hier: Wiederholung des Aufstellungsbeschlusses, § 2 (1) i.V.m. § 13 BauGB,
Beschluss der Planungsziele,
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
In der Sitzung des Rates am 03.10.1980
wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 107 „Horst“ gefasst
(SV PLA 11/107). Folgende städtebauliche Zielvorstellungen wurden für die
Erarbeitung des Bebauungsplans zu Grunde gelegt:
·
planungsrechtliche
Sicherung der alten Ortslage „Horst“ unter städtebaulichen und
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten,
·
Festlegung
der noch überbaubaren Grundstücksflächen mit Angabe der Art und des Maßes der
baulichen Nutzung,
·
Ausweisung
der notwendigen Verkehrsflächen zur Erschließung bzw. Anbindung der Ortslage
„Horst“,
·
Sicherung
und Funktionszuweisung der Freiflächen.
Mit Schreiben vom 20.01.1981 wurde die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 (5) BBauG auf
der Grundlage dieser Zielvorstellungen durchgeführt.
Am 15.10.1991 hatte der damalige
Planungsausschuss anlässlich einer Bauvoranfrage zwei städtebauliche Varianten,
welche eine Verdichtung des Block-Innenbereichs zu Lasten der zentral gelegenen
Obstwiese vorsahen, beraten. Im Ergebnis wurden diese Varianten abgelehnt und
die Verwaltung beauftragt, weitere Varianten zu entwickeln, welche der
historisch gewachsenen Ortslage und der im Grünflächengutachten mit einer
Vorrangfunktion für den Arten- und Biotopschutz dargestellten Obstwiese eher
gerecht werden.
Mit Schreiben vom 10.03.1992 hatten
sich Anwohner an die Verwaltung gewandt und sich für einen ganzheitlichen
Erhalt der Ortslage „Horst“ ausgesprochen.
Am 01.04.1992 hat der
Planungsausschuss über die von der Verwaltung eingebrachten
Vorentwurfsvarianten beraten und die Durchführung einer Bürgeranhörung zu den
vorgestellten Varianten A-D beschlossen.
Die Bürgeranhörung fand statt am
Donnerstag, den 11.06.1992.
Aus den Ergebnissen der Bürgeranhörung
entwickelte die Verwaltung eine Variante E und stellte diese im
Planungsausschuss am 08.09.1992 vor. Der Planungsausschuss fasste folgenden
Beschluss:
„Auf
der Grundlage der vorgestellten Variante E ist der Bebauungsplan Nr. 107 (Zur
Horst) zur öffentlichen Auslegung auszuarbeiten.“
Mit Schreiben vom 13.01.1993 wurde
eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauBG
sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 (2) BauGB durchgeführt.
Am 04.03.2003 beschloss der
Planungs- und Verkehrsausschuss, den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 107 "Horst" neu zu
fassen (SV PLVA 27/160) und den bisher als Grundlage beschlossenen Vorentwurf „Variante E“ weiter
zu entwickeln, indem
1./ die geplanten Baukörper nördlich
der Obstwiese auf ein Vollgeschoss reduziert werden,
2./ ein zusätzliches Baufenster
südlich der Obstwiese ausgewiesen, aber auf den Bereich des dort ehemals
vorhandenen Garagenhofs beschränkt wird, wobei ebenfalls nur eine
eingeschossige und in der Grundfläche reduzierte Bebauung mit einem Wohngebäude
ermöglicht werden sollte (Variante E*).
Nach Errichtung der Wohnbebauung
südlich der Obstwiese i.R. von Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB wurde
mit Schreiben vom 19.03.2010 ein Bürgerantrag zum Erhalt der Streuobstwiese in
der Ortslage Horst vorgebracht.
Die Verwaltung hat in den hierzu
vorgelegten Beratungsunterlagen für den Planungs- und Verkehrsausschuss am
15.06.2010 den Sachverhalt aus städtebaulicher Sicht dargestellt und empfohlen,
dem Antrag nicht zu folgen.
Mit Schreiben vom 09.11.2010
präzisieren nunmehr die Initiatoren des Bürgerantrags selbst ihre Anregung
dahin gehend, dass ein Schutz der Obstwiese auch durch Satzungsbeschluss eines
Bebauungsplans, welcher die Obstwiese als nicht bebaubar festsetzt, akzeptiert
wird.
Neben der Variante E* wurde daraufhin
von der Verwaltung eine Variante "Erhalt der Grünflächen"
eingebracht, in welcher die Bauflächen auf den heutigen Bestand begrenzt werden
und eine weitere optische Einengung der ohnehin ungünstig zugeschnittenen
Obstwiese durch eine (im Sinne der Variante E*) von Norden heran rückende
Wohnbebauung ausgeschlossen wird.
Daraufhin beschloss der Planungs- und
Verkehrsausschuss am 30.11.2010 einstimmig, die Variante "Erhalt der Grünflächen" der weiteren
Bauleitplanung zu Grunde zu legen (SV PLUA 61/042/2010).
Auf Grund nicht absehbarer, konkreter
Bauabsichten wurde das Planverfahren in der Folgezeit nicht weiter geführt.
2./ Anlass
der Planung:
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurden für das Grundstück Bahnhofstraße
82-84 Bebauungsabsichten zur Errichtung eines Wohngebäudes als Doppelhaus auf
den rückwärtigen Grundstücksflächen (Flurstücke 10 und 11) vorgetragen. Das
Vorhaben ist nach § 34 BauGB als grundsätzlich zulässig zu beurteilen.
Die Prüfung des Vorhabens durch die Verwaltung ergab, dass das Vorhaben
mit den im Beschluss des damaligen Planungs- und Verkehrsausschusses vom
30.11.2010 festgelegten städtebaulichen Zielen nicht im Einklang steht und
deshalb negativ zu beurteilen war. Der
vorgesehene Baukörper stellt auf Grund seiner Lage zu der dem Baudenkmal Horst
Nr. 8 vorgelagerten Obstwiese eine Beeinträchtigung des gewachsenen Ortsbilds
dar und weicht von den beschlossenen Zielen der Bauleitplanung ab.
Die Verwaltung hat bei ihrer Prüfung
auch eine Beurteilung nach § 34 BauGB in Betracht gezogen. Dabei sind zum
Beispiel Aspekte der Erschließung zu berücksichtigen:
Die städtische Fläche des historischen
Weges besitzt in erster Linie eine Funktion als öffentlicher Fuß-/ Radweg. Spätestens
nach der Realisierung der Wohngebäude Horst Nr. 9 und 9a ist jedoch eine
zusätzliche Belastung mit Anliegerverkehr kritisch zu betrachten, zumal die
Wegebreite von nur ca. 2 m in Verbindung mit der spitzwinkeligen
Erschließungssituation der betreffenden Grundstücke eine konfliktfreie
Anfahrbarkeit* kaum möglich erscheinen
lassen.
* Aus diesem Grund war in den alten
städtebaulichen Entwürfen die Bebaubarkeit der rückwärtigen Gartenflächen stets
nur über eine gemeinsame, private
Erschließungsfläche mit Anbindung an die Horststraße vorgesehen.
Durch die somit entstehende Situation „Garten an Obstwiese“ konnte dem Aspekt
der grünen Umrahmung der Obstwiese wenigstens in einem Mindestmaß Rechnung
getragen werden.
Die Entwässerung der historischen Ortslage Horst erfolgt über separate,
private Kanalanschlüsse der jeweiligen Einzelgebäude in das Kanalnetz der
umliegenden Straßen. Voraussetzung für eine weitere bauliche Entwicklung in
diesem Bereich wäre deshalb auch eine entsprechende Entwässerungsplanung.
Dennoch ist festzuhalten, dass Belange
wie Erschließung, Ortsbild und Denkmalschutz u. U. bei einer Beurteilung nach §
34 BauGB nicht ausreichend gewürdigt werden könnten. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass bereits auf dieser Rechtsgrundlage realisierte Baukörper,
wie die Bebauung des ehemaligen Feuerlöschteichs oder die Wohngebäude südlich
der Obstwiese den Rahmen einer denkmalgerechten Maßstäblichkeit deutlich
überschreiten und Vorbildwirkung für weitere Vorhaben entfalten. Auch der
Aspekt der Rücksichtnahme in Bezug zur östlichen Bestandsbebauung (Wohngebäude
Breidenhofer Straße Nr. 6) wäre bei einer Beurteilung auf dieser
Rechtsgrundlage vermutlich nicht konfliktfrei zu lösen.
3./ Ziele der Planung:
Die Bauflächen werden auf den heutigen
Bestand begrenzt. Eine neue Wohnbebauung nördlich der Obstwiese wird
ausgeschlossen. Eine weitere optische Einengung wird somit vermieden. Der
Schutz der Obstwiese wird durch eine entsprechende Festsetzung sichergestellt.
Die Ziele im Einzelnen:
·
planungsrechtliche
Sicherung der alten Ortslage „Horst“ unter städtebaulichen und
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten;
· die Bauflächen werden auf den heutigen Bestand begrenzt;
· der Abschnitt der historischen Wegeverbindung Haan - Müllersberg in der
bisherigen Form wird als Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung, „Fußgängerbereich“
(bzw. im östlichen Teil als)
„Verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt;
·
die Obstwiese wird als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Obstwiese“ planerisch gesichert;
·
die nördlich angrenzenden
Gartenflächen werden als private
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Privatgarten“
festgesetzt.
4./ Planverfahren:
Durch
die Aufstellung des Bebauungsplans wird der sich aus der vorhandenen Eigenart
der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht verändert. Auch
werden mit der Planung keine Vorhaben vorbereitet, welche der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Weiterhin sind
keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen. Aus diesem Grunde kann für den
Bebauungsplan das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden:
Entsprechend
§ 13 (2) BauGB kann hierbei von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen
Trägerbeteiligung abgesehen werden (Hinweis: beide Verfahrensschritte wurden im
bisherigen Verfahren bereits durchgeführt).
Gemäß
§ 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2
(4) BauGB abgesehen.
Ebenso
ist von der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a, von der Angabe nach § 3
(2), Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 (5), Satz 3 BauGB abzusehen.
5./ weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, zur Abwehr
städtebaulicher Fehlentwicklungen auf der Basis der beschriebenen städtebaulichen
Ziele die Planung fortzuführen. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die
Verwaltung in die Lage versetzt, das Vorhaben für die Dauer eines Jahres
zurückzustellen und innerhalb dieses Zeitraumes das Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplans Nr. 107 auf der Grundlage der geänderten Vorentwurfsplanung (Variante
„Erhalt der Grünflächen“) zügig fortzuführen. Die Verwaltung wird hierzu eine
Vorentwurfsplanung erarbeiten und dem Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen
vorlegen.
Beschlussvorschlag:
„1. Der
Aufstellungsbeschluss vom 03.10.1980 zum Bebauungsplan Nr. 107 „Horst“ wird
bestätigt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird umgrenzt von
· der
Kölner Straße/Bahnhofstraße im Norden
· der
Breidenhofer Straße im Osten
· der
Thienhausener Straße im Süden
· den
Flurstücken Gemarkung Haan, Flur 24, Nr. 488, Flur 25, Nrn. 392, 393, 470, 483
im Westen.
Die genaue Abgrenzung des Plangebiets
erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Den Planungszielen
entsprechend der Sitzungsvorlage wird zugestimmt; sie sind dem weiteren
Verfahren zur Aufstellung des o.g. Bauleitplanes zu Grunde zu legen.
3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
wird abgesehen, da diese bereits auf anderer Grundlage erfolgt ist.“
Finanz. Auswirkung:
keine