hier: Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach den § 13 (1) LPlG, § 33 LPlG DVO, § 10 (1) ROG
Sachverhalt:
1./ Anlass der Vorlage
Am 18.09.2014 hat der Regionalrat
bei der Bezirksregierung Düsseldorf den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan
Düsseldorf einschließlich des Umweltberichtes gefasst und die Bezirksregierung
in ihrer Funktion als Regionalplanungsbehörde damit beauftragt, die
entsprechenden Beteiligungsprozesse vorzubereiten. Der Entwurf des
Regionalplans sowie die Begründung nebst zugehörigem Umweltbericht liegen seit
dem 31.10.2014 bis zum 31.03.2015 bei der Bezirksregierung Düsseldorf und an
verschiedenen anderen Stellen im Planbereich (z.B. beim Kreis Mettmann)
öffentlich aus. Auch die Stadt Haan wurde über das Verfahren unterrichtet und
zur Abgabe von Anregungen und Bedenken im Rahmen des vorgenannten Zeitraumes
aufgefordert.
2./ Aufgabe des
Regionalplans
Gemäß § 8 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) sind in den
Bundesländern Raumordnungspläne, für die Teilräume Regionalpläne aufzustellen.
Die Regionalpläne sind aus dem Raum-ordnungsplan für das Landesgebiet zu
entwickeln. Nach § 18 Landesplanungsgesetz NRW legen die Regionalpläne auf der
Grundlage der Landesentwicklungsplanung die regionalen Ziele der Raumordnung
für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Plangebiet fest. Die Leitvorstellung der
Regionalplanung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit
gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Der Regionalplan erfüllt die
Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und
eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz. Derzeit gilt der
Gebietsentwicklungsplan 1999 (GEP 99, s. Anlage 1). Durch die Neuaufstellung
des Regionalplans werden die raumordnerischen Vorgaben für das Gemeindegebiet
der Stadt Haan für die nächsten 15-20 Jahre neu festgelegt und die mögliche
Siedlungstätigkeit und die Schutzvorgaben für die Freiraumbereiche vorgegeben. Der
räumliche Geltungsbereich des neuen Regionalplans Düsseldorf umfasst das Gebiet
der Kommunen in den Kreisen Mettmann, Kleve, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie
das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid,
Solingen und Wuppertal.
3./ Bisheriges Verfahren
Im Folgenden werden die wesentlichen informellen
und formellen Verfahrensschritte im Verfahren zur Neuaufstellung des
Regionalplans Düsseldorf für die Stadt Haan aufgelistet:
23.11.2010 Auftaktveranstaltung zur Überarbeitung des
Regionalplans bei der Bezirksregierung
06.01.2012 Eingang des Arbeitsentwurfes der
Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung bei der Stadt Haan
19.04.2012 Erster informeller Austausch bzgl. der
zukünftigen zeichnerischen Festsetzungen des Regionalplans für das Stadtgebiet
von Haan mit Vertretern der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann
26.06.2012 Einbringung der Planungsüberlegungen der
Verwaltung zu Flächenausweisungen im Regionalplan und zum Arbeitsentwurf der Leitlinien für die Regionalplanfortschreibung (kein Beschluss) in den HFA (61/081/2012)
27.06.2012 Übersendung der zeichnerischen
Änderungsvorschläge der Verwaltung an die Bezirksregierung
18.10.2012 Abstimmungsgespräch zu den eingereichten
Änderungsvorschlägen mit den Fachbehörden des Kreises Mettmann
11.12.2012 Beschluss der zeichnerischen
Änderungsvorschläge zum Regionalplan auf dem Gebiet der Stadt Haan durch den
Rat (61/099/2012)
14.11.2013 Zweites Kommunalgespräch zu den
zukünftigen Vorgaben des Regionalplans im Stadtgebiet der Stadt Haan mit Vertretern
der Bezirksregierung und des Kreises Mettmann
03.12.2013 Einbringung einer Informationsvorlage in
den PlUA (61/148/2013) über das Kommunalgespräch am 14.11.2013
Mai 2014 Der
Regionalplanentwurf wird ohne Umweltbericht dem Regionalrat vorgelegt
Juni 2014 Beschluss
des Regionalrates zur Erarbeitung des Umweltberichtes
18.09.2014 Erarbeitungsbeschluss
durch den Regionalrat
4./ Entwurf des
Regionalplans
Der vom Regionalrat
beschlossene Regionalplanentwurf vom August 2014 besteht aus einem Textteil mit
ergänzenden Erläuterungskarten (Beikarten), in denen die Ziele und Grundsätze
der Regionalplanung zu den Belangen gesamträumliche raumstrukturelle Aspekte,
Siedlungsstruktur, Freiraum und Infrastruktur aufgeführt werden und aus dem
graphischen Entwurf für den Planungsraum im Maßstab 1:50.000. Aufgrund der
Größe des Planungsraumes befindet sich der Entwurf auf 29 Einzelblättern. Die
Haan betreffenden Darstellungen befinden sich auf den Blättern 20 (Gruiten) und
25 (Haan). Zur besseren Übersicht wurden die beiden Karten zusammengeführt,
sodass der zeichnerische Entwurf für das Stadtgebiet von Haan der Anlage 2 zu
entnehmen ist. Desweiteren umfasst die Planung eine Begründung und einen
Umweltbericht. Der gesamte Entwurf des Regionalplans ist unter folgendem link
auf der homepage der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar:
http://www.brd.nrw.de/planen_bauen/regionalplan/rpd_e_082014.html
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der
Regionalplanentwurf den seitens der Stadt Haan vorgeschlagenen zeichnerischen
Änderungswünschen, welche am 11.12.2012 durch den Rat der Stadt Haan
beschlossen wurden, weitestgehend folgt. Nur in wenigen Punkten weicht dieser
von den vorgetragenen Wünschen ab. Im Folgenden wird kurz dargestellt, welche
Siedlungsflächenbedarfe für Wohnen und Gewerbe nunmehr im Regionalplanentwurf
für die Stadt Haan dargestellt wurden, welche zeichnerischen Änderungswünsche
gemäß Beschluss des Rates vom 11.12.2012 Berücksichtigung gefunden haben und
welche sonstigen graphischen Änderungen erfolgt sind:
a) Wohnsiedlungsflächenbedarf
Der Entwurf des Regionalplans weist für die Stadt
Haan in Anlehnung an das Siedlungsflächenmonitoring 2012 eine
Wohnbauflächenreserve von 991 Wohneinheiten (WE) aus. Dem gegenüber wird
seitens der Bezirksregierung ein Wohnsiedlungsflächenbedarf von 869 WE
ermittelt, sodass für Haan ein Überhang von 122 Wohneinheiten besteht. Da diese
Flächen aber mindestens bereits durch eine Flächennutzungsplanung vorbereitet
wurden und kein deutlicher Wohnbauflächenüberhang besteht, muss keine
Flächenabgabe erfolgen. Die ermittelten Reserven und Bedarfe sind im Einzelnen
den Tabellen in Anlage 3 zu entnehmen, welche der Begründung des Regionalplans (S.
168-169) entnommen wurden.
b) Gewerbeflächenbedarf
Der Regionalplanentwurf weist für den
Gewerbeflächenbedarf der Stadt Haan eine Größenordnung von 50ha auf (siehe
hierzu auch den als Anlage 4 beigefügten Auszug aus der Begründung, Seite 295).
Dies entspricht in etwa dem unteren Ansatz des vom Kreis Mettmann ermittelten
Gewerbe- und Industrieflächenbedarfes, welcher für Haan Bedarfe in Höhe von
53,4 bis 76 ha ermittelt hat. Dem gegenüber werden im Regionalplanentwurf 36 ha
planerisch gesicherter Reserveflächen dargestellt. Somit können im neuen
Regionalplan 14 ha Gewerbefläche für die Stadt Haan nicht abgebildet werden.
Diese 14 ha werden der Stadt Haan jedoch in einem Flächenbedarfskonto gut
geschrieben. Die Stadt Haan kann diese Flächen dann durch eine zukünftige
Änderung des Regionalplans an einem geeigneten Standort im Gemeindegebiet ohne
erneute Bedarfsermittlung umsetzen.
Im Zusammenhang mit den Gewerbeflächenausweisungen
sei nochmals darauf verwiesen, dass im nunmehr vorliegenden Regionalplanentwurf
gegenüber dem Gebietsentwicklungsplan 99 eine neue Gebietskategorie, dass
sogenannte „ASB-G“ (allgemeiner Siedlungsbereich – Gewerbe) eingeführt wurde.
Das ASB-G ist primär für die Unterbringung von wohnverträglichen Gewerbebetrieben
vorgesehen. Im Gegensatz dazu sind die Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen (GIB) primär stärker emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben
vorbehalten. In den ASB mit der
Zweckbindung Gewerbe (ASB‐GE) sind Wohnbauflächen, Wohngebiete, gemischte Bauflächen, Dorf‐, Misch‐ und Kerngebiete im Sinne der BauNVO sowie andere, mit einer gewerblichen
Nutzung konkurrierende Nutzungen, ausgeschlossen.
Sonderbauflächen und Sondergebiete sind zulässig, soweit deren Zweckbestimmung mit einer gewerblichen Nutzung im
Sinne von § 8 BauNVO vergleichbar ist.
Bestehende Nutzungen und bereits bestehende in Satz 1 und 2 genannte Bauflächen und Baugebiete haben
Bestandsschutz. Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO
dürfen dargestellt und festgesetzt werden, wenn diese Vorhaben über ein nicht-zentrenrelevantes
Kernsortiment verfügen. Die Verwaltung hatte im Rahmen des Verfahrens zur
Aufstellung des neuen Regionalplans angeregt, dass GIB in zwei unterschiedliche
Kategorien, für stärker (GIB-dunkelgrau) und weniger stärker emittierende
Betriebe (GIB-hellgrau) einzuteilen. Die Intension für das GIB-hellgrau
entspricht im Wesentlichen der nunmehr eingeführten Kategorie des ASB-G.
c) Berücksichtigung der
zeichnerischen Änderungswünsche
Die durch den Rat der Stadt
Haan am 11.12.2012 beschlossenen zeichnerischen Änderungsvorschläge sind dem
Lageplan der Anlage 5 zu entnehmen. Im Einzelnen wurde diese wie folgt
berücksichtigt:
lfd. Nr. |
Anregung vom 11.12.2012 |
Darstellung im
Regionalplanentwurf August 2014 |
1 |
Streichung
Trinkwasserschutzzone im Nordosten von Haan |
Die
Trinkwasserschutzzone wurde gestrichen |
2 |
Ausweisung
der Gewerbe- und Industrieflächen im Bereich Düsselberger Str.
/Leichtmetallstr./Fuhr als GIB-hellgrau |
Aufgrund
der vorhandenen Betriebsstrukturen wird dieser Gewerbebereich weiterhin als
GIB ausgewiesen. |
3 |
Ausweitung
ASB Tückmantel /Teichkamp wurde bereits durch Beschluss des Rates gestrichen |
- |
4 |
Darstellung
Haan-Ost / Schallbruch als GIB dunkelgrau |
Der
Bereich wird weiterhin als GIB dargestellt, was der Intension der
Beschlussfassung entspricht |
5 |
Darstellung
der bereits bebauten Flächen im Bereich der Polnischen Mütze als ASB anstatt
wie bisher als Freiraum- und Agrarbereich |
Der
Anregung wurde nicht gefolgt. Der Bereich ist weiterhin als Freiraum- und
Agrarbereich mit der Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt |
6 |
Darstellung
eines ASB östlich der Flächen des Technologieparks anstatt der Darstellung
eines allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches. |
Der
Anregung wurde grundsätzlich entsprochen. Die Fläche wurde jedoch als ASB-G,
in Anlehnung an die gewerbliche Nutzung im Technologiepark Haan dargestellt.
Auch die Fläche des Technologieparks Haan selbst wurde entsprechend ihrer
vorhandenen bzw. geplanten Nutzung nicht mehr als ASB sondern als ASB-G
dargestellt. |
7 |
Darstellung
einer sonstigen regionalplanerisch bedeutsamen Straße zwischen der |
Der
Anregung wurde entsprochen. |
8.1/8.2 |
Umwandlung
der Sondergebietsflächen des Möbelhauses Ostermann im GIB Haan-Ost in ein ASB
mit einer kleinen Erweiterung nach Süden. |
Der
Anregung wird in Teilen entsprochen. Im Regionalplanentwurf wird das
vorhandene Sondergebiet Ostermann inkl. der geplanten Erweiterungsflächen für
einen Küchenfachmarkt (heutiger Ausweichparkplatz und Lager) als ASB-G
dargestellt. Die Darstellung entspricht der heutigen, beschlossenen
Planungsintention (BP173) für diesen Bereich. Die Ausweisung als ASB-G ist
zutreffend, da eine mögliche wohnbauliche Entwicklung angrenzend an das GIB
Haan-Ost nicht wünschenswert ist. |
9 |
Umwandlung
des GIB Flurstraße in ein GIB-hellgrau. |
Der
Anregung wird nicht entsprochen. Die Fläche wird weiterhin als GIB
dargestellt. Im Rahmen des zweiten Kommunalgespräches wurden seitens der
Bezirksregierung Bedenken gegen die Umwandlung als GIB-hellgrau bzw. ASB-GE
geäußert, da sich im Bereich der Erkrather Str. ein genehmigungsbedürftiger
Betrieb nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) befindet und dieser
dann auf den Bestandsschutz eingegrenzt würde. |
10 |
Umwandlung
des GIB Düsseldorfer Str. in ein ASB |
Die
Umwandlung ist bereits durch die 86. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
im Stadtgebiet der Stadt Haan (Rechtskraft 19.09.2014) erfolgt. |
11 |
Umwandlung
des GIB Haan-West in ein GIB-hellgrau |
Der
Anregung wurde gefolgt. Der Bereich wurde als ASB-G dargestellt. |
12 |
Streichung
eines Teilbereichs des ASB „Düsselberger Straße“ |
Der
Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert. |
13 |
Streichung
eines Teilbereichs des ASB Zwengenberger Str. |
Der
Anregung wurde gefolgt und der ASB entsprechend verkleinert. |
14 |
Darstellung
eines Bereichs zum Schutz der Natur „Grube 10“ |
Der
Anregung wurde nicht gefolgt, da die Grube 10 nur ein geschützter Landschaftsbestandteil
ist und diese im Regionalplan nicht separat hervorgehoben werden. In der
Beikarte 4E „ Regionaler Biotopverbund“ ist das gesamte Osterholz inkl. der
Grube 10 als Biotopverbund Stufe 2 mit besonderer Bedeutung dargestellt. |
d) Sonstige zeichnerische
Änderungen des Regionalplanentwurfes
Neben den o.a. Änderungen des Regionalplans haben
sich gegenüber dem GEP 99 folgende weitere Änderungen / Anpassungen ergeben:
- Der
regionale Grünzug im nord-östlichen Stadtgebiet (Bereich Osterholz) wurde
aufgrund der geänderten Definition für die regionalen Grünzüge nicht mehr
dargestellt.
- Die
Kläranlage Gruiten wurde als Abwasserbehandlungs und –reinigungsanlage dargestellt.
- Die im
Landschaftsplan des Kreises Mettmann festgesetzten Naturschutzgebiete wurden
entsprechend dem heutigen Planungsstand angepasst.
- Die im
Bereich Burghardsheide (westlich des Golfplatzes) bisher im GEP 99 dargestellte
GIB-Fläche wird, wie auch im Stadtgebiet Mettmann, nicht mehr dargestellt. Sie
wird jedoch als zukünftige Sondierungsfläche für eine GIB-Darstellung in der
Beikarte 3a aufgenommen.
e) Entwurf der
Stellungnahme
Aufgrund der vorgenannten Sachverhalte beabsichtigt
die Verwaltung folgende Stellungnahme abzugeben:
Die Stadt Haan wurde mit Schreiben vom 20.10.2014
gemäß den §§ 13 Abs.1 LPlG, 33 LPlG DVO, 10 ROG förmlich am
Erarbeitungsverfahren für den Regionalplan Düsseldorf (RPD) beteiligt. Ihr
wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. März 2015 Anregungen zu dem vorgelegten
Entwurf des Regionalplans Düsseldorf vorzutragen.
Die Stadt Haan begrüßt im Grundsatz die
Neuaufstellung des Regionalplans Düsseldorf. Durch die frühzeitigen
Abstimmungstermine in 2012 und 2013 konnten bereits zahlreiche Aspekte erörtert
und abgestimmt werden. Zu folgender zeichnerischen Darstellung werden jedoch
noch Anregungen vorgetragen:
Darstellung
eines ASB im Bereich der Polnischen Mütze (Anregung Nr. 5 der Stadt Haan)
Im Bereich östlich des
Kreuzungspunktes „Polnische Mütze“ ist im GEP 99 und im neuen
Regionalplanentwurf ein Agrar- und Freiraumbereich festgesetzt, der zudem noch
mit einem regionalen Grünzug überlagert ist. Durch die Stadt Haan wurde im
Rahmen der Kommunalgespräche 2013 angeregt, diesen ca. 8ha großen Bereich als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) auszuweisen. Der Planbereich ist heute
geprägt durch eine zusammenhängende Bebauung entlang der Bundesstraße B 228 und
entlang der L357n (Gräfrather Str.). Neben Wohnbebauung befinden sich im
Planbereich auch mehrere gewerbliche Nutzungen (Tischlerei, Tankstelle,
Containerdienst, Straßenmeisterei). Insgesamt vermittelt der Bereich den
Eindruck einer geschlossenen Bebauung. Agrarbetriebe oder Ackerflächen sind
hingegen nicht vorhanden. Entsprechend des vorhandenen Bestandes sollte dieser
Bereich daher als ASB ausgewiesen werden. Größere Potentialflächen zur
Ergänzung des vorhandenen Bestandes sind in diesem Bereich nicht gegeben. Die
Nahversorgung der Bevölkerung ist durch die in rund 600m Entfernung an der
Landstraße befindlichen ergänzenden Einzelhandelsstandorte und durch die
vorhandene ÖPNV-Erschließung gesichert.
Des Weiteren wird angeregt, den in diesem Bereich
dargestellten regionalen Grünzug zurück zu nehmen. Aus Sicht der Stadt Haan
endet der dargestellte regionale Grünzug westlich der polnischen Mütze.
Aufgrund der erheblichen Trenn-, Zerschneidungs- und Barrierewirkung des
vorhandenen überörtlichen Straßennetzes (B228, L 357n, A46) und aufgrund der
bereits vorhandenen Siedlungsflächen im Bereich Polnische Mütze, Tückmantel
sowie im Bereich Westring in Wuppertal, kann dieses Gebiet aus Sicht der Stadt
Haan keine Funktion als „regionaler Grünzug“ erfüllen. Es übernimmt gemäß den
Darstellungen im Regionalplanentwurf auch keine Funktion für den regionalen
Biotopverbund, obwohl in diesem Bereich die als geschützter
Landschaftbestandteil im Landschaftsplan des Kreises Mettmann dargestellte
ehemalige Trasse der Korkenzieherbahn liegt. Gemäß Ziel 1 im Textteil des
Regionalplanentwurfes zu den regionalen Grünzügen (S.82) heißt es: „Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche
Teile des Regionalen Freiraumsystems zu sichern. Planungen und Maßnahmen, die
die Aufgaben und Funktionen der Regionalen Grünzüge beeinträchtigen können,
sind unzulässig. Zulässig sind Infrastruktureinrichtungen und Nutzungen, die
von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben, soweit sie nicht außerhalb
der Regionalen Grünzüge verwirklicht werden können.“ Diese Zielvorgabe
hätte zur Folge, dass jegliche bauliche Entwicklung im Bereich der Polnischen
Mütze dieser Zielsetzung entgegen steht und somit unzulässig ist. Dies
erscheint aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur nicht sinnvoll und realistisch.
Seitens der Stadt Haan wird daher die Ausweisung eines ASB im Bereich der Polnischen
Mütze sowie die Begrenzung des regionalen Grünzuges (Haa 02) auf die Flächen
westlich der Polnischen Mütze angeregt.
Planungsbereich
„Polnische Mütze“
5./ Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme zum
Entwurf des Regionalplans zuzustimmen. Die Verwaltung wird nach erfolgter
Beschlussfassung die Stellungnahme fristgemäß (31.03.2015) an die
Bezirksregierung weiterleiten.
Beschlussvorschlag:
Der Stellungnahme der Verwaltung zum Entwurf des Regionalplans
Düsseldorf mit Stand vom August 2014 wird zugestimmt.
Finanz. Auswirkung:
keine