Betreff
Landesförderprogramm "Geld oder Stelle"
Ganztagsangebote an Schulen
Vorlage
40/029/2019
Aktenzeichen
40
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Das Land NRW fördert im Rahmen des Förderprogramms „Geld oder Stelle -Sekundarstufe I“ Personalmaßnahmen im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung sowie von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten. Unterschieden wird hier in der Förderung Halbtags- und Ganztagsschulen. Die Schulen können sich im Rahmen des v.g. Programms grundsätzlich zwischen Lehrerstellenanteilen und Barmitteln entscheiden, weshalb landläufig immer von „Kapitalisierung“ gesprochen wird. Die Einzelheiten der Zuwendungen sind dem RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 31.07.2008 in der aktuell geltenden Fassung zu entnehmen (BASS 11-02 Nr. 24).

 

Halbtagsschulen

An Halbtagsschulen wird eine Pädagogische Übermittagbetreuung (PÜM) an Tagen mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht sowie ggf. von außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten gefördert. Für das Städt. Gymnasium bedeutet dies, dass für entsprechende Maßnahmen entweder 0,5 Lehrerstellen oder Mittel in Höhe von 28.140 € beantragt werden können. Am Gymnasium wird eine Pädagogische Übermittagbetreuung, ergänzt durch außerschulische Betreuungsmaßnahmen bereits seit dem Jahr 2009 durchgeführt. Konkret handelt es sich um eine Betreuung in der Mittagspause, ergänzt durch ein bedarfsgerechtes Angebot für außerschulische Betreuungsmaßnahmen in Form von Hausaufgabenbetreuung und AG-Angeboten. Angeboten wird dies Erlasskonform grundsätzlich für alle Schüler/innen (SuS) der Schule, in der Praxis angenommen jedoch vorrangig von SuS der Klassen 5 und 6. Die Schulkonferenz des Gymnasiums hat sich, so auch in diesem Jahr, für die Inanspruchnahme von Barmitteln ausgesprochen.

 

Ganztagsschulen

An Ganztagsschulen können Lehrerstellenanteile oder Barmittel in einem größeren Umfang beantragt werden. Dies richtet sich nach der Schülerzahl sowie dem der Schule gewährten Stellenzuschlag. Möglichkeiten, aus diesem Programm Zuschüsse zu beantragen haben in Haan die Haupt- und Gesamtschule. Die mögliche Förderung richtet sich bei beiden Schulen zunächst nach der Schülerzahl im Vollausbau und wird dann auf die tatsächliche Belegung der Jahrgangsstufen runtergebrochen. Dies bedeutet konkret:

 

Hauptschule (Schule mit 30%igem Stellenzuschlag)

Schülerzahl im Vollausbau 366 (Stichtag 15.10.2016). Darauf bezogen ist eine Förderung von 4,3 Lehrerstellen oder Mitteln in Höhe von 224.600 € möglich. Bei nur noch drei Jahrgangsstufen ab dem Schuljahr 2019/2020 bedeutet dies maximal 2,15 Lehrerstellen oder 112.400 €.

 

Gesamtschule (Schule mit 20%igem Stellenzuschlag)

Schülerzahl im Vollausbau (nur Sek I): 750.  Darauf bezogen ist eine Förderung von 4,3 Lehrerstellen oder Mittel in Höhe von 224.600 € möglich. Bei ebenfalls drei Jahrgangsstufen ab dem Schuljahr 2019/2020 bedeutet dies maximal 2,2 Lehrerstellen oder 112.400 €.

 

 

 

Die Schulkonferenzen beider Schulen haben sich für eine Kapitalisierung im Umfang von 1,5 Stellen entschieden. Das entspricht einem möglichen Zuwendungsbetrag in Höhe von rd. 78.400 €. Beantragt wurden 78.000 € pro Schule. Finanziert werden sollen damit ergänzende Angebote zum Ganztag in Form von Angeboten in der Mittagspause, individueller Förderung in Kleingruppen und unterschiedlicher AGs.  

 

Der Antrag auf Fördermittel wurde fristgerecht zum 30.12.2018 gestellt. Aufgrund einer Erlassänderung, die weiteren Spielraum einräumt, wurde der Stichtag für einen möglichen Antrag nochmal bis zum 31.03.2019 verlängert. Seitens der Haaner Schulen wurde keine Änderung gewünscht. Der Bewilligungsbescheid liegt noch nicht vor und wird auch erst kurz vor den Sommerferien erwartet.

 

Die Leistungen für alle drei Schulen müssen ausgeschrieben werden. Aufgrund der Höhe des zu erwartendem Auftragsvolumens in Höhe von 184.140 € ist eine öffentliche Ausschreibung vorzusehen. Zuwendungsrechtlich ist es jedoch förderschädlich, wenn mit einer Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides bereits begonnen wurde. Bei einer Ausschreibung der Leistungen nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist ein pünktlicher Start zum Schuljahresbeginn nicht gewährleistet. Nach Erlass ist wiederum eine Auslegung der Angebote auf ein Schuljahr vorgesehen. Nach einer darauf erfolgten Rücksprache mit der Bezirksregierung ist eine Ausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt förderunschädlich, wenn auf den Erhalt der Landesmittel als bindende Voraussetzung für die Durchführung hingewiesen und ein Zuschlag erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides erteilt wird. Aus diesem Grund und mit dem Ziel eines pünktlichen Starts zum Schuljahr 2019/2020 (erster Schultag: 28.08.2019) ist vorgesehen, die öffentliche Ausschreibung mit den entsprechenden Vorbehalten kurzfristig auf den Weg zu bringen und die Zuschlagsfrist so zu bemessen, dass der Zuwendungsbescheid bis dahin vorliegt.  

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Finanz. Auswirkung:

Keine Eigenmittel vorgesehen