hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB;
Beschluss der Planungsziele;
Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt und bisherige Beratung:
Die Flurstücke 4 und 5 wurden veräußert,
der neue Eigentümer beabsichtigt eine Entwicklung des Grundstückes. Flurstück 3
ist im Eigentum der Stadt Haan und wurde ursprünglich für den Trassenverlauf
der K 20n vorgehalten. Insgesamt umfasst das Plangebiet rund 4.700 qm und ist
derzeit teilweise dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB zuzuordnen. Im
Westen schließt sich der Bebauungsplan Nr. 11, 2. Änderung an das Plangebiet
an.
Am 27.11.2018 wurde dem Ausschuss bereits
ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 197 „Nordstraße“ vorgelegt
(Vorlage 61/252/2018) und das Konzept durch den Investor vorgestellt. Die
Beschlussfassung wurde einvernehmlich in den nächsten SUVA (05.02.2019)
geschoben. Angeregt wurden
·
ein
Stellplatzschlüssel von 1,5,
·
eine
öffentliche Wegeverbindung zum Hühnerbach,
·
die
Umsetzung von 60 Prozent der Wohneinheiten als Mietwohnungen sowie
·
konkrete
Aussagen zum Artenschutz, zur Eingriffsregelung und zum Immissionsschutz.
Das Bebauungskonzept wurde zwischenzeitlich
dahingehend angepasst, dass zusätzliche Stellplätze eingeplant wurden, um einen
Stellplatzschlüssel von 1,5 zu erreichen.
Eine Wegverbindung von der Nordstraße zum
Hühnerbach entlang des Plangebiets besteht bisher nicht. Die Schaffung einer
neuen öffentlichen Wegeverbindung zum Hühnerbach ist nicht erforderlich, da
östlich (ca. 50 Meter Entfernung) und westlich (ca. 150 Meter Entfernung) des
Plangebietes bereits Wege in das Bachtal führen. Außerdem müsste ein neuer Weg
im Wald angelegt werden.
Entsprechend des Baulandbeschlusses der
Stadt Haan ist vorgesehen, 30 Prozent der Wohneinheiten als geförderten
Wohnraum umzusetzen.
Ein städtebaulicher Vertrag kann festlegen,
dass ein bestimmter Anteil der Wohneinheiten als Mietwohnungen im Rahmen der
Wohnraumförderung umgesetzt werden muss. Hierbei handelt es sich um eine über
die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB (sozialer
Wohnungsbau) und § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB (Personengruppen mit besonderem
Wohnungsbedarf) hinausgehende Möglichkeit der „sozialen Feinsteuerung“, die u.a.
auch Regelungen zu Belegungsrechten oder Umwandlungsverbote beinhalten kann.
Eine grundsätzliche Steuerung des Verhältnisses von Miet-/ und
Eigentumswohnungen ist vertraglich hingegen nicht umsetzbar.
Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit
weniger als 20.000 qm festgesetzter Grundfläche besteht keine Verpflichtung zum
Ausgleich für durch die Planung zu erwartende Eingriffe in Natur und
Landschaft. Der Ausgleich nach Baumschutzsatzung bleibt hiervon unberührt.
Konkretere Aussagen zu Arten- und Immissionsschutz werden im weiteren Verlauf
des Planverfahrens getroffen. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses müssen
zunächst die grundsätzlichen Ziele der Planung bekannt sein.
Planungsziele:
Es wird die Realisierung von 35
Wohneinheiten im Plangebiet angestrebt. Für 11 Wohneinheiten (30 Prozent) ist
die Umsetzung geförderten Wohnraums geplant. Weiterhin soll auch das genannte
städtische Grundstück, auf dem derzeit eine Zwischennutzung (Verpachtung von
Grabeland) stattfindet an den Vorhabenträger veräußert werden.
Das Instrument des projektbezogenen
Angebotsbebauungsplans wird gewählt, da sich hieraus eine größere Flexibilität
ergibt. Ergänzende städtebauliche Regelungen werden im Rahmen eines noch
abzuschließenden städtebaulichen Vertrags getroffen.
Planverfahren:
Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 197
soll eine adäquate Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Sinne der Innenentwicklung
gewährleisten und die Steuerung zukünftiger Bauvorhaben unter Berücksichtigen
der städtischen Interessen ermöglichen. Dies betrifft insbesondere Art und Maß
der baulichen Nutzungen.
Der Bebauungsplan entspricht den
Anforderungen des § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da es sich
um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt und weniger als 20.000 qm Grundfläche
gemäß § 19 (2) BauNVO festgesetzt werden wird. Zudem wird der Bebauungsplan
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder Landesrecht
unterliegen. Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz bestehen.
Durch die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich
Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung
einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der
Umweltbericht. Gleichwohl sind alle umweltrelevanten Belange sachgerecht in die
Planung einzustellen.
weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 197 „Nordstraße“ zu fassen. Die
Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung
frühzeitig über das Vorhaben unterrichtet. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen
einer Diskussionsveranstaltung zeitnah über die Ziele und Zwecke der Planung
gemäß § 3 (1) BauGB informiert. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der
Berichtigung gem. § 13a (2) Nr. 2 angepasst.
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 197
„Nordstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird
beschlossen. Das Plangebiet befindet sich in Haan (Gemarkung Haan, Flur 31). Es
umfasst die Flurstücke 3, 4 und 5. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung
zu entnehmen.
2. Den Planungszielen sowie dem
städtebaulichen Entwurf gemäß dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
3. Die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen
Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind für die Dauer
von 14 Tagen öffentlich auszulegen.
Finanz. Auswirkung:
Die anfallenden Planungs- und Erschließungskosten
gehen zu Lasten des Vorhabenträgers und zukünftigen Grundstückseigentümers. Der
Stadt Haan entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 197
„Nordstraße“ keine zusätzlichen Kosten.