehen, dass natur- und
artenschutzrechtliche Belange im besonderen Maße zu berücksichtigen sind.
Deshalb wird von einer Inanspruchnahme der Verfahrenserleichterungen des § 13a
BauGB i. V. m. § 13 BauGB abgesehen und die Bauleitplanung als „normaler
Bebauungsplan“ durchgeführt.
6./ Beschlussempfehlung und weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung
empfiehlt, die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Neubau
Gymnasium“ sowie die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1)
BauGB in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung zu beschließen. Nach
erfolgtem Beschluss werden die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB von der Aufstellung der Planung
unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert und das Projekt der Bürgerschaft im
Rahmen einer Diskussionsveranstaltung vorgestellt. Die Ergebnisse der
frühzeitigen Beteiligungen fließen in die Erarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfs ein. Ebenso sind die erforderlichen Fachgutachten zur
Bauleitplanung zu erarbeiten (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag,
Artenschutz, evtl. Altlasten, Schall). Der Entwurf des Bebauungsplans wird
anschließend zusammen mit der Begründung und den Fachgutachten dem Ausschuss
mit der Empfehlung zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgelegt.
Beschlussvorschlag:
„1./ Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7
„Neubau Gymnasium“ ist gemäß § 2 (1) BauGB aufzustellen. Das Plangebiet umfasst
den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7, erweitert um die städtischen
Parzellen Gemarkung Haan, Flur 28, Flurstücke 543 und 648 einschließlich der
hiervon eingeschlossenen Wegeparzellen. Die genaue Abgrenzung des
Geltungsbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung.
2./ Den Planungszielen in der Sitzungsvorlage
wird zugestimmt.
3./ Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung
durchgeführt. Die Planunterlagen sind auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich
auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine