hier: Beschluss über die abgegebenen Stellungnahmen,
Satzungsbeschluss, § 10 (1) BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Der
Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Haan hat am 29.11.2016 den
Aufstellungsbeschluss für den einfachen Bebauungsplan Nr. 189 „Westliche Kölner
Straße“ (§ 30 Abs. 3 BauGB) im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) gefasst.
Der
Aufstellungsbeschluss wurde gemeinsam mit der Mitteilung über die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 23 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) am 29.06.2018 ortsüblich bekannt gemacht.
Im Rahmen
der Erarbeitung des Vorentwurfs zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde der Plangeltungsbereich um das Flurstück Nr. 364
(Wohngebäude Kölner Straße 80) verkleinert, da ein Planungserfordernis für
dieses Grundstück nach Prüfung durch die Verwaltung nicht mehr erkannt
wurde.
Gemäß § 13
BauGB wurde von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) abgesehen.
Die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am
Dienstag, den 10.07.2018 statt. In der Zeit vom 09.07.2018 bis zum 23.07.2018
konnten die Unterlagen im Amt für Stadtplanung und Bauaufsicht der Stadt Haan
zudem eingesehen werden.
Nach dem
Abschluss der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 189 mit seiner Begründung erarbeitet und dem Planungs- und
Umweltausschuss der Stadt Haan zur Beschlussfassung über die Offenlage
vorgelegt.
Am
04.10.2018 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Haan, den Entwurf
des Bebauungsplans Nr. 189 mit seiner Begründung, jeweils in der Fassung vom
04.10.2018, gemäß § 3 (2) BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB öffentlich
auszulegen. Die Offenlage wurde im Amtsblatt der Stadt Haan am 05.10.2018
bekannt gemacht und fand statt im Zeitraum vom 15.10.2018 bis zum 19.11.2018.
2./ Ergebnisse der Beteiligungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 14.02.2007 muss der Rat zur Schaffung von
Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über alle im
Laufe des Bauleitplanverfahrens vorgebrachten Stellungnahmen - einschließlich
der Stellungnahmen in der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- entscheiden. Entsprechend sind - neben den Ergebnissen der Offenlage - auch
die der frühzeitigen Beteiligungsverfahren dieser Sitzungsvorlage beizufügen.
2.1/ Stellungnahmen aus der
Bürgerschaft im Verfahren nach § 3 (1) BauGB
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit wurde auf Grundlage der im Aufstellungsbeschluss
formulierten Planungsziele (Sitzungsvorlage SUVA 61/158/2014) durchgeführt. Die
während der Veranstaltung seitens der Bürgerschaft abgegebenen Stellungnahmen
sind mit dem Prüfergebnis der Verwaltung der Abwägungstabelle Anlage A
zu entnehmen.
2.2/ Anregungen im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit durch die öffentliche Auslegung nach § 3 (2) BauGB und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB
Nach
Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte die öffentliche Auslegung in der Zeit vom
15.10.2018 bis zum 19.11.2018. Gleichzeitig wurden mit Schreiben vom 10.10.2018
die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinden und Naturschutzverbände gemäß § 3 (2) i.V.m. § 13 BauGB um
Stellungnahme zur Planung gebeten. Anregungen, welche zu einer Änderung
des Planentwurfs führen, wurden nicht vorgetragen. Die vorgetragenen Anregungen mit dem jeweiligen Ergebnis der Prüfung
sind der Anlage B zu entnehmen.
Seitens des Kreisgesundheitsamtes wurde angeregt, einen Hinweis zu
erforderlichen Schallschutzmaßnahmen entsprechend der neuen DIN 4109 von
01/2018 bei möglichen Um- oder Neubauvorhaben im Plangebiet, insbesondere zum
Schutz der Nachtruhe, aufzunehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, dieser Anregung zu folgen: Zwar wird im
Rahmen eines „einfachen“ Bebauungsplans der Zulässigkeitsmaßstab des § 34 BauGB
(„unbeplanter Innenbereich“) für den Geltungsbereich nicht wesentlich
verändert; so wird im Falle des Bebauungsplans Nr. 189 der Beurteilungsrahmen
des § 34 BauGB mit Bezug auf die ortsgeschichtliche Entwicklung lediglich
„nachgeschärft“ so dass die Bewältigung des Schallschutzes damit grundsätzlich
auf der Ebene der jeweiligen Genehmigungsverfahren angesiedelt bleibt.
Angesichts der Lage des Plangebiets in der Nachbarschaft zur stark befahrenen
Bahnstrecke Wuppertal – Köln*
erscheint die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan aber
durchaus zweckdienlich.
* Im Rahmen der Grundlagenermittlung zum
Bebauungsplan (siehe Kap. 6.1 der Begründung) wurde dargelegt, dass die Gebäude
innerhalb des Plangebietes maximal dem Lärmpegelbereich IV zuzuordnen sind. Die
Umsetzung des baulichen Schallschutzes ist somit grundsätzlich möglich und eine
„Abschichtung“ der Schallschutzthematik auf die nachgeordnete Ebene der
Baugenehmigungsplanung auch zulässig.
Der
aufgenommene Hinweis bedingt auch die Aufnahme eines weiteren Hinweises zur
Möglichkeit der Einsichtnahme in „außerstaatliche Regelungen“, hier die
zitierte DIN 4109. Des Weiteren erscheint es zweckmäßig, auch einen
artenschutzrechtlich begründeten Hinweis in die Festsetzungen aufzunehmen, dass
bei der Umsetzung von Bebauungsplankonformen Vorhaben die obligatorischen zeitlichen
Einschränkungen einzuhalten und Bäume sowie Gebäudestrukturen zeitnah vor einem
Eingriff auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten zu überprüfen sind.
Die Ergänzungen führen dazu, dass der Stand der Bauleitplanung zu
aktualisieren ist, welcher nunmehr das Datum des 05.02.2019 erhält. Den gleichen Stand
erhält auch die Begründung, in welcher das Kapitel 2.3 (Verfahrensverlauf) noch
um die durchgeführte Offenlage ergänzt wurde. Das Kapitel 6.2 (Artenschutz)
wurde noch um die Feststellung ergänzt, dass bei der Umsetzung von
bebauungsplankonformen Vorhaben Verstöße gegen die im § 44 (1) BNatSchG
festgelegten Zugriffsverbote nicht zu erwarten sind, wenn die obligatorischen
zeitlichen Einschränkungen eingehalten werden und Bäume sowie Gebäudestrukturen
zeitnah vor einem Eingriff auf das Vorhandensein planungsrelevanter Arten
überprüft werden. Das Kapitel 3.4 (Hinweise) wurde ebenfalls entsprechend
ergänzt. Die Änderungen in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung
sind in den Anlagen der Sitzungsvorlage gekennzeichnet.
Die vorgenommenen Änderungen
sind rein redaktioneller Art (Hinzufügen von Hinweisen); Festsetzungen werden
nicht geändert. Die ergänzten Hinweise sind rein deklaratorischer Natur. Eine
erneute Beteiligung zu den vorgenommenen Änderungen ist deshalb entbehrlich.
3./ Beschlussempfehlung und weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt, den
Prüfergebnissen in dieser Sitzungsvorlage zu folgen und den Satzungsbeschluss
zum Bebauungsplan zu empfehlen.
Nach erfolgter Beschlussfassung des
Bebauungsplans durch den Rat der Stadt Haan als Satzung und nach Bekanntmachung
des Beschlusses im Amtsblatt der Stadt Haan gelangt der Bebauungsplan zur
Rechtskraft.
Beschlussvorschlag:
„1. Über
die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB
und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB sowie
über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB und die in der
Beteiligung nach § 4 (2) BauGB vorgelegten Stellungnahmen wird entsprechend dem
Ergebnis der Prüfung in dieser Sitzungsvorlage entschieden.
2. Der einfache Bebauungsplan Nr. 189
„Westliche Kölner Straße“ (§ 30 Abs. 3 BauGB) i.
d. F. vom 05.02.2019 wird gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen. Der
Begründung in der Fassung vom 05.02.2019 wird zugestimmt.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-Süd. Es
wird ganz oder teilweise gebildet durch die Flurstücke in der Gemarkung Haan,
Flur 34, Nrn. 37, 38, 44, 112, 130, 142, 152, 153, 237, 238, 252, 253, 303,
304. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die
Planzeichnung.“