Betreff
Nachhaltige Maßnahmen zum Schutz der Insekten auf landwirtschaftlichen Nutzflächen im Eigentum der Gartenstadt Haan
hier: Antrag der Fraktion GAL vom 05.01.2018
Vorlage
60/054/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In der Sitzung des SUVA am 21.06.2018 wurde die Verwaltung gebeten, die im Antrag der Fraktion GAL (Anlage 1) gestellten Fragen unter a) bis e) zu beantworten. Die Verwaltung hat sich dazu entschieden, dass Thema ganzheitlich zu betrachten und auch Gespräche mit den Pächtern/ Vertragspartner sowie Vertretern der Bauernschaft zu führen. Entgegen des Beschlusses konnte in der Sitzung des SUVA am 04.10.2018 keine Beratung stattfinden, da zunächst diese Gespräche abgewartet werden mussten. Es fanden insgesamt 2 Gesprächsrunden statt. Neben den Pächtern/ Vertragspartnern wurde auch mit dem Ortsverbandsvorsteher der Bauernschaft, Herrn Rosendahl, sowie Herrn Kneer als Kreislandwirt die Thematik besprochen.

 

Die wesentlichen Kernaussagen können wie folgt zusammengefasst werden:

Die städtischen Flächen stellen nur eine untergeordnete Größe dar. Sie liegen an weiteren, größeren Flächen, mit denen eine gemeinsame Bewirtschaftung stattfindet.

Betriebe können nur ganzheitlich auf ökologischen Landbau umgestellt werden, d.h. bei Vorhandensein weiterer Betriebsteile, wie Viehhaltung, müssen auch diese umgestellt werden.

 

Schon alleine aus den beiden v.g. Gründen ist daher eine Umstellung ausschließlich der städtischen Flächen praktisch nicht umsetzbar.

 

Aktuell gibt es keinen ortsansässigen Betrieb, welcher Flächen nach den im Antrag vorgeschlagenen Bewirtschaftungsvorgaben/ ökologischer Landbau betreibt. In der Vergangenheit hat es hierzu Vorstöße/ Versuche Einzelner gegeben, welche nicht zum wirtschaftlichen Erfolg geführt haben. Nach Einschätzung der Gesprächspartner ist das Marktpotential für Ökoprodukte nicht ausreichend groß, so dass alle Produkte nach einer politisch gewollten/ auferlegten flächendeckenden Umstellung auch abgesetzt werden könnten.

 

Auf folgende besondere Sachverhalte im Gesamtzusammenhang mit der Thematik wurde die Stadtverwaltung hingewiesen:

Blühstreifen werden bereits heute als Agrar-Umweltmaßnahmen im Rahmen des sog. Greening angelegt, um die Vorgaben für EU-Förderungen zu erfüllen. In Abhängigkeit der Fruchtfolge kann bzw. muss der Standort auch wechseln können. Die Anlage erfolgt vorzugsweise innerhalb der bewirtschafteten Flächen oder an Waldrändern und nicht entlang der Wirtschaftswege. Dies aus dem Grunde, weil die Flächen hier von Erholungssuchenden nicht mehr als Betriebsflächen erkannt und somit umgehend für die Freizeitnutzung „okkupiert“ werden.

Als Beispiel wurde eine verpachtete Fläche an der Kampstraße genannt. Der Pächter bewirtschaftet neben dem städt. Grundstück weitere angrenzende Flächen. Für diese gesamte Bewirtschaftungsfläche sind Blühstreifen vor Ort vorhanden, nur auf der städt. Teilfläche eben nicht. Die Vorgabe in städt. Pachtverträgen zu zusätzlichen Blühstreifen an festen Stellen ist daher nicht sinnvoll.

 

Ein Umdenken beim Landbau ist ständig vorhanden, die Vorgaben der EU zur Bewirtschaftung werden regelmäßig (alle 5 Jahre) angepasst. So ist vorgesehen, die obligatorischen Greeningflächen von derzeit 5% auf zukünftig 7% der Bewirtschaftungsflächen zu vergrößern. Auch hinsichtlich der Agrar-Umweltmaßnahmen werden Änderungen i.S. der einfacheren Handhabung und der ökologischen Wirksamkeit erfolgen. Alleine durch die gesetzlichen Änderungen haben sich die klassische und die ökologische Landwirtschaft deutlich angenähert. Aktuell dürfen weniger Pestizide/ Herbizide eingesetzt werden als in der Vergangenheit. Hierdurch ist eine intensivere Bodenbearbeitung notwendig, welche in Hanglagen erhöhte Bodenerosionen zur Folge haben kann.

 

Ein gänzlicher Verzicht auf Insektizide ist aus Sicht der Landwirte nicht möglich. Bei allen Kulturpflanzen sind Schädlinge vorhanden. Derzeit sind es Läuse in der Gerste, wobei primär nicht die Läuse, sondern Viren, denen die Läuse als Wirtstier dienen, die Ursache für spätere Ernteausfälle sind. Die Läuse sterben normalerweise durch Kälte naturbedingt ab. Bei der diesjährigen Wetterlage bleibt dieser natürliche Prozess aus, so dass zur Vermeidung des vollständigen Ernteausfalls ein Insektizid eingesetzt werden muss. Neonikotinoide sind bereits heute verboten.

 

 

Zur Vorbereitung des Beschlusses werden antragsgemäß folgende Fragen beantwortet:

 

a. Gibt es bereits heute landwirtschaftlich genutzte Pachtflächen, die wie unter 1. Beschrieben entsprechend den Bewirtschaftungsvorgaben des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden, und wenn ja, nach welchen Vorgaben?

Im Rahmen eines Pachtvertrags bewirtschaftet die AGNU Haan die ca. 7 ha große Ausgleichsfläche für den Technopark Haan│NRW, 2. Bauabschnitt; Vertragsbedingung ist ausschließlich die extensive Grünland- bzw. Weidenutzung ohne Einsatz von Dünger und Bioziden gemäß den Vorgaben des landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bebauungsplan 168. Im SUVA am 21.06.2018 berichtete die AGNU über Einzelheiten der Bewirtschaftung.

 

 

b. Wie werden die gewerblich verpachteten 28.800 m² und die an Vereine verpachteten 34.800 m² genutzt? Wie können diese Flächen in den Beschluss mit aufgenommen werden?

 

Die gewerblich verpachtete Fläche (28.800 m²) wird als Baumschulfläche genutzt. Diese Fläche wurde nicht in die Betrachtung einbezogen, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung in dem Sinne handelt, welche auf einen ökologischen Ackerbau umgestellt werden könnte.

Die an einen Verein verpachtete Fläche (34.800 m²) ist an einen Kleingartenverein verpachtet. Nach dem Bundeskleingartengesetz sind die Pächter vom Grundsatz her dazu angehalten, dass die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. (§ 3 Abs. 1 BKleinG). Entsprechende Regelungen sind in der Garten- und Bauordnung des Vereins bezgl. Pflege und Pflanzenschutz vorhanden.

 

 

c. Wie lange laufen die Pachtverträge der landwirtschaftlich genutzten Fläche und auf welche Pachteinnahmen würde die Stadt Haan verzichten, wenn ab 2019 entsprechend 2. auf ökologischen Landbau umgestellt würde?

 

Die Pachtverträge zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht zum Ende des Pachtjahres gekündigt wird. Das Pachtjahr ist nicht einheitlich, sondern abhängig von dem Datum, an dem der jeweilige Vertrag erstmalig abgeschlossen wurde. Die Kündigungsfrist ist ebenfalls individuell geregelt, i.d.R. sind 3 Monate im Vertrag geregelt, je nach Nutzung kann es eine längere Kündigungsfrist geben.

 

Die jährlichen Gesamterträge aus den landwirtschaftlich genutzten Pachtverträgen betragen 2.412,86 EUR.

 

 

d. Die Verwaltung wird beauftragt mit Hilfe von Geoinformationssystemen und vorhandenen Datengrundlagen (z. B. Liegenschaftskarten, Luftbildern) zu dokumentieren, ob und wenn ja, an welchen Stellen kommunale Wegeseitenränder durch landwirtschaftliche Nutzung verloren gegangen sind. Die Verwaltung wird gebeten, diese Daten vor Ort zu überprüfen und die Kosten für die in 5. benannten Maßnahmen abzuschätzen. Ggf. sind mit den Landwirten Lösungen zu entwickeln, wie diese Flächen wieder für den Naturhaushalt und den Artenschutz reaktiviert werden können.

 

1./        Erfassung von Wegen im Grundbuch bzw. in Katasterkarten

Zunächst muss zwischen Wegen in Ackerland und solchen im Grünland unterschieden werden: Im Grünland (z. B. im oberen Düsseltal) ist die Bewirtschaftungsform i.d.R. naturschutzkompatibel, Wegeseitenränder sind jedoch auch hier den Auswirkungen intensiver Bewirtschaftung (Düngung) ausgesetzt sind, so dass sich blütenreiche Säume nur bei einer extensiven Bewirtschaftung ausbilden könnten.

 

Bei der katastermäßigen Erfassung von Wegen im Ackerland ist es sinnvoll, neuzeitlich parzellierte Wege (ca. ab den 1970-er Jahren) und Wege aus historischer Zeit getrennt zu betrachten:

In neuerer Zeit angelegte bzw. parzellierte (städtische) Wirtschaftswege sind in ihrer Breite für die heutigen Ansprüche ausgelegt (z. B. der Weg parallel nördlich der A 46); sie weisen darüber hinaus auch Randstreifen auf. Diese sind in der Örtlichkeit tatsächlich als schmale Feldsäume, teilweise sogar mit Gehölzen ausgebildet. Ein Verlust kommunaler Wegeseitenränder durch die landwirtschaftliche Nutzung ist für diese Wege auszuschließen.

Hinweis: Die hier vorhandenen Säume sind allerdings ähnlich, wie im Grünland (siehe oben) den Einflüssen der angrenzenden, intensiven Bewirtschaftung (Dünger- und Biozideintrag) ausgesetzt sodass sich hierauf auch nur Pflanzenarten der intensiven Fettweidengesellschaften halten können. Die Ansaat und Etablierung einer anspruchsvollen, blütenreichen Flora wäre hier nur möglich, wenn auch die angrenzenden Ackerflächen extensiv bewirtschaftet würden.

 

In historischer Zeit angelegte Wege in der offenen Feldflur, zumal wenn sie keine Verbindungsfunktion haben, sondern z. B. lediglich einzelne Ackerschläge erschließen, sind katastermäßig i.d.R. nicht erfasst, also Bestandteil der privaten Flächen und somit einer Dokumentation in dem geforderten Sinne nicht zugänglich.

Von den historischen, tatsächlich ausparzellierten Wegen sind viele im Grundbuch als „nicht ermittelte Eigentümer“ oder als „Eigentum der Anlieger“ eingetragen; sie sind oder waren also zumindest im Ursprungszeitraum nicht im städtischen Besitz. Für alle historischen Wege gilt zudem, dass sie sich im Laufe der Zeit verlagert haben und heute oftmals ganz oder teilweise weit entfernt von der Lage des eigentlichen Flurstücks auf Privatgrund liegen. Die historischen Wegeparzellen sind zudem auf die damaligen Ansprüche zugeschnitten, d. h. die Flurstücke sind max. ca. 2 m breit (oft sogar noch schmaler). Randstreifen sind bzw. waren hier Bestandteile der bewirtschafteten Flächen.

Diese Wege (sofern sie im städtischen Besitz sind) fallen deshalb ebenfalls aus der Betrachtung heraus.

Hinweis: Die Broschüre des BUND „Stadtnatur ohne Gift, pestizidfreie Kommunen“ (Auszug siehe Anlage) enthält auf der Seite 16 unter dem Abschnitt „blühendes Leben“ ein Zitat, in welchem Feld- und Wegraine pauschal als öffentliche Flächen dargestellt werden. Diese Behauptung ist falsch!

 

2./        Qualität der Beurteilungsgrundlagen

Die Katasterkarten basieren auf Messungen aus dem 20. bzw. sogar aus dem 19. Jahrhundert und wurden in Maßstäben zwischen 1: 500 und 1: 2.500 angefertigt. Ihre maßliche Genauigkeit wird den heutigen Ansprüchen nicht gerecht.

Luftbilder (hier insbesondere aus dem Zeitraum von ca. 1930 bis in die frühen 2000-er Jahre) liegen sogar nur im Maßstab von 1: 5.000 vor. Auf Grund ihrer mangelnden optischen Qualität sowie ihres kleinen Maßstabs verfügen sie ebenfalls nicht über die erforderliche maßliche Genauigkeit und Darstellungsschärfe.

 

3./        Aussagefähigkeit und Belastbarkeit der Ergebnisse

Mangels anderer Quellen müssten Veränderungen der Lage und/oder Ausdehnung von Wegeseitenrändern mittels Überlagerungen von Katasterkarten und Luftbildern dokumentiert werden. Eine solche Dokumentation ist jedoch auf Grund der beschriebenen, unzureichenden Qualität der Beurteilungsgrundlagen nicht möglich oder zumindest mit größten Unsicherheiten behaftet. 

Da auf Basis dieser Dokumentation ggfs. Forderungen gegenüber betroffenen Landwirten durchgesetzt werden sollen, müsste die Dokumentation jedoch einer möglichen rechtlichen Prüfung standhalten. Dies setzt eine „Nachweis-Qualität“ voraus, welche aus den beschriebenen Gründen nicht erreicht werden kann.

 

4./        (Wieder-) Herstellung von Ackerrandstreifen

Gemäß dem „Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz" des LANUV sind Ackerrand-streifen von 3 m bis 12 m Breite förderfähig. Eine Bindung an vorhandene Wege wird dabei nicht gefordert. Eine Anlage auf Wegeparzellen scheidet schon auf Grund der geforderten Mindestbreite der Randstreifen aus.

Anlässlich eines mit Vertretern der örtlichen Landwirtschaft durchgeführten Gesprächs („runder Tisch“ vom 16.10.2018) wurde auch das Thema „Blühstreifen“ bzw. „Ackerrandstreifen“ diskutiert. Dabei wurde seitens der Landwirte darauf hingewiesen, dass Blühstreifen bereits heute als „Agrar-Umweltmaßnahmen“ im Rahmen des sogen. „Greening“ angelegt würden, um die Vorgaben für EU-Förderungen zu erfüllen. In Abhängigkeit der Fruchtfolge kann bzw. muss der Standort dabei auch wechseln. Dies gilt prinzipiell auch für Blühstreifen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes.

Die Landwirte im Kreisgebiet berichteten, dass entlang von Wirtschaftswegen angelegte Blühstreifen einem verstärktem Erholungsdruck ausgesetzt seien: Erholungssuchende würden Blühstreifen nicht mehr als landwirtschaftliche Betriebsflächen erkennen und diese umgehend für die Freizeitnutzung „okkupieren“. Deshalb würden die Landwirte Blühstreifen vorzugsweise innerhalb der bewirtschafteten Flächen oder an Waldrändern anlegen, was auch naturschutzfachlich sinnvoll ist (ungestörte Nahrungs- und Refugialfunktion für Vögel und Kleinsäugetiere).

Vor dem Hintergrund stetig wachsender Anforderungen an die Landwirtschaft zur Erfüllung der Vorgaben des Greenings erscheinen aus Sicht der Verwaltung weitere, direktive Vorgaben der Stadt kontraproduktiv, da diese der teils schon vorhandenen, zumindest allgemein zunehmenden Bereitschaft der Landwirte zur freiwilligen Umsetzung von „Agrar-Umweltmaßnahmen“ entgegenwirken könnten.

 

 

e. Kamen auf die Nachfrage (Abbildung 1) zwischenzeitlich mehr Antworten? Wurde nochmals nachgefragt?

 

Es kamen keine weiteren Antworten seit dem letzten Erinnerungsschreiben. Eine weitere Nachfrage ist nicht erfolgt.

 

 

Abschließende Stellungnahme der Verwaltung:

Die Gespräche mit den Fachleuten haben deutlich gezeigt, dass die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen einem stetigen Wandel unterliegt. Insbesondere die für Landwirte notwendigen Förderungen aus höheren Ebenen, wie der EU, greifen die Thematik des Antrages der GAL Fraktion inhaltlich bereits heute auf.

 

Die städtischen Flächen hingegen stellen nur eine untergeordnete Größe dar. Die Pachtverträge stellen damit kein ausreichendes Werkzeug dar, um flächendeckend ökologischen Ackerbau in Haan zu forcieren. Es besteht das Risiko, dass auf die angrenzenden städtischen Zusatzflächen verzichtet wird. Die Aussicht auf eine pachtfreie Zurverfügungstellung ist kein ausreichender Ansatz für eine Umstellung des gesamten Betriebes auf ökologischen Landbau.

 

Darüber hinaus gibt es keinen ortsansässigen Landwirt, an den die Stadt Haan Ihre Flächen mit den im Antrag gewünschten Bewirtschaftungsvorgaben verpachten kann. Aktuell wird der örtliche Zusammenhang von städt. Pachtflächen genutzt, damit ein Gesamtareal von einem Haaner Landwirt bewirtschaftet wird. Die Abspaltung und Verpachtung der städt. Pachtfläche an einen weiteren Landwirt macht das Verpachten nicht einfacher.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Beschlussvorschlägen zu Nr. 1 bis 3 nicht zu folgen.

 

Die Verwaltung hat in Abstimmung mit den Fachbehörden des Kreises Mettmann, mit einer Diplombiologin, mit einem Landwirt sowie mit einem Fachanwalt für Agrarrecht einen Bewirtschaftungsvertrag erarbeitet, welcher Grundlage für die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen (sogen. „CEF-Maßnahmen“) in Rahmen der Entwicklung des Technologieparks Haan │NRW, 2. Bauabschnitt (siehe n. ö. Sitzungsvorlage Nr. 61/162/2017) ist. Der Bewirtschaftungsvertrag könnte auch Vorbild für einen Musterpachtvertrag sein, wie unter Nr. 4 und Nr. 6 des Beschlussvorschlages angeregt wird. Dieser Musterpachtvertrag könnte bei zukünftigen Verpachtungen als Grundlage verwendet werden.  

 

Der Nachweis von landwirtschaftlich genutzten, kommunalen Wegeseitenrändern an Feld- und Wirtschaftswegen (Nr. 5 des Beschlussvorschlages) kann aus Sicht der Verwaltung nicht geführt werden (siehe hierzu unter Punkt „d“ zur Vorbereitung der Beschlussfassung).

Beschlussvorschlag:

1. Landwirtschaftliche Nutzflächen im Eigentum der Stadt Haan werden bei Neu-verpachtung vorrangig an Betriebe verpachtet, die sich verpflichten, mit der Bewirt-schaftung einen Mehrwert für Natur und Artenvielfalt zu erzeugen. Dies kann zum Beispiel durch die Bewirtschaftungsvorgaben des ökologischen Landbaus oder durch eine Bewirtschaftung ohne Herbizide (wie Glyphosat) und/oder Insektizide (wie Neonikotinoide) geschehen.

 

2. Für Landwirte in bestehenden Verträgen, die vor Ende des Pachtvertrages freiwil-lig vorzeitig auf ökologische Bewirtschaftungskriterien umstellen wollen, entfällt die Pacht für die entsprechende Fläche für die Restdauer des Pachtvertrags (zusätzlich zur Inanspruchnahme weiterer EU-, Bundes- oder Landesförderung).

 

3. Darüber hinaus soll die Anlage von ausreichend breiten Blühstreifen vereinbart werden.

 

4. Die Verwaltung wird beauftragt, für die genannten Vorgaben einen Musterpacht-vertrag sowie ein Bewertungssystem für Neuverpachtungen zu entwickeln.

 

5. Landwirtschaftlich genutzte kommunale Wegeseitenränder an Feld- und Wirt-schaftswegen werden in ihrer Funktion für Naturhaushalt und den Artenschutz re-vitalisiert. Sie sind künftig entweder – je nach standörtlicher Eignung - mit feldhe-ckentypischen Gehölzen zu bepflanzen, der natürlichen Sukzession zu überlassen oder mit standortheimischen mehrjährigen Blühpflanzen einzusäen.

 

6. Um wirtschaftliche Härten zu vermeiden, werden bei jetzt neuen Pachtverträgen die Änderungen in den Bewirtschaftungsvorgaben erst nach Ablauf von 5 Jahren nach dem Beschluss des Rates wirksam. Zwischenzeitlich abgeschlossene Pacht-verträge werden nur mit einer Dauer bis zu diesem Stichtag abgeschlossen.

 

7. Die Verwaltung kommuniziert die Änderung der Bewirtschaftungsvorgaben an die betroffenen Landwirte.