hier: Beschluss einer Veränderungssperre, § 16 BauGB
Sachverhalt:
1./ Planungsanlass
/ Ausgangslage
Die südlich des Kreuzungsbereiches Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum
gelegene Be- bauung wird bauplanungsrechtlich durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 47 der Stadt Haan bestimmt. Der Bebauungsplan Nr. 47 hat 1976
Rechtskraft erlangt und wurde auf der Grundlage der BauNVO 1968 erstellt. Für
den südöstlichen Eckbereich der Kreuzung setzt der Bebauungsplan ein Kerngebiet
mit einer IV-VII-geschossigen Bebauungsmöglich- keit fest. Die vorhandenen
Nutzungen in diesem Bereich entsprechen dieser Ausweisung je- doch nicht. So
sind primär in der Erdgeschossebene Dienstleistungsbetriebe und Gastrono-
mieräume vorhanden, während ab dem 1. Obergeschoß Wohnungen beginnen. Nur im
Ge- bäude am Schlagbaum 1 befinden sich mit einem Nachhilfeinstitut, einer
Versicherung und einer Praxis auch gewerbliche Nutzungen in den Obergeschossen.
Die vorhandene Nutzung und auch die Umgebungsbebauung entspricht daher einer
Mischgebietsnutzung und nicht einem Kerngebiet. Die erfolgte Festsetzung im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 47 ist aus heutiger städtebaulicher Sicht
daher nicht mehr nachvollziehbar. Gemäß den Entwicklungs- zielen der Stadt Haan
kann und soll die Ausweisung von Kerngebieten zudem nur noch im Stadtzentrum
erfolgen, da hier Handelsbetriebe sowie zentrale Einrichtungen der Wirtschaft,
Verwaltung und Kultur untergebracht sind und eine entsprechende bauliche
Verdichtung vor- handen ist. Diese Zielsetzung wurde im Rahmen der Aufstellung
des Flächennutzungsplanes der Stadt Haan im Jahr 1994 bereits umgesetzt, sodass
dieser im Eckbereich Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum ein Mischgebiet
darstellt.
Aufgrund der Ausweisung eines
Kerngebietes in diesem Bereich, ist nach derzeit geltendem Planungsrecht hier
auch die Ansiedlung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zu- lässig.
Nach Aufgabe der Restaurantnutzung im Erdgeschoss der Bebauung Düsseldorfer
Straße 59 wurde eine Bauvoranfrage zur Umnutzung der Gastronomieräume für eine
kern- gebietstypische Spielhalle gestellt. Neben der Tatsache, dass die
vorhandenen Nutzungen und der hohe Anteil an Wohnen der Kerngebietsfestsetzung
in diesem Bereich real wider- sprechen und entsprechende Konflikte zwischen den
Nutzungsarten zu befürchten sind, liegt dieser Bereich gemäß dem vom Rat der
Stadt Haan im Jahr 2013 beschlossenen Einzelhan- delskonzept im
Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße. Entsprechend ist es Zielset- zung
der Stadt, diesen zentralen Bereich des Nahversorgungszentrums möglichst auch
für Nutzungen zu sichern, die zu einer funktionalen Verbesserung und Stärkung des
Nahversor- gungsangebotes im Nahversorgungszentrum führen. Die angedachte
Nutzung entspricht dem nicht. Zur Sicherung der Funktion des
Nahversorgungszentrums Düsseldorfer Straße und um die planungsrechtlichen
Festsetzungen im Planbereich an die real vorhandene Nut- zung anzupassen, muss
der rechtskräftige Bebauungsplan geändert werden. Neben der Änderung der
Kerngebietsausweisung sind auch in den angrenzenden Misch- und Gewerbegebieten
entsprechend der aktuellen städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Haan und
angepasst an die heutigen rechtlichen Grundlagen, Festsetzungen zu Art und Maß
der baulichen Nutzung zu treffen.
In der Sitzung des SUVA vom 21.06.2018 wurde
daher der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 196 „Düsseldorfer
Straße / Ohligser Straße“ im Verfahren nach § 13a BauGB gefasst und den
Planungszielen zugestimmt. Aufbauend auf dem gefassten und bekannt gemachten
Aufstellungsbeschluss wurde die beantragte Spielhalle auf die Dauer eines
Jahres durch die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 (1) BauGB zurückgestellt. Gegen
den Zurückstellungsbescheid der Stadt Haan wurde gerichtlich vorgegangen. Das
Verfahren ist bisher noch nicht abgeschlossen. Am 27.11.2018 hat die Verwaltung
einen Bebauungsplanvorentwurf in den SUVA eingebracht, dem die Ziele und Zwecke
der Planung im Detail zu entnehmen sind. Das Plangebiet wurde gegenüber dem
Aufstellungsbeschluss um die Bebauung im Bereich Düsseldorfer Straße 51
verkleinert, da hier gegenüber den Vorgaben des rechtskräftigen BP 47 kein
Planungserfordernis besteht. Der SUVA hat dem Bebauungsplanvorentwurf incl.
seiner Vorentwurfsbegründung zugestimmt und die Verwaltung beauftragt auf
dieser Grundlage den Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung zu
erarbeiten.
2./ Erfordernis
der Veränderungssperre
Die vorgenommene Zurückstellung läuft im Juli
2019 aus. Da bis zu diesem Zeitpunkt der Bebauungsplan Nr. 196 keine
Rechtskraft erlangt haben wird, ist zur Sicherung der Planungsziele eine
Veränderungssperre aufzustellen. Unabhängig von dem konkreten Baugesuch besteht
auch an anderen Stellen im Plangebiet die Gefahr, dass die Ziele des
Bebauungsplanes durch Nutzungsänderungen oder Bauvorhaben konterkariert werden.
Um die Durchsetzung der
städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet zu sichern und insbesondere zu
verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets Veränderungen
vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr.
196 widersprechen, ist der Erlass einer Veränderungssperre geboten. Die
Veränderungssperre und die bislang erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben
der Stadt die Möglichkeit, die Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder
andere Gefahren für die Planung befürchten zu müssen. Das Gebiet der
Veränderungssperre umfasst nur einen Teilbereich des zur Aufstellung
beschlossenen Bebauungsplans Nr. 196, da die Bebauung im Bereich der
Düsseldorfer Straße 51 aufgrund des fehlenden Planungsbedarfes, im Rahmen der
beschlossenen Vorentwurfsplanung aus dem Plangebiet herausgenommen wurde.
Die Veränderungssperre ist von der Gemeinde
als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Eine Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Die Veränderungssperre tritt mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 196, spätestens jedoch nach Ablauf von 2
Jahren, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn die
Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Eine
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist für die erstmalige Verlängerung
nicht erforderlich. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Gemeinde mit Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
3./ Beschlussempfehlung
und weiteres Verfahren
Seitens
der Verwaltung wird empfohlen, zur Sicherung der Planungsziele die
Veränderungssperre Nr. 27 zu beschließen.
Der Satzungstext zur Veränderungssperre Nr.
27 und die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs sind dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
„Die
Veränderungssperre Nr. 27 für einen Teilbereich des zur Aufstellung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“
wird entsprechend der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage gemäß § 16 (1) BauGB als
Satzung beschlossen.
Das Gebiet
der Veränderungssperre Nr. 27 befindet sich in Haan-West. Es wird ganz oder
teilweise gebildet durch die Flurstücke in der Gemarkung Haan, Flur 41, Nrn.72
teilw.,106, 107, 114, 115, 126, 139, 183, 197, 199 teilw, 218, 221, 230, 233,
235, 237, 239, 241, 243, 257, 262, 264, 266, 267, 268, 269, 371, 372, 373, 893,
901 teilw.. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt
durch die zeichnerische Darstellung.“