Sachverhalt:

1./ Anlass der Vorlage

Am 18.09.2014 hat der Regionalrat bei der Bezirksregierung Düsseldorf den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan Düsseldorf einschließlich des Umweltberichtes gefasst und die Bezirksregierung in ihrer Funktion als Regionalplanungsbehörde damit beauftragt, die entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten. Der Entwurf des Regionalplans sowie die Begründung nebst zugehörigem Umweltbericht liegen seit dem 31.10.2014 bis zum 31.03.2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf und an verschiedenen anderen Stellen im Planbereich (z.B. beim Kreis Mettmann) öffentlich aus. Auch die Stadt Haan wurde über das Verfahren unterrichtet und zur Abgabe von Anregungen und Bedenken im Rahmen des vorgenannten Zeitraumes aufgefordert.

 

 

2./ Aufgabe des Regionalplans

Gemäß § 8 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) sind in den Bundesländern Raumordnungspläne, für die Teilräume Regionalpläne aufzustellen. Die Regionalpläne sind aus dem Raum-ordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Nach § 18 Landesplanungsgesetz NRW legen die Regionalpläne auf der Grundlage der Landesentwicklungsplanung die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest. Die Leitvorstellung der Regionalplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Der Regionalplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz. Derzeit gilt der Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99, s. Anlage 1). Durch die Neuaufstellung des Regionalplans werden die raumordnerischen Vorgaben für das Gemeindegebiet der Stadt Haan für die nächsten 15-20 Jahre neu festgelegt und die mögliche Siedlungstätigkeit und die Schutzvorgaben für die Freiraumbereiche vorgegeben. Der räumliche Geltungsbereich des neuen Regionalplans Düsseldorf umfasst das Gebiet der Kommunen in den Kreisen Mettmann, Kleve, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal.

 

 

3./ Bisheriges Verfahren

Im Folgenden werden die wesentlichen informellen und formellen Verfahrensschritte im Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf für die Stadt Haan aufgelistet: 

 

23.11.2010      Auftaktveranstaltung zur Überarbeitung des Regionalplans bei der Bezirksregierung

06.01.2012      Eingang des Arbeitsentwurfes der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung bei der Stadt Haan

19.04.2012      Erster informeller Austausch bzgl. der zukünftigen zeichnerischen Festsetzungen des Regionalplans für das Stadtgebiet von Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann

26.06.2012      Einbringung der Planungsüberlegungen der Verwaltung zu Flächenausweisungen im Regionalplan und zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung (kein Beschluss) in den HFA (61/081/2012)

27.06.2012      Übersendung der zeichnerischen Änderungsvorschläge der Verwaltung an die Bezirksregierung

18.10.2012      Abstimmungsgespräch zu den eingereichten Änderungsvorschlägen mit den Fachbehörden des Kreises Mettmann

11.12.2012      Beschluss der zeichnerischen Änderungsvorschläge zum Regionalplan auf dem Gebiet der Stadt Haan durch den Rat (61/099/2012)

14.11.2013      Zweites Kommunalgespräch zu den zukünftigen Vorgaben des Regionalplans im Stadtgebiet der Stadt Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann

03.12.2013      Einbringung einer Informationsvorlage in den PlUA (61/148/2013) über das Kommunalgespräch am 14.11.2013

Mai 2014         Der Regionalplanentwurf wird ohne Umweltbericht dem Regionalrat vorgelegt

Juni 2014        Beschluss des Regionalrates zur Erarbeitung des Umweltberichtes

18.09.2014      Erarbeitungsbeschluss durch den Regionalrat

 

 

4./ Entwurf des Regionalplans

Der vom Regionalrat beschlossene Regionalplanentwurf vom August 2014 besteht aus einem Textteil mit ergänzenden Erläuterungskarten (Beikarten), in denen die Ziele und Grundsätze der Regionalplanung zu den Belangen gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte, Siedlungsstruktur, Freiraum und Infrastruktur aufgeführt werden und aus dem graphischen Entwurf für den Planungsraum im Maßstab 1:50.000. Aufgrund der Größe des Planungsraumes befindet sich der Entwurf auf 29 Einzelblättern. Die Haan betreffenden Darstellungen befinden sich auf den Blättern 20 (Gruiten) und 25 (Haan). Zur besseren Übersicht wurden die beiden Karten zusammengeführt, sodass der zeichnerische Entwurf für das Stadtgebiet von Haan der Anlage 2 zu entnehmen ist. Desweiteren umfasst die Planung eine Begründung und einen Umweltbericht. Der gesamte Entwurf des Regionalplans ist unter folgendem link auf der homepage der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar:

 

http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_e_082014.html

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Regionalplanentwurf den seitens der Stadt Haan vorgeschlagenen zeichnerischen Änderungswünschen, welche am 11.12.2012 durch den Rat der Stadt Haan beschlossen wurden, weitestgehend folgt. Nur in wenigen Punkten weicht dieser von den vorgetragenen Wünschen ab. Im Folgenden wird kurz dargestellt, welche Siedlungsflächenbedarfe für Wohnen und Gewerbe nunmehr im Regionalplanentwurf für die Stadt Haan dargestellt wurden, welche zeichnerischen Änderungswünsche gemäß Beschluss des Rates vom 11.12.2012 Berücksichtigung gefunden haben und welche sonstigen graphischen Änderungen erfolgt sind:

 

a) Wohnsiedlungsflächenbedarf

Der Entwurf des Regionalplans weist für die Stadt Haan in Anlehnung an das Siedlungsflächenmonitoring 2012 eine Wohnbauflächenreserve von 991 Wohneinheiten (WE) aus. Dem gegenüber wird seitens der Bezirksregierung ein Wohnsiedlungsflächenbedarf von 869 WE ermittelt, sodass für Haan ein Überhang von 122 Wohneinheiten besteht. Da diese Flächen aber mindestens bereits durch eine Flächennutzungsplanung vorbereitet wurden und kein deutlicher Wohnbauflächenüberhang besteht, muss keine Flächenabgabe erfolgen. Die ermittelten Reserven und Bedarfe sind im Einzelnen den Tabellen in Anlage 3 zu entnehmen, welche der Begründung des Regionalplans (S. 168-169) entnommen wurden.

 

b) Gewerbeflächenbedarf

Der Regionalplanentwurf weist für den Gewerbeflächenbedarf der Stadt Haan eine Größenordnung von 50ha auf (siehe hierzu auch den als Anlage 4 beigefügten Auszug aus der Begründung, Seite 295). Dies entspricht in etwa dem unteren Ansatz des vom Kreis Mettmann ermittelten Gewerbe- und Industrieflächenbedarfes, welcher für Haan Bedarfe in Höhe von 53,4 bis 76 ha ermittelt hat. Dem gegenüber werden im Regionalplanentwurf 36 ha planerisch gesicherter Reserveflächen dargestellt. Somit können im neuen Regionalplan 14 ha Gewerbefläche für die Stadt Haan nicht abgebildet werden. Diese 14 ha werden der Stadt Haan jedoch in einem Flächenbedarfskonto gut geschrieben. Die Stadt Haan kann diese Flächen dann durch eine zukünftige Änderung des Regionalplans an einem geeigneten Standort im Gemeindegebiet ohne erneute Bedarfsermittlung umsetzen.

 

Im Zusammenhang mit den Gewerbeflächenausweisungen sei nochmals darauf verwiesen, dass im nunmehr vorliegenden Regionalplanentwurf gegenüber dem Gebietsentwicklungsplan 99 eine neue Gebietskategorie, dass sogenannte „ASB-G“ (allgemeiner Siedlungsbereich – Gewerbe) eingeführt wurde. Das ASB-G ist primär für die Unterbringung von wohnverträglichen Gewerbebetrieben vorgesehen. Im Gegensatz dazu sind die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) primär stärker emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben vorbehalten. In den ASB mit der Zweckbindung Gewerbe (ASBGE) sind Wohnbauflächen, Wohngebiete, gemischte Bauflächen, Dorf, Misch und Kerngebiete im Sinne der BauNVO sowie andere, mit einer gewerblichen Nutzung konkurrierende Nutzungen, ausgeschlossen. Sonderbauflächen und Sondergebiete sind zulässig, soweit deren Zweckbestimmung mit einer gewerblichen Nutzung im Sinne von § 8 BauNVO vergleichbar ist. Bestehende Nutzungen und bereits bestehende in Satz 1 und 2 genannte Bauflächen und Baugebiete haben Bestandsschutz. Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dürfen dargestellt und festgesetzt werden, wenn diese Vorhaben über ein nicht-zentrenrelevantes Kernsortiment verfügen. Die Verwaltung hatte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Regionalplans angeregt, dass GIB in zwei unterschiedliche Kategorien, für stärker (GIB-dunkelgrau) und weniger stärker emittierende Betriebe (GIB-hellgrau) einzuteilen. Die Intension für das GIB-hellgrau entspricht im Wesentlichen der nunmehr eingeführten Kategorie des ASB-G.

 

c) Berücksichtigung der zeichnerischen Änderungswünsche

Die durch den Rat der Stadt Haan am 11.12.2012 beschlossenen zeichnerischen Änderungsvorschläge sind dem Lageplan der Anlage 5 zu entnehmen. Im Einzelnen wurde diese wie folgt berücksichtigt:

lfd. Nr.

Anregung vom 11.12.2012

Darstellung im Regionalplanentwurf August 2014

1

Streichung Trinkwasserschutzzone im Nordosten von Haan

Die Trinkwasserschutzzone wurde gestrichen

2

Ausweisung der Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich Düsselberger Str. /Leichtmetallstr./Fuhr als GIB-hellgrau

Aufgrund der vorhandenen Betriebsstrukturen wird dieser Gewerbebereich weiterhin als GIB ausgewiesen.

3

Ausweitung ASB Tückmantel /Teichkamp wurde bereits durch Beschluss des Rates gestrichen

-

4

Darstellung Haan-Ost / Schallbruch als GIB dunkelgrau

Der Bereich wird weiterhin als GIB dargestellt, was der Intension der Beschlussfassung entspricht

5

Darstellung der bereits bebauten Flächen im Bereich der Polnischen Mütze als ASB anstatt wie bisher als Freiraum- und Agrarbereich

Der Anregung wurde nicht gefolgt. Der Bereich ist weiterhin als Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt

6

Darstellung eines ASB östlich der Flächen des Technologieparks anstatt der Darstellung eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches.

Der Anregung wurde grundsätzlich entsprochen. Die Fläche wurde jedoch als ASB-G, in Anlehnung an die gewerbliche Nutzung im Technologiepark Haan dargestellt. Auch die Fläche des Technologieparks Haan selbst wurde entsprechend ihrer vorhandenen bzw. geplanten Nutzung nicht mehr als ASB sondern als ASB-G dargestellt.

7

Darstellung einer sonstigen regionalplanerisch bedeutsamen Straße zwischen der
A 46 und der K 20n

Der Anregung wurde entsprochen.

8.1/8.2

Umwandlung der Sondergebietsflächen des Möbelhauses Ostermann im GIB Haan-Ost in ein ASB mit einer kleinen Erweiterung nach Süden.

Der Anregung wird in Teilen entsprochen. Im Regionalplanentwurf wird das vorhandene Sondergebiet Ostermann inkl. der geplanten Erweiterungsflächen für einen Küchenfachmarkt (heutiger Ausweichparkplatz und Lager) als ASB-G dargestellt. Die Darstellung entspricht der heutigen, beschlossenen Planungsintention (BP173) für diesen Bereich. Die Ausweisung als ASB-G ist zutreffend, da eine mögliche wohnbauliche Entwicklung angrenzend an das GIB Haan-Ost nicht wünschenswert ist.

 

9

Umwandlung des GIB Flurstraße in ein GIB-hellgrau.

Der Anregung wird nicht entsprochen. Die Fläche wird weiterhin als GIB dargestellt. Im Rahmen des zweiten Kommunalgespräches wurden seitens der Bezirksregierung Bedenken gegen die Umwandlung als GIB-hellgrau bzw. ASB-GE geäußert, da sich im Bereich der Erkrather Str. ein genehmigungsbedürftiger Betrieb nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) befindet und dieser dann auf den Bestandsschutz eingegrenzt würde.

10

Umwandlung des GIB Düsseldorfer Str. in ein ASB

Die Umwandlung ist bereits durch die 86. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Stadtgebiet der Stadt Haan (Rechtskraft 19.09.2014) erfolgt.

11

Umwandlung des GIB Haan-West in ein GIB-hellgrau

Der Anregung wurde gefolgt. Der Bereich wurde als ASB-G dargestellt.

12

Streichung eines Teilbereichs des ASB „Düsselberger Straße“

Der Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert.

13

Streichung eines Teilbereichs des ASB Zwengenberger Str.

Der Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert.

14

Darstellung eines Bereichs zum Schutz der Natur „Grube 10“

Der Anregung wurde nicht gefolgt, da die Grube 10 nur ein geschützter Landschaftsbestandteil ist und diese im Regionalplan nicht separat hervorgehoben werden. In der Beikarte 4E „ Regionaler Biotopverbund“ ist das gesamte Osterholz inkl. der Grube 10 als Biotopverbund Stufe 2 mit besonderer Bedeutung dargestellt.

 

 

d) Sonstige zeichnerische Änderungen des Regionalplanentwurfes

Neben den o.a. Änderungen des Regionalplans haben sich gegenüber dem GEP 99 folgende weitere Änderungen / Anpassungen ergeben:

- Der regionale Grünzug im nord-östlichen Stadtgebiet (Bereich Osterholz) wurde aufgrund der geänderten Definition für die regionalen Grünzüge nicht mehr dargestellt.

- Die Kläranlage Gruiten wurde als Abwasserbehandlungs und –reinigungsanlage dargestellt.

- Die im Landschaftsplan des Kreises Mettmann festgesetzten Naturschutzgebiete wurden entsprechend dem heutigen Planungsstand angepasst.

- Die im Bereich Burghardsheide (westlich des Golfplatzes) bisher im GEP 99 dargestellte GIB-Fläche wird, wie auch im Stadtgebiet Mettmann, nicht mehr dargestellt. Sie wird jedoch als zukünftige Sondierungsfläche für eine GIB-Darstellung in der Beikarte 3a aufgenommen.

 

 

e) Entwurf der Stellungnahme

Aufgrund der vorgenannten Sachverhalte beabsichtigt die Verwaltung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Die Stadt Haan wurde mit Schreiben vom 20.10.2014 gemäß den §§ 13 Abs.1 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG förmlich am Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD) beteiligt. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. März 2015 Anregungen zu dem vorgelegten Entwurf des Regionalplans Düsseldorf vorzutragen.

 

Die Stadt Haan begrüßt im Grundsatz die Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf. Durch die frühzeitigen Abstimmungstermine in 2012 und 2013 konnten bereits zahlreiche Aspekte erörtert und abgestimmt werden. Zu folgender zeichnerischen Darstellung werden jedoch noch Anregungen vorgetragen:

 

Darstellung eines ASB im Bereich der Polnischen Mütze (Anregung Nr. 5 der Stadt Haan)

Im Bereich östlich des Kreuzungspunktes „Polnische Mütze“ ist im GEP 99 und im neuen Regionalplanentwurf ein Agrar- und Freiraumbereich festgesetzt, der zudem noch mit einem regionalen Grünzug überlagert ist. Durch die Stadt Haan wurde im Rahmen der Kommunalgespräche 2013 angeregt, diesen ca. 8ha großen Bereich als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auszuweisen. Der Planbereich ist heute geprägt durch eine zusammenhängende Bebauung entlang der Bundesstraße B 228 und entlang der L357n (Gräfrather Str.). Neben Wohnbebauung befinden sich im Planbereich auch mehrere gewerbliche Nutzungen (Tischlerei, Tankstelle, Containerdienst, Straßenmeisterei). Insgesamt vermittelt der Bereich den Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Agrarbetriebe oder Ackerflächen sind hingegen nicht vorhanden. Entsprechend des vorhandenen Bestandes sollte dieser Bereich daher als ASB ausgewiesen werden. Größere Potentialflächen zur Ergänzung des vorhandenen Bestandes sind in diesem Bereich nicht gegeben. Die Nahversorgung der Bevölkerung ist durch die in rund 600m Entfernung an der Landstraße befindlichen ergänzenden Einzelhandelsstandorte und durch die vorhandene ÖPNV-Erschließung gesichert.

 

Des Weiteren wird angeregt, den in diesem Bereich dargestellten regionalen Grünzug zurück zu nehmen. Aus Sicht der Stadt Haan endet der dargestellte regionale Grünzug westlich der polnischen Mütze. Aufgrund der erheblichen Trenn-, Zerschneidungs- und Barrierewirkung des vorhandenen überörtlichen Straßennetzes (B228, L 357n, A46) und aufgrund der bereits vorhandenen Siedlungsflächen im Bereich Polnische Mütze, Tückmantel sowie im Bereich Westring in Wuppertal, kann dieses Gebiet aus Sicht der Stadt Haan keine Funktion als „regionaler Grünzug“ erfüllen. Es übernimmt gemäß den Darstellungen im Regionalplanentwurf auch keine Funktion für den regionalen Biotopverbund, obwohl in diesem Bereich die als geschützter Landschaftbestandteil im Landschaftsplan des Kreises Mettmann dargestellte ehemalige Trasse der Korkenzieherbahn liegt. Gemäß Ziel 1 im Textteil des Regionalplanentwurfes zu den regionalen Grünzügen (S.82) heißt es: „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Teile des Regionalen Freiraumsystems zu sichern. Planungen und Maßnahmen, die die Aufgaben und Funktionen der Regionalen Grünzüge beeinträchtigen können, sind unzulässig. Zulässig sind Infrastruktureinrichtungen und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben, soweit sie nicht außerhalb der Regionalen Grünzüge verwirklicht werden können.“ Diese Zielvorgabe hätte zur Folge, dass jegliche bauliche Entwicklung im Bereich der Polnischen Mütze dieser Zielsetzung entgegen steht und somit unzulässig ist. Dies erscheint aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur nicht sinnvoll und realistisch. Seitens der Stadt Haan wird daher die Ausweisung eines ASB im Bereich der Polnischen Mütze sowie die Begrenzung des regionalen Grünzuges (Haa 02) auf die Flächen westlich der Polnischen Mütze angeregt.

 

Planungsbereich „Polnische Mütze“

 

 

 

5./ Beschlussempfehlung

Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans zuzustimmen. Die Verwaltung wird nach erfolgter Beschlussfassung die Stellungnahme fristgemäß (31.03.2015) an die Bezirksregierung weiterleiten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans Düsseldorf mit Stand vom August 2014 wird zugestimmt.

 

Finanz. Auswirkung:

keine