hier: Beschluss einer Veränderungssperre, § 16 BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges
Verfahren
Für das Grundstück Friedrichstraße 52 wurden
Bebauungsabsichten vorgetragen und durch Einreichung einer Bauvoranfrage
konkretisiert. Die Verwaltung hat
daraufhin Planungsziele als Grundlage für die Aufstellung des einfachen
Bebauungsplans Nr. 187 gefasst, da zu befürchten war, dass mit dem Vorhaben
eine für das Straßenbild schädliche bauliche Entwicklung eingeleitet würde, die
allein mit den Mitteln des § 34 BauGB nicht zu verhindern wäre. Dem
entsprechend fasste der Stadtentwicklungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss am
14.06.2016 den Aufstellungsbeschluss des einfachen Bebauungsplans Nr. 187
„Östliche Friedrichstraße“ (siehe SV 61/122/2016).
Die Planung sieht vor - nach Abbruch des
vorhandenen Wohngebäudes - ein Mehrfamilienwohngebäude zu errichten. Die
Prüfung des Vorhabens durch die Verwaltung ergab, dass die vorgesehene
Bebauungstiefe die der vorhandenen Bebauung deutlich überschreitet. Zudem sind
ein geplanter Fassadenrücksprung (in Form einer flachdachähnlichen
Freiterrasse) und die geplante Ausbildung des Erdgeschosses als Garagenzeile
aus Sicht der Verwaltung geeignet, das bestehende Straßenbild erheblich zu
stören. Für die Verwaltung besteht die Gefahr, dass mit dem Vorhaben auch eine
negative Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben in der nördlichen
Friedrichstraße begründet wird.
Da die Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB
insbesondere als Instrument zur Wahrung des Straßenbildes nicht ausreicht,
wurde der einfache Bebauungsplan Nr. 187 aufgestellt. Mit dem Instrument des
einfachen Bebauungsplans bleibt die Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB
bestehen; sie wird jedoch hinsichtlich der gestalterischen Belange durch die
Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans ergänzt so dass die Verwaltung in
die Lage versetzt wird, die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu steuern
und das Straßenbild langfristig zu wahren.
2./ Planungsanlass
Vor dem Hintergrund der
eingereichten Bauvoranfrage hat die Stadt Haan als Bauaufsichtsbehörde das
geplante Vorhaben mit Schreiben vom 08.12.2016 gemäß § 15 BauGB auf die Dauer
von 12 Monaten zurückgestellt. Als Grundlage für die Zurückstellung dienen die
mit dem Bebauungsplan Nr. 187 formulierten städtebaulichen Ziele. Am 17.10.2017 hat sich der Gestaltungsbeirat
mit dem Vorhaben befasst und empfohlen, das Vorhaben im Sinne der formulierten
Planungsziele zu ändern. Unter anderem wurde die geplante Anordnung der Garagen
in direkter Ausrichtung zur Friedrichstraße kritisiert, da hierdurch der
räumliche Zusammenhang der Straße stark gestört würde (s. Anlage zum Schreiben
vom 26.09.2017).
Mit Schreiben vom 26.09.2017
per E-Mail an die Mitglieder der Ausschüsse für Bau, Vergabe, Feuerschutz,
Ordnungsangelegenheiten sowie Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr (Anlage 1)
sprechen sich die Vorhabenträger gegen die Vorgehensweise der Verwaltung
aus.
3./ Erfordernis
der Veränderungssperre
Vorhaben, welche erkennbar den formulierten
Planungszielen zuwider laufen, können diese insgesamt gefährden. Aus Sicht der
Verwaltung ist das Vorhaben geeignet, die Durchsetzung dieser Ziele zu
gefährden.
Um die Durchsetzung der
städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet zu sichern und insbesondere zu
verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets Veränderungen
vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr.
187 widersprechen, ist vor dem Ablauf der Zurückstellung der Erlass einer
Veränderungssperre erforderlich. Die Veränderungssperre und die bislang
erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben der Stadt die Möglichkeit, die
Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder andere Gefahren für die Planung
befürchten zu müssen.
Die Veränderungssperre ist von der Gemeinde
als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Eine Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Die Veränderungssperre tritt mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 187, spätestens jedoch nach Ablauf von 2
Jahren, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde
kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzung für den Erlass
der Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Eine Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde ist für die erstmalige Verlängerung nicht erforderlich. Nach
Ablauf der drei Jahre kann die Gemeinde mit Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
4./ Beschlussempfehlung und weiteres Verfahren
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, zur
Sicherung der Planungsziele die Veränderungssperre Nr. 24 zu beschließen.
Der Satzungstext zur Veränderungssperre Nr.
24 und die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs sind dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
„Die Veränderungssperre Nr. 24 für den
zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 187 „Östliche Friedrichstraße“
wird entsprechend der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage gemäß § 16 (1) BauGB als
Satzung beschlossen.
Das Gebiet der Veränderungssperre Nr. 24 befindet sich in Haan-Mitte (Gemarkung
Haan, Flur 16). Es umfasst die Grundstücke entlang der Ostseite der
Friedrichstraße zwischen der Einmündung der Friedhofstraße im Norden und der
Einmündung der Straße Alter Kirchplatz im Süden. Die genaue Darstellung des
räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.“