Sachverhalt:

 

1./ Bisheriges Verfahren:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr hat in seiner Sitzung am 28.09.2017 die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Gestaltungssatzung Haan – Innenstadt, Teil A und Teil B beschlossen (SV 61/190/2017).

Nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Haan erfolgte die Offenlage im Zeitraum vom 27.11.2017 bis zum 12.01.2018.

Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurden die von der Planung berührten Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zum Entwurf der Gestaltungssatzung gebeten. Die seitens der beteiligten Stellen vorgebrachten Stellungnahmen sind mit dem Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung der Anlage A dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen. Anregungen, welche zu Änderungen / Ergänzungen der Gestaltungssatzung führen, wurden nicht vorgetragen.

 

 

2./ Ergänzungen / Änderungen durch die Verwaltung:

 

Redaktionelle bzw. präzisierende Änderungen des Teils A:

In § 2 Absatz 1 wurde der Begriff „Straßenfronten“ gestrichen, da ansonsten Gebäude in Ecksituationen oder in Solitärstellung u. U. nicht erfasst wären.

In § 2 Absatz 2 wurden die Regelungsinhalte der (hier nur zitierten) Denkmalbereichssatzung aus Gründen der Normenklarheit herausgenommen.

In den Paragraphen 3 und 4 wurde die u.U. zu Widersprüchen führende Thematik „Vorsatzfassade“ heraus genommen.

Bezug nehmend auf eine Bauvoranfrage im Geltungsbereich der Satzung (Friedrichstraße Nr. 52) wurde unter § 6, Nr. 5 „Ausschluss besonders störender Erdgeschoss-Fassaden“ zusätzlich das Kriterium „Aneinanderreihung von Garagentoren (abweisende Wirkung) aufgenommen.

 

 

Redaktionelle bzw. präzisierende Änderungen des Teils B:

In Teil B der Satzung „Werbeanlagen“ wurde der Paragraph 9 „Warenauslagen“ redaktionell geändert. Unter Nr. 2 wurde die maximale Breite der Warenauslagen auf 1,50 m vergrößert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Warenauslagen auf Mischflächen (im Gegensatz zu reinen Gehwegen) ein insgesamt breiterer, nutzbarer öffentlicher Raum zur Verfügung steht. In Paragraph 11 „Flächen für Außengastronomie“ wurde ein neuer Punkt 1 „Breite und Tiefe“ aufgenommen. In den (neuen) Nummern 4 und 6 wurde die „Sonnenschirme“ unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit heraus genommen: Die in der Haaner Gastronomie verwendeten Schirme mit Produktwerbung treten optisch nicht unangenehm in Erscheinung; Sonnenschirme ohne Werbeaufdrucke sind hingegen in der Anschaffung unverhältnismäßig teuer. Aus Sicht der Verwaltung steht deshalb der beabsichtigte Regelungsinhalt hier in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Nutzen.

Letztendlich wurde auch die Anlage (Geltungsbereich) entsprechend Teil A ergänzt.

Die textlichen Ergänzungen sind in der Beschlussvorlage jeweils in Rot markiert.  

 

 

3./ Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung empfiehlt, den Prüfaufträgen und –ergebnissen der Anlage A zuzustimmen und die Gestaltungssatzung Haan – Innenstadt, Teil A und Teil B in der Fassung vom 10.04.2018, zu beschließen.

Nach dem Beschluss durch den Rat der Stadt Haan kann die Gestaltungssatzung Haan – Innenstadt durch Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft gesetzt werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

„Die Gestaltungssatzung Haan – Innenstadt, Teil A und Teil B in der Fassung vom 10.04.2018 wird beschlossen.

 

Der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Haan-Innenstadt umfasst die folgenden Straßenzüge bzw. Straßenabschnitte:

Alsenstraße (Nr. 1 und 2), Alter Kirchplatz, Alte Ley (nur Nr. 2 und 4), Am Ideck (nur Nr. 30), Am Küppershäuschen (nur Nr. 22 und 26), Bahnhofstraße (Nr. 16-88 und 17-87), Bismarckstraße (Nr. 1-9 und 10-16), Bleichstraße, Breidenhofer Straße (Nr. 1-9 und 4-18), Dieker Straße (Nr. 17 und 19, Nr. 57-105 und Nr. 60-106), Diekerhofstraße (Nr. 1-11 und 2-12), Düppelstraße (Nr. 1a-15 und 2-10), Ellscheider Straße (Nr. 1-31 und 8-30), Friedhofstraße (nur Nr. 4), Friedrichstraße (Nr. 1-73 und 2-54), Goethestraße (Nr. 1, 3, 9, 11), Grünstraße, Horst, Horststraße, Jägerstraße (Nr. 1-17 und 2-18), Jahnstraße, Kaiserstraße, Karlstraße (nur Nr. 37), Kölner Straße (Nr. 1-29 und 6-48), Kirchstraße, Königstraße (Nr. 2-16 und 19-23), Königgrätzer Straße (Nr. 2-12), Luisenstraße, Martin-Luther-Straße (Nr. 2-26 und 7-25), Mittelstraße, Moltkestraße (Nr. 1-15 und 2-16), Neuer Markt, Robert-Stolz-Weg (Nr. 3-9a und 6), Schillerstraße, Stöcken (Nr. 1-7, 9, 12, 19-21), Talstraße (Nr. 26-50 und 33-47), Thienhausener Straße (Nr. 2-10), Turnstraße (Nr. 2-22 und 3-21), Walder Straße (Nr. 1-9 und 2-16), Wilhelmstraße (Nr. 1-29, 4-10 und 18-30), Windhövel, Zeppelinstraße (Nr. 1-25a und 2-24).

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung als Anlage zur Satzung.“