Betreff
Gleichstellungsplan der Stadt Haan 2019 - 2023
Vorlage
10/180/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LGG NW hat jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten jeweils für den Zeitraum von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungs-plan zu erstellen und diesen nach Ablauf fortzuschreiben.

Bis zur Novellierung des Landesgleichstellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG NW) im Jahr 2016 wurde dem Rat der Frauenförderplan (jetzt: Gleichstellungsplan) lediglich zur Kenntnis vorgelegt.

§ 5 Absatz 4 LGG sieht nun für die Gemeinden vor, dass Gleichstellungspläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft (Rat) zu beschließen sind.

 

Solange kein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt, sind Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen. Ausgenommen sind Einstellungen, die aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten sind (§ 5 Abs. 8 LGG NW).

 

Da der Frauenförderplan 2016 – 2018 zum 31.12.2018 ausläuft, muss zum 01.01.2019 ein Gleichstellungsplan vom Rat beschlossen sein. Liegt kein vom Rat beschlossener Gleichstellungsplan ab dem 01.01.2019 vor, greifen die personalwirtschaftlichen Einschränkungen nach § 5 Abs. 8 LGG NW.

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan stimmt dem Gleichstellungsplan der Stadt Haan 2019 – 2023 zu.

Finanz. Auswirkung:

 

Derzeit nicht ermittelbar, da abhängig von der Realisierung der im Gleichstellungsplan aufgeführten Maßnahmen.