hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Beschluss frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB
Aufhebung Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss vorhabenbezogener B-Plan Nr. 143 „Windhövel“
Sachverhalt:
1. Planerische Vorgeschichte
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr hatte
auf Antrag eines Vorhabenträgers in seiner Sitzung am 02.11.2016 die Einleitung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“ beschlossen. Die
Verwaltung wurde beauftragt, das Planverfahren zur Einleitung und Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 143 (Geschäftshaus am Neuen Markt)
weiter zu bearbeiten. Daraufhin hat am 26.06.2017
in der Aula des Schulzentrums Walder Straße die frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit und parallel die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
stattgefunden.
Nachdem der
Vorhabenträger Ende des Jahres 2017 mitteilte, dass er an der Realisierung
seines Planvorhabens, dem Bau eines Geschäftshauses zwischen Windhövel und
Neuer Markt nicht mehr festhält, ist die Verwaltung nachfolgend mit dem
Investor in Verhandlungen über den Erwerb seiner privaten Grundstücksflächen
getreten, um die bereits in städtischen Eigentum befindlichen Flächen im
Bereich Windhövel/ Neuer Markt zu arrondieren. Somit verfügt die Stadt Haan
über sämtliche Grundstücke im Plangebiet, die zur Realisierung eines
Verwaltungsgebäudes notwendig sind.
Der Beschluss zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens und die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 143 „Windhövel“ soll daher wegen entgegenstehender Planungsabsichten aufgehoben werden.
2. Städtebauliches Ziel
Das im Rahmen der
Bedarfsplanung von der Verwaltung im Zusammenarbeit mit der „assmann gruppe“
entwickelte Raum- und Funktionsprogramm für ein Verwaltungsgebäude legt eine
Bruttogeschossfläche von ca. 10.000 m² zugrunde. In der Sitzung des
Rates am 30.10.2018 wurde der Standort für ein neues Verwaltungsgebäude am
unteren Neuen Markt festgelegt. Da der
Rathausneubau voraussichtlich nicht das gesamte Areal südlich des Schillerparks
in Anspruch nimmt, schlägt die Verwaltung ergänzend Wohnbebauung vor, die sich
in westlicher Richtung zur Tiefgarage Schillerstraße hin orientieren. Denkbar
ist auch die Ansiedlung einer Dienstleistungsnutzung (z.B. Polizeistation) zur
Kaiser Straße hin.
Der skizzierte Entwicklungsansatz ist
seitens der Verwaltung mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Haan hinsichtlich
der städtebaulichen Sinnhaftigkeit bereits erörtert worden. Der Beirat
beurteilte die neuen Nutzungsvorschläge – Rathaus/VHS sowie Wohnen im Bereich
Windhövel als positiv und empfahl der Verwaltung diesen Entwicklungsansatz
weiter zu verfolgen.
Die fußläufige Erschließung des Rathauses ist über den Neuen Markt, bzw. über eine Zuwegung aus Richtung Schillerpark vorgesehen. Ob eine Zuwegung in Richtung der Grünfläche der Tiefgarage Schillerstraße realisiert werden kann, ist im weiteren Planungsprozess abzuklären. Die fußläufige Verbindung zwischen dem Neuen Markt und dem Windhövelplatz bleibt über den Schillerpark erhalten.
Der
erforderliche Stellplatzbedarf für die Verwaltungsnutzung inkl. VHS wird vom
Planungskonzept des Rathausentwurfes abhängig sein. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für ein öffentliches
Gebäude Rathaus/VHS, bzw. auch die Wohnbebauung, können (zumindest teilweise)
im vorhandenen Parkhaus Schillerstraße gesichert werden.
3. Fachplanungen
Gutachterliche
Untersuchungen im weiteren Verfahren
Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens sind Gutachten zu erarbeiten und vorzulegen. Im Einzelnen zu nennen sind u.a.:
o Schalltechnische Untersuchung
o Artenschutzrechtliche Prüfung
4. Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet zum bisher vorgesehenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan umfasst im Kern auch die städtischen Flächen für den Bau des Rathauses Zusätzlich ergeben sich in angrenzenden Randbereichen, Planungserfordernisse aus der geplanten Nutzung heraus und es ergeben sich Anpassungserfordernisse des alten Planrechtes. So werden die Bebauung Neuer Markt 15, der Windhövelplatz sowie Teilflächen südlich des geplanten Einkaufszentrums mit in den Bebauungsplan aufgenommen, da die in diesem Bereich durch den rechtskräftigen BP Nr. 41d festgesetzte Erschließungsanlage nicht mehr umgesetzt werden soll. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 1 zu entnehmen.
5. Empfehlung und weitere Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 200 „Neues Rathaus“ auf Grundlage des § 13a BauGB zu
beschließen.
Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a
BauGB aufgestellt werden. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen
der Innenentwicklung aufgestellt wird und weniger als 20.000 m² Grundfläche
gem. § 19 Abs. 2 BauNVO festsetzt.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder dem Landesrecht NRW unterliegt,
wird nicht begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6)
Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Ebenfalls
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu
beachten sind.
Die Voraussetzungen für die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens
werden daher als gegeben angesehen. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht
sind gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S.1 BauGB nicht erforderlich.
Im Rahmen des Verfahrens ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die
Eingriffsregelung nicht anzuwenden, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung
des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als
vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind.
Für den Bebauungsplan wird daher auf eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB
und einen Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet.
Gleichwohl sind die Belange des Umweltschutzes zu erfassen, zu bewerten
und mit in die Abwägung einzustellen, soweit sie im Rahmen der vorliegenden
Bauleitplanung voraussichtlich berührt werden.
Nach einer positiven
Beschlussfassung beabsichtigt die Verwaltung die frühzeitige Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB durchzuführen und die
Diskussionsveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 (1) BauGB vorzubereiten.
Aufgrund der
besonderen Bedeutung des Vorhabens für die Gestaltung des westlichen Neuen
Marktes bedarf es einer intensiven Abstimmung über die städtebauliche
Einbindung und die architektonischen Gestaltelemente des Vorhabens. Der
Gestaltungsbeirat wird daher in das Planverfahren eingebunden.
Im weiteren
Verfahren ist zu prüfen und zu entscheiden, wie mit dem noch nicht
abgeschlossenen Umlegungsverfahren U 7 umgegangen wird.
Gemäß Beschlusslage
des Rates aus Oktober 2018 ist die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des
vorgelegten Raum- und Funktionsprogramms einen zentralen Rathausneubau für die
Haaner Stadtverwaltung als Gesamtvergabe mit externer Unterstützung bis zur
versandfertigen Ausschreibung vorzubereiten.
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 200 "Neues Rathaus“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im Verfahren
nach 13a BauGB aufzustellen.
Das
Plangebiet liegt in Haan-Mitte. Es wird begrenzt durch den Schillerpark im
Norden, den Neuen Markt im Osten und durch die Bebauung entlang der Kaiserstr.
27-5 im Süden. Im Westen wird das Plangebiet durch den Westrand der Tiefgarage
Schillerstraße und durch die Bebauung Windhövel 1 begrenzt. Das Plangebiet umfasst in der Gemarkung Haan, Flur 21 die
Flurstücke 442, 443, 444, 899 teilw., 901, 902, 904, 905 und 908 sowie in der
Flur 26 die Flurstücke 245, 246, 247,252, 254, 256, 267, 293, 296, 304 teilw., 305,
306, 307, 313, 366 teilw., 367, 368, 375, 376, 377 und 383 teilw.. Die
genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die
Planzeichnung.
2.
Den
städtebaulichen Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird
zugestimmt.
3.
Die
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer
öffentlichen Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind
zusätzlich auf die Dauer von 2 Wochen öffentlich auszulegen.
4.
Der am
02.11.2016 gefasste Einleitungs- und Aufstellungsbeschluss für den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“ wird aufgehoben.
Finanz. Auswirkung:
Der Stadt Haan entstehen für die Aufstellung des Bebauungsplanes und für dessen Umsetzung Kosten, deren Höhe noch nicht exakt abgeschätzt werden kann. Für die Bebauungsplanneuaufstellung und gutachterliche Aufwendungen stehen im Haushalt 2019 Mittel unter dem Produkt 090110 „Räumliche Planung und Entwicklung“ zur Verfügung.