Sachverhalt:
Die wirtschaftlichen
Leistungen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher Unterbringung
sind in der Vergangenheit regelmäßig alle zwei bis drei Jahre überprüft und
durch den Jugendhilfeausschuss bzw. den Rat beschlussmäßig angepasst worden. Die
letzte Anpassung erfolgte zum 01.01.2016. Die aktuelle Anpassung soll mit
Wirkung ab 01.04.2018 erfolgen.
Die Richtlinien werden im Grundsatz seit 01.01.1991
angewendet, also seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB
VIII).
Die wirtschaftlichen Leistungen zum Unterhalt des
Kindes oder des Jugendlichen sind begründet durch § 39 SGB VIII.
Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll
durch laufende Leistungen gedeckt werden. Laufende Leistungen werden teilweise
nach Maßgabe des § 39 SGB VIII durch die nach Landesrecht zuständige Stelle,
dem Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, festgelegt.
Für andere Leistungen – diese sind pflichtig dem Grunde nach bzw. durch § 39
SGB VIII im Rahmen bestimmt – besteht hinsichtlich der Festsetzung für den
Jugendhilfeträger Ermessen. Für Art und Höhe wurden Regelungen bzw.
Durchschnittswerte anderer Jugendhilfeträger zu Grunde gelegt.
Die in den Richtlinien angeführten möglichen
Beihilfen für besondere Anlässe wurden hier nicht verändert. Die Höhe der
Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gem. § 39 SGB VIII werden
regelmäßig vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration als
Runderlass verbindlich festgesetzt. Ebenfalls wurde vom Ministerium verbindlich
eine minimale Erhöhung der Taschengelder festgesetzt.
Die derzeit gültigen Richtlinien sind beigefügt
(Anlage 1)
§ 39 SGB VIII wird zur Information abgebildet:
§ 39 SGB VIII Leistungen zum
Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen
(1)
wird Hilfe nach
den §§§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nummer 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so
ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des
Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie
für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2)
Der gesamte
regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden.
Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35 a Absatz 2 Nummer 2 auch einen
angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen.
Die Höhe des Betrages wird in den
Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen
Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die
laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in vollzeitpflege (§ 33) oder bei
einer geeigneten Pflegeperson (§ 35 a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3) sind nach den
Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3)
Einmalige
Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer
Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und
Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen gewährt werden.
(4)
Die laufenden
Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden,
sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden
Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden,
soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen
geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder
Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer
sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts
Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die
Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen
gekürzt werden. Wird ein Kind oder Jugendlicher im Bereich eines anderen
Jugendamtes untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle
gelten.
(5)
Die
Pauschalbeträge für laufenden Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach
Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem
altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen
durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das
Nähere regelt Landesrecht.
(6)
Wird das Kind
oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des
Einkommenssteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag
in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommenssteuergesetzes für
ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist
das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so
ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen
auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu bezahlten ist.
(7)
Wird ein Kind
oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in eine Einrichtung oder einer
Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt
dieses Kindes sicherzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinien für die Gewährung wirtschaftlicher
Leistungen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung bei außerhäuslicher
Unterbringungen gem. den rechtlichen Bestimmungen des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) werden in der Fassung der Anlage 1 mit Wirkung
ab 01.04.2018 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Veranschlagung bei
Produkt 060 320.
Entsprechend der Vorlage
ist eine noch nicht zu beziffernde Kostensteigerung zu erwarten.
Anlagen:
Anlage 1: Richtlinien für die Gewährung von wirtschaftlicher Leistungen
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung mit Wirkung ab 01.04.2018