Betreff
Satzung der Stadt Haan über die Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof und über die Änderung der Gebührensatzung für den städtischen Friedhof
Vorlage
60/045/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Urnenwahlgräber im Hochbeet

 

Mit Beschluss vom 12.12.2017 hat der der Rat der Stadt Haan eine Änderungssatzung für den städtischen Waldfriedhof beschlossen. Diese ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Hierin enthalten sind erstmalig Satzungsregelungen für Beisetzungen im Hochbeet.

 

§ 7 Abs. 16 der Friedhofssatzung regelt:

 

„In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Urnen in Hochbeeten als vierstellige Urnenwahlgräber vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsgärtner. Die Hochbeete werden mit Büschen, seitlich mit Blumen bepflanzt. Die Bestattung kann anonym oder mit Beschriftung vorgenommen werden. Hier sind Stelen zu verwenden, die durch die Angehörigen beauftragt werden.“

 

Das Urnenhochbeet bietet neben vierstelligen auch zweistellige Urnenwahlgräber. Die anonyme Bestattungsmöglichkeit widerspricht dem Gesamtkonzept, die Grabstätten des Urnenhochbeetes einheitlich mit Stelen zu versehen. Für eine erhöhte Rechtssicherheit wird ein Zusatz eingeschoben, dass die Grabstätten nur vergeben werden können, wenn noch welche frei sind. Stehen im Urnenhochbeet keine Grabstätten mehr zur Verfügung, weil alle Grabstätten belegt sind, darf kein Anspruch aus der Friedhofssatzung generiert werden.

 

Daher soll die Regelung folgende neue Fassung erhalten:

„In besonders ausgewiesenen Grabfeldern werden Urnen in Hochbeeten als zwei- oder vierstellige Urnenwahlgräber, soweit jeweils noch nicht alle Grabstätten belegt sind, vergeben. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch den Friedhofsgärtner. Die Hochbeete werden mit Büschen, seitlich mit Blumen bepflanzt. Die Bestattung kann anonym oder mit Beschriftung vorgenommen werden. Hier Als Grabmale sind Stelen zu verwenden, die durch die Angehörigen beauftragt werden.“

 

Darüber hinaus wird in die Friedhofsgebührensatzung ein klarstellender Hinweis aufgenommen, dass der Gebührentarif je Stelle festgesetzt wurde.

 

 

 

 

 

Erwerb von Grabrechten zu Lebzeiten

 

Die Regelung, nach der ein Wahlgrab erst nach dem 65. Lebensjahr erworben werden kann, soll einen Kauf lange vor dem Sterbefall verhindern.

 

Die aktuelle Satzung regelt in § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2:

 

„Wahlgräber können erst bei Eintritt eines Beisetzungsfalles erworben werden. Ausnahmsweise kann schon zu Lebzeiten der Erwerb eines Wahlgrabes zugelassen werden, sofern der Antragsteller das 65. Lebensjahr vollendet hat.“

 

Eine bereits gekaufte Grabstätte muss auch gepflegt werden. Ob dies über einen sehr langen Zeitraum immer durchgeführt wird, ist fraglich. Zum anderen schränkt es die Gestaltungsmöglichkeiten für den Friedhof ein. Ein Wahlgrabfeld muss über einen längeren Zeitraum auch ein Wahlgrabfeld bleiben.

 

Es gibt jedoch Fälle, in denen das Leben des zukünftig zu bestattenden Menschen durch besondere Gründe, z.B. eine Krankheit, bereits stark verkürzt ist. Diesen Menschen soll die Möglichkeit, ihre zukünftige Grabstätte selbst auszusuchen, nicht verwehrt werden. Daher wird folgende neue Fassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 vorgeschlagen:

 

„Wahlgrabstätten können im Beisetzungsfall erworben werden, vorab auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres der zu bestattenden Person oder wenn triftige Gründe nachgewiesen werden.“

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Satzung der Stadt Haan über das Friedhofs- und Bestattungswesen auf dem städtischen Waldfriedhof in Haan wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

Die Satzung der Stadt Haan über die 5. Änderung der Gebührensatzung für den städt. Friedhof in Haan (Friedhofsgebührensatzung) wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.